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lcmgen der Beteiligten abcr, oder wenn es auS andercn Gründen, z. B. wcnn Abrcisc
notwcndig crscheint, anch nnter der Zcit zu geschclicn.

Etwaige Bcschwcrdcn übcr Angcstellte anf dcm Fricdhos sind dcni Vorsitzendeii dcr
Friedhofskommission vorzulcgeii.

Die Änlage -er Äbtritte, Dunggruben und pfuhtlöcher betr.

L)rtspolizeiliche Borschrift vom 22. Ianuar 1881. (88 87a, 116 P.-Str.-Ges.-B. u»d

M .M; I. 10 R.-Str.-Gcs.-B.)

I. Abtritte.

1. Allgcmcine Vorschriften.

§ 1. Die Abtritte müssen abseits der Straszen nnd öffentlichen Plätzc angelegl
Iverdcn.

Sie solleu in der Rcgel in eiuem besonderen Aubau aufferhalb des Gebäudcs er-
richtct wcrdeu. Mrd ciue Rusnahme hievon gcstattet, so müsscn die Rbtrittc jedcnfalls
au eiiier Umfassungslvand des Gebäudcs licgcn.

8 2. Alle Abtritte müsscn mit in's I-reie gehenden Fenstcrn vcrsehen sein. Tie
bcwegliche Fensterflächc darf nicht nnter >/2 Qttadratmcter betragen.

Von dcr Straße ans sichtbare Abtritte sind nur dann geftattet, wenn sie nicht stö-
rcnd in's Auyc fallen.

8 9. Tie Abtritträume cincs jeden Hauses müssen für jeden Sitz mindestens 80
(scntimetcr breit nnd 1 Meter tief angelegt werden.

8 4. Tie Abtrittröhren müssen ans Giscn oder Steingiit gcfcrtigt und mindestens
21 (5enti»ietcr wcit sein.

Tie Scitenröhren, wclchc von dcn Abtrittsitzen zum Hauptrohr führcn, müsscn
cbenso weit nnd in möglichst spitzem Winkcl (nicht über 25 Grad) dcm Hanptrohr ein-
gcfügt seiil.

Die Abtrittröhre muß 3 (5cntimetcr von Wänden und Mauern entfcrnt angelcgt
werdcn.

8 5. Tie Abtrittröhre muß als Tnnstrohr 21 Centimeter weit, möglichst senkrecht
bis uber das Dach und über die in dcr Rähe liegenden Wohnrüume des Rachbars ge-
führt und mit cinem Hut verschen werden.

Tas Tunstrohr kann aus Iinkblech heraestellt werdcn.

Jeder Abtrittsitz ist mit einem gut schließenden Deckel zu versehen.

8 6. Tie Abtritte sind entweder nach dem Tonnen- oder nach dem Grubensvftem
anznlegen. Tie 88 1 bis inel. 4 dieser Vorschrift sind aus die schon beftehenden Abtritte,
salls die letztercn nicht abgebrochcn oder vcrlcgt werden, mcht anzuwcnden, insosern
nicht cin erheblicher Mißstand nachgewiesen ist.

2. B e s o n d c r e V o r s ch r i f t e n.

Abtritte nach dem Tonncnsystem.

8 7. Tas Abtrittrohr muß durch cin gutschließendcd gnßeiscrncs Schiebrohr mit
der Tonne verbunden sein.

8 8. Am unteren Gnde des Abtrittrohres muß entwcder ein sog. Shphonabschluß
angebracht scin, odcr es muß, wenn dcr Syphon durch eincn geraden Schicber ersetzt ist,
am unteren Endc des Abtrittrohres noch ein bcsonderes Dunstrohr angefügt scin, wcl-
ches, weim möglich, nach dcm .stüchenkamin geführt wird, um ucben, aber getrennt von
diesem, bis über das Dach zn laufen.

Tie Baupolizeibehörde kann von dieser Bestimmung in geeignetcn Fällen DispenS
crteilcn.

8 9. Dic Abtritt-Tonnen müssen entweder aus vcrziiiktem odcr auf beiden Seiten
mit Oelfarbe angestrichcncm Eisenblech oder aus Holz gefertigt sein; ihre Größe, Forni
und Verschraubung muß der polizeilich genehmigten Rormalzeichnung genau ent-
sprechen, welche sich auf dem städtischen Bauamte befindct.

Bei besonderen Verhältniffen sind Ausnahmen, jedoch nur mit Genehmigung der
Baupolizeibehörde, gestattet.

8 10. An der Tonne muß ein Ueberlaufröhrchen angebracht sein, durch welches die
 
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