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Illsammenstellimg

der für die

Stcrdt Keidetberg

erlassenen, zur Zeit geltenden ortspolizeilichen Vorschriften, welche für
das größere Publiknm von Jnteresse sind.

I. Ordnllngs- und Sicherheitspolizei.

Wohnungs-, Fremden- und Vienstboten-Itnzeigen.

Verordiumg vom 8. Mai 1888. (tz 10 P.-Ltr.-G.)

8 1. Wer nach zurückgelegtem vicrzehttteii Lcbcttsjahre iu eitte Gememde cinzieht,
ttm in derselbeil seineil Wohnsitz oder Attfeilthalt zu ilchmeil, ist vcrpftichtet, biimeil
läitgsteils acht Tageii nach dcm Ginzllgc sich bei der Ortspolizeibehörde unter Vor-
leglmg der ihni an seinem bishcrigcn Wohn- oder Aufenthaltsorte crteilten Abmcldc-
beschetlligling persönlich oder schriftlich ailziimeldcn und die im beigcdruckten Formular^
cllthaltcncn Angaben übcr seine persönlichen Vcrhältnisse zu machcn.

Aus Vcrlattgen dcr Ortspolizeibehörde haben die sich Almicldettdcn auch die in
ihrem Besitz befindlichen, zl»m Ausweiö übcr ihre Person sonst dienlichen Papiere (Reisc-
answeise, Pässe, Heimatsschcine 2c.) vorzuzeigen.

Reichsattsländcr müssen sich jedenfalls durch Zelignisse ihrer zuftändigen Heimats-
behörde über ihre Staatsangehörigkeit ausweisen.

8 8. Wer nach zttrllckgelegtcm vierzehnten Kebensjahre aus einer Gemcinde weg-
zicht, llm seiucil Wohn- odcr Aufenthaltsort in dcrselbcn attfzugcben, ist vcrpflichtct, vor
seinem Wcgznge sich bei dcr Ortspolizcibehördc pcrsönlich oder schriftlich abznmeldeil
lind dabei anzugebcli, wohin er zu ver^iehen gedenkt.

tz 8. Bczüglich dcr Pcrsonen, dle sich nnr als Reiscnde in ciner Gemcinde auf-
halten, findct ciue Vcrpflichtimg znr Anzeige imr insowcit statt, daft Gastwirte (Fnha-
ber rc. von Ilötel8 ^ai-ni^) Ramen, Stand und Wohnort des F-remden sogleich in das
von ihnen zu führendc Frciildcilbllch cinzutragcn oder von dem F-rcttidcn eintragcn zn
lassen haben.

Fn den Städteu, in welchcn die Ortspolizci von einer StaatssteUe vcrwaltct wird,
habcn die Wirte Anszüge aus dem Fremdenbuch längstens bis zum andern Morgcn
dicser Polizeibehörde lnitzuteilen.

Dlc F-remdcnbüchcr können von der Polizeibehördc und dercn Organe jederzeit
cingcfehen werdcn.

8 0. In den Städten von mindestettS 8000 Cinwohnern ist jcder Cinzub und
jeder AllSzug spätestctts drei Tage nach seincm Beginn schrrftlich bci dcr Ortspoüzeibe-
hördc nach F-ormular k allzuzeigcn:

a. von dem Bcsitzer des Wohnhauses oder dcm von ihm oder für ihn attfgcstellten

Verwalter bezüglich des Ein- oder Auszugs, lvelcher

1. ihn sclbft ttnd seinc mit ihm wohncildcn Angchörigeu,

2. dle ubrigcu, in seinem Haushalt wohncilden Personen, wic Dienstboten, Gc-
scllen, Gehilfen, ^chrlinge, ^chlafletlte, Pflcglingc,

8. seine Micter,

4. die in dem Haushalte des MieterS wohnendcll Pcrfollcn, wie Angehörigc,
Dienftboten, Gesellcn, Gehilfcn, Lehrlittge^ Pfteglmgc und dic von dem
Micter attfgenommencll Lchlafleute, Aftermleter imd dcrcn Angehörigc, so-
weit alle diese Personen mit dem Mieter zugleich cin- oder
auSziehell, berührt;

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