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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1885 — Heidelberg, 1885

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https://doi.org/10.11588/diglit.2470#0234
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ß 35. Alle Lastfuhren, wie z. B Holz-, Laub- und Heufuhren, Möbeltrausportwagen
u. dgl. haben die Hauptstraße da, wo fie zunächst durch eine Seitengasse aus die Zwinger-,
Seminar- unb Plöckstraße gelangen könne», alSbald zu verlassen und teytgenannte Straßen
zu besahren, soweit dies rücksichtlich des Bestimmungsortes des ffuhrwerkes in der Stadt
thunlich ist. Zusamnieiigebundene Wagen dttrfen nur in der Weise durch die Stadt sahren,
daß die Deichsel deS zweiten entweder abgenoninien oder unter den ersten Wagen geschoben
ist. Alle Heu- und Strohwagen, welche von und nach deiu Heumarkt fahren, dnrfen ihren
Weg nicht durch die fehr steile, verlängerte große Mantelgasse zrvischen den Häusern des
Kaustnann Rupprecht und Privatmann Hostmeister nehmen. .Den Führern von Lastfuhren,
insbefondere auch von Kalksteinfuhren, welche aus der Rohrbacherstraße kommen und nach
der Bergheimerstraße oder durch letstere nach einer anderen Straße fahren wollen, ist unte»
sagt, bk' diefem Anlaß die Kaiser- sowie die Römerstraße zu beiilltzen."

tz 35a. Das Fahren der Drofchken- und Piivat-^quipagen durch die Plöckstraße ist
verboten, ausgenommen, wenn die Plöckstraße felbst, die Theaterstraße oder iZriedrichstraße
das Ziel der Fahrt ist. FUr Fahrten von und nach dem Bahnhofe darf nur die Haupt-
straße oder der Weg Uber die Anlage bis zur Peteiskirche uud die Grabengasfe benUtzt
werden.

8 35 5. Die Wagcn der Bierbrauer und Frachtfuhrleute, sowie Ubcrhaupt alle Wagen,
welche nicht auf Federn ruhen, haben in der Stadt langsam und nicht im Trabe zu fahren.

tz 35 c. Steinwagen, welche geladen den Klingenteichweg odrr Schloßweg herabsahre»,
mUfsen stets von zwei Männern begleitet fein, von denen der eine dei den Pserden, der
andere an der Bremse sich auszuhalten hat. Bei Uebertretungen werden sowohl die Besitzer
der Steinwagen, als Lie FUHrer derfelben bestraft.

tz 35 3. Es ist untersagt, den alten Schloßberg mit Drofchten oder Fuhrwerken
zu befahren, fofern nicht eineS der anstoßenden Häufer feldst der AuSgangs- oder Zielpunkt
der Fahrt ist. DaS rafche Fahren auf der neuen und alten Lchloßbergstraße ist verboten.

tz 35 e. Das Fahren durch die Landgasse ist nur in dcr Richtung von der Haupt-
straße nach der Plöckstraße, nicht aber nmgekehrt geslatlet.

8 3t>. Das Anfahren zum Theater hat in der Weise zu geschehen, daß nicht in
der Theaterstraße umgewciidet wird. Beim Abholen haben sich die Wagen oberhalb
des Theaters aufzustellen nnd dUrsen erst dann vorsahren, wenn das Pudlikum sich zum
großen Teil enlfernt hat, welchen Zeitpunkt der dienstlhuende Polizeidiener bezeichnen
wird. Bei Bällen, Konzerte», Beisainnilungen u. dgl haben sich die Fahrenden be-
züglich deS An- und Abfahrens nach den von der Polizei getrosienen besonderen Anord-
nungen zu richten.

8 37. Dic Aufstellung vvn Fuhrwerken auf der Hauptstiaße in ihrer ganzen
Ausdchnung ist verboten. Um jedoch den an der Hauptstraße wohneudcn Wirlen beim
iiiangeliidem Raum im Innern ihrer Häufer die Möglichkeit dcr Aufnahme von Fremden
niit Fuhiwerken nicht zu verfchließen, werden folgenve Plätze zum Aufstellen der Wagen
gestattet. die Straße zwischen dem GafthauS zuni Eisernen Kieuz und deni Karlsplatze, jene
zwifchen dem Schupp'schen Haufe und Karlsplatz und die Karlsstraße, wofUr zur Meßzeit
der obere Teil der letzteren nebst der Plankengasje benutzt werden kanii i ferner die Hirfch-
straße, die verlängcrte Ingiimstraße, vom Prinz Friediich bis zur Universität, nötigen-
falls auch die zmischeni dem Mufeum und der Universitätsbibliothek besindliche Straße und
endlich der Ludwigsplatz nächst dem Haltcplatz fUr die Droschken. Tie Holzfuhien, insbe-
sondeie auch die Wellenfuhren, dUifen nicht in ber Stadt herumfahren, sie haben vielmehr
ihre Wagen auf dem eben bezeichneten Teile deS LudwigsplatzeS aufzustellen. Den Besitzern
der zunächst der hl. Geistkirche gelegenen WirtShäuser ist auch gestattet, die bei ihnen ein-
kehrenden Fuhiwerke auf dem Platze vor der Pforte diefer Kirche, gegenUber dem Ritter-
wirtshaus aufzustellen; dies muß jedoch in einer Weife gefchehen, daß das Anfahren
der für die Kirche bestimmten Chaifen nicht unmöglich gemacht und Uberhaupt den Kirchkii-
gängern der freie und ungehindertc Eingang nicht benoinnien wird. An folchen Wage»
muß die Deichfel zurUckgelegt oder abgenoniineii und nachtS Beleuchtung duich Laternen
angebracht werden. Jst die Uebertretung vor einem Wirtshaus durch einkehrende Reifende
oder fremde Fuhrleute begangen worden, fo wird die Strase gegen den Wirt vorbehalt-
lich feines Rückgrisis auf den Uebertreter erkannt.

8 38. Iedermann, welcher zu irgend einem Zweck das Straßenpflaster aufbrechen
lassen muß, ist gehalten, 24 Stunden vor Beginn der Arbeit und nach Beendigung
derfelben den Gemeinderat in Kenntnis zu setzen. Der Gemeinderat wird alSdann,
uin eine gleichmäßige und fchnelle Herstellung dcs aufgeiissenen Pftasters zu erreichen,
 
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