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§ 15. Dem Dienstherrn steht zur Sicherunq seiner Entschädigungsfordcrung gegen
den Dienstboten an dcr in seiner Wohnung eingebrachten Habe detzselben. mit Aus-
nahme der zum töglichen Kebrauche uneutbchrlichen KlcidungsstUcke, ein Rückbehal-
tungsrecht zu. Wenn der Dienstherr nicht inncrhalb scchs Tagen seine (rntschädigungs-
ilage gcgen dcn Dienstbotcn bci dcm zuständigcn Richter anhängig macht. oder nichl in-
nerhalb acht Tagen nach lnnwirtung eincc' rechtslrästigcn obsiegendcn Urteils den Zu-
griff auf die rückbehaltcne Habe beantragt. so crlischt das RUckbehaltungsrecht.

8 16. Wird ein Dienstbotc von dcr vertragsschließenden Herrschast unbesugter
Weise nicht angenommen oder vertragswidrig entlassen, oder nimmt cr aus Rerschuldcn
des Dienstherrn nach 8 11 seinen Austritt. so kann er. außer dem Lohne fllr die abvcr-
diente Zeit. ohne daß cine gerichtliche Auslvsung des Vertrags, eiue Berzugssehung
oder der Bcweis des Eintritts und BetragS des Schadens nötig fällt. statt der Vertrags-
erfüllung eine Entschädigung verlangen, welche dic Hälftc des Vierteljahrslohns bcträgt.
Wenn Dienstboten sllr landwirtschastlichc Geschäste in der Zeit Vom Lktober bis ein-
schließlich Februor nicht angenommcn, entlassen werden oder austreten, so crhöht sich
die Entschädigung auf den viertcn Teil dcs Iahreslohnes.

8 17. Bei monatweise vcrmietetcin Gesinde bcläuft sich die Entschädigung auf den
Betrag des Lohncs fllr einen halben Monat.

8 18. Sowohl dcn Dicnstherren als den Ticnstboten bleibt in den Fällen dcr vor-
hergehenden 88 vorbehalten, cincn höhercn Schaden gcrichtlich geltend zu machen.

8 19. Wer einen Dienstbote». der unbesugtcr Weise den Dicnst nicht angctretcn
hat oder unbcsugter Weise aus dem Tienste ausgetrcten ist, wisientlich vor Bereinigung
seiner srüher eingegangenen Verbindlichleiten in cin neucs DienstverhältniS aufninnnt.
kann von dem beschädigten Dienstherrn gcrichtlich zum Ersatz des durch den Vertrags-
bruch entstandencn Schadens, soweit solcher nachgewicsen wird. angehalten werden.

8 20. Jn Streitigkeiten zwischen Dienstboten und Dienstherrschaft ist die Tag-
fahrt zur Verhandlung über die Klage mit thunlichster Beschleunigung abzuhalten. Die
Tagsahrt darf nur einmal und unter der Voraussetznng, daß ein unabwendbares Hin-
dernis angefllhrt und bescheinigt sei, verlegt wcrdcn. Die Vollstreckung des Urteils wird.
ungeachtet eingelegter Rechtsmittel, bei Sichcrheitsleistung ohne Aufschub vollzogen.

Gegeben zu Karlsruhe in Unserem Staatsministerium, den 3. Februar 186^.

Kriedrich.

Stabel. Jolly. Auf Sr. Königl. Hoheit HLchsten Befehl:

Schreiber.

(. Das Verdingen von vienftbotkn bctr.

Ortspolizeiliche Vorschrist vom 21. März 1865.

8 1. Wer das Gewerbe einer Mägdeverdingerin betreiben will, hat dasselbe vorher
bei Polizeibehörde gemäß Art. 8 des Gew.-Ges. anzumelden.

8 2. Mägdeverdingerinnen dllrfen nur solche weibliche Dienstboten beherbergen, welche

и. die vorgeschriebenen Heimathsurkunden haben und

к. dahier cinen Dienst suchen.

Dienstboten, welche sich schon 14 Tagc dienstlos bei einer Mägdeverdingerin hier auf-
gehalten habcn, dürfen nicht länger beherbergt werden.

8 3. Die Mägdeverdingerinnen sind dafllr verantwortlich, daß in ihrcm Hause keinc
Zufammenkllnfte von Mannspeisonen mit den Beherbergten stattfinden.

Sie haben darllber zu wachen, daß Letztere zur Nachtzeit nicht ohne erlaubten Zweck
das Haus verlasien und auf den Straßen umherziehen. Sollte sich cine Beherbergte etwas
derartiges zu Schulden kommen lassen, so haben sie am folgenden Tag der Polizeibehörde
Anzeige davon zu machen.

8 4. Sie haben jeden Morgen ein Verzeichnis der sämtlichen in der verfiosienen Nacht
Beherbergten nach dem vorgeschriebenen Formular vorzulegen und mllsien dem Polizei-
perfonal zu jeder Zeit den Zutritt in ihrem Hause gestatten.

8 5. Uebertretungen werden nach Maßgabe dcs 8 136 des P.-St.-G.-B. nrit einer
Geldstrafe bis 25 Mark oder einer Gcfängnisstrafe bis zu 8 Tagen geahndet.

Jn Wiederholungsfällen kann nach Art. 30 Abs.2 die zeitliche Einstellung des Gewerbe-
betriebs bis aus die Dauer von sechs Monaten eintreten.

Zu 8 3 Abf. 1 wird denselben strengstens untersagt, Zimmer bezw. Schlafstellen an
einzelfiehrnde Herren zu verimeten.
 
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