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8 3. Die Leitung von Bicr tvie die Leitllnq der Luft vom Lnftkäftchen bis znm
Biersntz nnd von der Lliftpnmpe bis znm Lnftkästchen dnrf nnr dnrch Röbren von rei-
nem Zinil vermittelt werdcn. Sopeiinunte ktomposition ift nicht znläsfig. Rnch dnrfcn
kcinc 5talltschnkröhren znr Verwendilnq gelangcii.

8 4. Sämtliche Leitnnyen mlissen stets reinqehallen werden nnd so cingerichtet
sein, daft sie an dic Wasscrleitling angeschlossen wcrden können. Dic Reltthaltnng der
Leitiingcii lvird dnrch periodische polizeiliche Revisionen kontrolliert wcrdcn.

Bon dieser rcgelmäftigen polizeillchcn ziontrollc wcrden diejeiligell 26irtc verschont
bleiben, welchc dcrPolizeibehörde gcgcliuber den Rachweiö lieser», daft sie ihrePressionen

weiligstens einmal in der Woche
dnrch eincn Danlpfreiniglingöapparat reinigen lassen.

8 5. Solche Bierpressionen, welche in der eincll odcr anderen Richtnng den obigcn
Borschriften nicht entsprechen, müsscn mit den letztcren spälestens

blö znm 1. Iuli

in (sinklang gebracht wcrden. Der 8 4 tritt sofort in >iraft.

8 6. Zulvidcrhandlnngen lverden nach Maftgabe dcr im d'ingange aligeführtell
Strawestilllmullgen geahndct.

Oeftere Bestrafungen wegen Uebertrctnng dieier Borschrist könncn znr Folge haben,
daft dem bctr. Wirt die weitere Bellütznllg seiner Bierpression cntwcdcr

ganz nntersabt,

oder doch nlir nnter besonderen, von der Pollzcibehörde festznsetzenden Bedingungett
gestattet lvird.

v. ^uszug aus der Lkichkn- und Frirdhofs-Grdnung
für die Lladt Hkidtlbkrg.

I. Leicher»'Lr-nung.

8 1. Friedhofökolllmission nnd ihr Geschästskreis.

Dic F-riedhofskomnlission der Stadt Heidclberg hat im Allgemeinen alles anzu-
ordnen, was StcrbefäUe lmit Auönahmc der Leichenschan) Leichcnbegällgllisse nnd Be-
erdignngen bctrifft und kann je nach (5rforderniö bcsondere Bersügnngell erlassen.

Sie hat die Anfsicht über den F-ricdhos, über die Friedhofökapelle, sowie über dic
nötigen Friedhofsgerätschaften, deren Anschaffnng sie im Benchmen mit dem Stadtrate
besorgen läftt.

ö bcnso ist derselben das gcsamte Lcichenpersonal nntergeben. Dasselbe wird auf
ihren Antrag vom Stadtrate angestellt nnd entlassen, vom Bezirksamt verpflichtet.

Alle nlld jede Beschwerdcn gegen daö Leichenpcrsonal sind bei der ktommission an-
zubringen nnd hat dassclbe nnr von ihr B"stcUnngen, Berhaltnttgömaftrcgeln und Bc-
schle allzllnehmett.

Der Geschäftskreis dcr Friedhofskommission crstreckt sich nur anf die änßere Ord-
nullg bei den Leichcnbegängnissen nnd Becrdignngen. Die Bcranstaltnng kirchlicher
Feicrlichkciten dabci ist Sache der Beteiligten, welche sich zn diescm Zweckc mit dcn
betreffenden Geistlichen dnrch dell Leichenordner in Bezichnng zu sctzen haben.

8 2. Mitglieder der jstommission.

Tie Kommissiün besteht ans dem Oberbür^ermeister der Stadt oder dessen Ltell-
vcrtreter als Borsitzender nnd ans vier, vom Stadtrat crnanntcn Mitglicdern, ohne
Rücksicht aus die Konfession.

Der Mlt dcr Berwaltnng der städtischen Polizci bcanftragtc Beamte, sowie der
Grofth.Bezirksarzt llnd bci deren Berhindernng ihre Ltellvertretcr, sind zn den jelveili-
gen Sitznngen der Friedhofskommissiott cittznladen. Diese Beamten nchmell an den
Beratnngen Teil ohne cine entscheidendc Stilnme zn haben.

Ebenso wird je ein Stadtgcistlicher jeder dcr dahier bestchcnden .ztirchenge-
meinden als Mitglicd der Frledhüsökommission mit beratender Stimmc gewählt.

8 4. Die Leichcnordner.

(5S werden nnter Berücksichtigung dcr hier bcstehcnden christlichen 5tottsessionett
Leichcnordner in erforderlicher Zahl angestellt. Der Stadtrat wird dabei nach Möglich-
keit anf die Berwendnilg der jewciligen jiiirchcndicncr in dicsem Amt Bcdacht nehmen.
 
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