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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1885 — Heidelberg, 1885

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https://doi.org/10.11588/diglit.2470#0251
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42

VII. Für folgende Fahrten zahlt man, gleichviel
ob cine oder mehrere Personen lns zu 4 fahren, als seste
Taxe:

8. Wolfsbrmmen über Hansacker . . . .

9. Wolfsbrmmen, Schlos;.

10. Wolfsbrmmen, Schloß, Molkenknr

11. Wolfsbrunncn, Schloß, Molkcnknr, Königstuhl

12. Neuhof (Speyerershof).

13. Neuhof, Königsstuhl.

14. Neuhof, Kohlhof.

15. Klingenteich, Molkenknr, Blockhaus, Kohlhof .

16. Alingenteich, Molkenkur, Blockhaus llber die 3 Oichcn

nach dem Kohlhof.

17. Ueber Klingenteich oder Strigerweg zunr Fußpfad nach

dem Ausjichtsturm auf dem Gaisberg (Hin- und
Rllckfahrt bei 1 Stunde Aufenthalt

18. Neuhof. Kohlhof, Königstuhl.

19. Terrasse über den Riesenstein (Kauzel' .

20. Philosophenwcg, Hirschgasse.

21. Philosophemvcg, Engelswiese, Haarlas; .

22. Zum Wirtschaftgebäude Philosopheuhöhe (Hin- uad

Rllckfahrt bei 1 Stunde Aufenthalt)

23. Stift Neuburg.

24. Schlierbach.

25. Ziegelhausen.

26. Stiftsmühle(Hin-u. Rllcksahrt bei 1 Stunde Aufenthalt)

27. Schwetzingen, für dcn ganzen Tag

.. ., halbcn ., . . .

28. Neckargemünd, für dcn ganzen Tag

.. .. ,. halben „ . . .

Erfolgt die Fahrt über die Neckargemllnder Eisen-
bahnbrllcke und Ziegelhausen, so erhöht sich dic Tare
fllr die ununtcrbrochene Fahrt (ohne Aufenthalt) auf

29. Kümmclbacherhof (halben Tagi . . . .

wenn die Fahrt llber die Neckargemünder Eisenbahn-
brllcke und Ziegelhaufen geht . . . .

30. Neckarsteinach, für den ganzen Tag

,. .. ,. halben ., . . .

31. Handschuchsheim.

32. Rohrbach.

33. Wieblingen.

Eii.fache
Fahrt hin
j! vder zurück.


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Bei den Fahrtcn unter Ziffer 28 und 3V erhöht sich die Taxe um 2 Mk., wenn die
Hin« oder Rllckfahrt, und um 3 Mk., wenn beide Fahrten über Schloß und Wvlfs-
brunnen gehen.

Bei Fahrten mit Rllckfahrt ist, foweit nichts befondercs bestimmt ist, eine halbe
Stunde Aufcnthalt an jedem der genannten Ortc nliteingerechnct. Wo mehrere Haltc-
plätze genannt sind, kann die Ausenthaltszeit auch auf cinen Haltcplatz vereinigt werdcn.
Bei längerem Aufenthalt sind fllr jcde angefangene '/r Stunde 50 Pfg. weiter zu cntrichten.

IX. Hält der Kutscher bei einer nicht in Abfchnitt I, II, III, VI und VII geregelten
Fahrt ausnahmsweise die Verglltung nach der Zeit nicht fllr angemcsten, sv ist es seine
Sache, fofort bei Annahme des Auftrages dafllr zn forgen, daß eine ausdrllckliche
Uebereinkunft gefchlosten wird; andernfalls kann er nie mehr als die Gebllhr nach der
Zeit beanspruchen.

X. Bei eingetretener Dunkelheit müsten die Drofchken mit Laternen beleuchtet
fein. Bei einfachen Fahrtcn (Abschnitt I), fo lange nicht die Nachttaxe eintritt, zahlt
man hierfllr 6 Pfg. fllr jede Fahrt.
 
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