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ß 2. Gebot des Schritt-Reitens und -Fahrcn-7'. Auf Straßenecken,
sitr welche ein bezügliches Gebot der zuständigen Behörde ergangen und im Wege dcr
Polizeivorschrift oder durch obrigkeitlichen Anschlag bckannt gemacht worden ist, dars
nur im Schntt geritten und gefahren werden.

tz 3. Fahren während der Schneebahn. Es ist untersagt, wahrend dcr
Schneebahn auf öffentlichen Wegen ohne Geläute oder Schelle zu fahren.

Lagern von Gegenständen auf öffcntlichen Wegen u. Plät;en.
Es ist untersagt, ohne Genehmigung dcr zuständigen Bchörde auf öffcntlichen Wegen
und Plätzen Gcgenstände, durch welche der freie Verkehr gehindcrt werdcn kann,
aufzustellen, hinzulegen oder liegen zu lassen oder den bei dcr Genehmigung fcstgefctzten
Bedingungen zuwiderzuhandeln.

tz5. Beleuchtung solcher Gcgenstände. Wer auf öffentlichen Wegen und
Plätzen Gegenstände der in 8 4 bezeichneten Art aukstellt, hinlegt oder liegen lützt, hat
dafür zu sorgen, daß diesclben während der Dunkelheit geniigcnd beleuchtct sind. Tiese
Berpflichtung liegt, wenn Fuhrwerke durchreisender Perfonen auf ösfentlichen Wegen
und Plätzen während der Dunkelheit aufgcstellt sind, fowohl dem Leiter dcs Fuhrwerks
alS dem Wirte ob, bei welchem der Reisende eingcstellt hat.

8 6. Schleifen von Gegenständen auf Landstraßen. Es ist unterfagt,
auf den Landstraßen Gegenstände zu schleifen, welche, wie Stcine, Bäume, Bauholz,
Sägeklötze, Fafchincn, Stangen, Pflüge, vermöge ihrer Gestalt, Größe oder Schwcre dic
Fahrbahn angreifen.

Ausnahmsweise kann durch die zuständige Behördc das Schleifen folcher Gcgen-
stände oder einzelner Gattungen derfelben auf bestimmten Laiidstratzen oder Landstratzen-
strecken gestattet werden, fofern Benachteiligungen der Straßc (namcntlich bci geiiügendcr
Schneebahn) in Folge des Schleifens nicht zu befllrchten sind oder nach den örtlichcn
Berhältnissen der Land- und Forstwirtschaft eine ausnahmsweise Gestattung als dringend
wünschenswert erscheint.

Werden Gegenstände auf den Landstraßen gefchleift, so sind die Borfichtsmaßregcln
zu beachten, die zur Verhütung von Störungen des Berkehrs, von Gefährduiigcii der
Eicherheit und von erheblicheren Beschädigungen deß Straßenkörpers allgemein crsorderlich
oder bei Erteilung der Genehmigung besonders vorgcschrieben wordcn sind.

8 7. Schleifen von Gegenständen auf Gemeindewegcn. Tie Bc-
stimmung des letzten Absatzes des 8 6 findet auch auf Gemcindcwege Anwendiing.

Jm Uebrigen kann das Schlcifen solcher Gegcnstäiide auf Genieindewegeii durch
orts- oder bezirkspolizeiliche Vorschrift unterfagt oder bcschränkt werden.

8^. Aufgraben und sonstige Arbeiten auf öffentlichen Wcgen. Gs
ist untersagt, ohne vorgängige Geiiehmiguiig der zuständigen Bchördc an öffentlichcn
Wegen Aufgrabungen und sonstige den Stroßenkörper oder dessen Zubehörden berüh-
rende Arbeiten vorzunehmen odcr den Bedingungen der in diefer Hinsicht erteiltcn Gc-
nehmigung zuwiderzuhandeln.

Die Genehmigung ist auch dann einzuholen, wenn die Aufgrabungen und sonstigen
Arbeiten zum Zweck der Herstellung und Unterhaltung von Zufahrten, Tohlen und
anderen Vorrichtungen gefchehen follen, welche den Anstößern odcr sonstigen Perfonen
an dem Lflentlichen Wege kraft Duldung oder eineS in Anfpruch genommenen Rechtstitels
zustehen.

§9. BreitederLadung. Lastwagen dürfen bei der Fahrt auf öfsentlichen Wegen
nicht so breit geladen fcin, daß sie den doppelten Raum der Radspur einnehmen.

Ausnahmen können für bestimmte Wegcstrecken durch die zuständige Pehörde allgemcin
oder in einzelnen Fällen gestattet werden.

8 10- Schwere der Ladung. Es ist untersagt, öfientliche Brücken mit Lasten,
velche mit der Tragfähigkeit der Brücke nicht mehr im Verhältnis stehen, zu befahren, odcr
den von den zuständigen Behörden hinsichtlich der Befahrung öfientlicher Brücken mit
schweren Lasten festgefetzten Bedingungen zuwiderzuhandeln.

Sollen öffentliche Brücken mit Lasten bcfahren werden, welche 10000 Kilogramm
übersteigen, fo bedarf es dazu der vorgängigen Genehmigung der zuständigen Behörde,
welche allgemein für eine bestimmte Brücke oder in den einzclnen Fällcn dcr Bcnützung
erteilt werden kann.

§11. Aneinanderhängen von Wagen. Beim Fahren dürsen nic mehr
als zwei Wagen aneinander gehängt sein.
 
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