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47

5) Dahin und zurück.- ... 2. 50

6) Nach der Molkenkur über das Schloß.2. —

7) Denselben Weq mit halbstündiqem Aufenthalt auf dem Schlosse . 2. 5»

8) Nach der Molkenkur Uber das Schloß und zurUck . . . 3. —

9) Durch das Klingenteich nach der Molkcnkur und zurUck bis auf das

Schloß.. . 2. 50

10) Nach der Kanzel beim Riesenstein.I. —

U) Dahin und zurUck.1.50

12) Nach dem Speyrerhof.2. 50

13) Dahin und zurUck.3. 50

14) Nach dem Königstuhl.3. —

15) Dahin und zurück.4.,—

16) Nach dem Königstuhl und zurück über das Felsenmeer, Wolfbrunnen

und Schloß zur Stadt.6. —

17) Nach dem Gaisbergthurm.3. —

18) Dahin und zurück.4. —

19) Nach dcm Wolfsbrunnen Uber das Schloß.2. 50

20) Dahin und zurück.3. 50

21) Ueber die Hirschgasse und Philosophenweg bis zur Philosophenhöhc 3. —

22) Ueber die Hirschgasse und Philosophenweg nach Neuenheim . . 3. 50

23) Nach dem Heiligenberg bis zur Klosterruine.4. —

24) Tahin unb zurUck . . . ..6. —

25) Nach dem Kohlhof.4.50

26) Dahin und zurUck.6. —

Bci den Hin- und RUckwegen ist eine halbstllndige Wartczeit inbegriffen; fllr längere
Wartezeit können als VergUtung 20 Pfg. per Viertelftunde beansprucht werden.

Bci sämttichen Touren bildet das Klingenthor den Abgangspunkt.

FUr nndere Wcge als die oben verzeichneten ist befondere Uebereinkunft zu treffen.
Uebertretungen dieser Vorschrift werden auf Grund des § 134 » des P.-St.-G.-B. mit
Gcld bis zu 50 Mark bestraft.

VIII. Fluß- und Hasen-Polizei.

.4 Ordnnng über die Verwendnng der kinztlnen Äbschnittk drs
Nkckarufer-Gtländes zu VtrkthrsMtckkn

vom 14. September 1873 ltz 2 Verordnung vom 25. August 1873).

§ 1. Der freie Platz oberhalb der NeckarbrUcke bis zum Ende des Schlachthauses
soll, bcsondere Fälle ausgenommen, nicht zur Vcrladung, sondern nur zum Aufstellen
von leeren Wagen an Markttagen benutzt werden.

8 2. Ter Raum unmittelbar unter der BrUcke bis zur Dreikönigstraße wird zur
Verladung von Brennholz bestimmt.

ß 3. Auf dem Platze bei der Einfahrt in die Dreikönigstraße ist der Fischmarkt
abzuhalten.

8 4. Der Raum von der Dreilönigstraße bis zur Großen Mantclgasse ist zur Ver-
ladung von Steinen, Rinden und anderen Rohprodukten bestimmt.

8 5. Der Raum von der Großcn Mantelgasfe bis zur Marstallstraße ist zum Heu-
ausladen zu benützen.

8 6. Von da bis zum Professor Walz'schen Hause lllntere Neckarstraßc 9) sind die
HaudelsgUter zu verladen.

8 7- Der Platz von hicr bis zur Ziegelgafse hat zum Verladen von Brennholz
u»d Hopsenstangen zu dienen.

8 8. Das Vorland von der Ziegelgasse bis zum Ende des Staus'fchen (jetzt Marr-
schen) Hauses ist zum Lagern von Steinen bestimmt.

8 9. Von da an soll das Bauholz gelagcrt fein.
 
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