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31

32

Gegenstände.

Wasser

Wein

Wurst

Zucker

Bezeichnung der einzelncn Untersuchungen.

Prüfung auf Brauchbarkeit als Trinkwasfer (Ge-
samt-Rückstand, Oxydirbarkeit, Salpetcisäure/
Ammoniak, Härtc. mikroskop. Prüfung) . .

Vollständige Analyse.

Prllsung v. Traubenwein, auf Extrakt, Weingeist,
Glyzerin, Zucker, freie Säuren überhaupt, freie
Weinsteinsäure qualitat., Schwefelsäure, Mine-,
ralbestandteile, Polarisation, Gummi . .

Einzulie-

fernde

Menge.

Ge-

bühr.


!

2 Flaschen
6 Liter

6—

20 —

!

!

1 Flasche

1 Stllck


100 xnu.

3 —

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3. Den -ewerbsmätzigen Berkauf von Baikwaren (Brot) rc. betr.

Ortspolizeiliche Borschrift vom 7. Rov. 1867. 134 d. P.-Str.'G.-B.)

ß 1. Wcr gcwerbsmäßig Brot verkauft, ist verpflichtet, die Preisc für dasselbe
alle 14 Tage fcst zu bestimmen, an seincm Verkaufslokal anzuschlagcn und dcr Orts-
polizcibehörde anzuzeigen. Letzteres muß von jedem Gewerbetrcibenden besonders ge-
schehen.

8 2. Jnnerhalb dieser 14tägigen Periodc darf der Preis nicht erhöht werdcn.

8 3. Alle Brotsorten mit Ausnahme der Ein- uud Zweikreuzcr-Brote dürfen
nur mit Angabe eines bestimmten Gewichts, als Ein-, Zwei-, Vier-Pfund-Laibe u. s.w.
verkauft werden und hat der Vcrkäufer dafttr einzustehen, daß das Brot das angegebcne
Gewicht auch wirklich hat.

8 4. Jn jedem Verkaufslokal muß eine Wage aufgestcllt sein, damit das Brot
auf Verlangen vorgewogen werden kann.

Außerdem wird aber auch von der Polizeibehördc von Zeit zu Zeit das Rach-
wiegen dieser Ware angcordnet werden.

8 5. Bäcker und Verkäufer von Backwarcn werden gemäß 8 134 b P.-Str.-G.
bestrast:

a. wenn sie der Vorschrift unter 81,3 und 4 zuwiderhandcln, an Gcld bis zu

30 Mark,

d. wenn sie die Vorschrift des 8 2 übertrcten, an Geld bis zu 60 Mark.

Die Anschläge über die Preise sind gemäß Art. 73 der Gewerbeordnung mit dem
polizeilichen Stempel zu vcrsehen.

4. Biehhof- urrb Biehrnarkt-Lrbnurrg.

Ortspolizciliche Vorschrift vom 13. November 1876 mit Ergäuzungen vom
24. Juli 1877 und 1. Oktober 1878.

8 1. Alles große und kleine Schlachtvieh. sowie Pferde, welche durch Einheimische
oder Auswärtige zu Wasser oder zu Land zum Verkauf in hiesiger Stadt eingebracht
werden, müssen in den bestehenden Viehhof eingestellt, bezw. auf den Vichmarkt gebracht
werden. Die Benützung anderer Stallräume für derartige Ticre, sowie deren Berkauf
an einem anderen Ort oder vor der zum Beginne des Marktes bezeichnetcn Stunde ist
untersagt. Alles für hiesige Metzgcr, selbst auf vorherige Bestellung eingebrachte Schlacht-
vieh gilt als zum Verkauf eingebracht, so lange nicht nachgewiesen wird, daß
der Kaufpreis mit dem Metzger schon vor dem Embringen dem Stück nach fest verein-
bart und also namentlich nicht noch vou dem, sich nach der Schlachtung ergebenden
Gcwicht oder von der Qualität des Fleisches abhängig gemacht war.

8 2. Fllr das Einstellen des Viehes in den Viehhof auf die Tauer von acht Tagen
oder für Benützung des Marktes zu dessen Verkauf, hat der Verkäufer an den Beständer
zu entrichten:

1) für einen Ochsen, Stier, eine Kuh, ein Rind oder Pferd . 18 Pfg.

2) für ein fettes Schwein.18 ,

3) für ein Kalb oder Schaaf.12 „
 
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