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— 17 -

dicscr Vorschrift verantwortlich in, und es uuterliegt dann derselbe den nämlichen Be-
ftimnlnngcn, die in dieser Borschrift für den Unternehmer enthalten sind.

tz 2. ?ie Polizeibehördc kann in einzelneu Fällen, namentlich zu Gunsten hicsiger
Landwirte, nach Anhörung dcs >Ltadtrats gestatten, dast der betreffcnde Hausbesitzer
sclbst die Auswechslung, 'Abfuhr, Eutleerung und Reinigung seincr Tonncn, bezw. die
Gntlccruug seincr Abtrittgrube bewirkt.

tz Findct bei dcr Abholung dcr Tonnen oder bei der Entlcerung dcr Abtritt-
gnrbcn ciue Bcrunrcinigung dcr Ltraste oder des Hauses ftatt, so ist dcr Unternehmer,
bczw. dcssen Ticnstpersonal verbunden, dieselbe fofort wieder zu beseitigeu, wozu die
bctrcffendcn Hausbesitzer das nötige Wasser z»l liefern haben.

II. Besondere Vorschriften.

1. Bezüglich der Auswechslung, Abfuhr, Entleeruug und Reinigung

der Adtritttonnen.

8 4. Der Uuternehmcr, bczw. dessen Bcrtretcr ist verbuuden, die Auswechslunb,
Abfuhr, Entleerung und Reiniguug der Tonncn stets rcchtzeitig zu besorgeu. Die Zett
dcr Abholung der Touucn wird für jedes Hans von vornhcrein vom Stadtbauamt
festgesetzt.

Die iu Fragc stehende Fcstsetzuug muß so getroffen wcrden, daß iede Tonne, bevor
sie vollständig gefüllt ist, zur Abholung gelangt. Eine im Gcbrauche besindliche trag-
bare Tonue darf nie länger wic 8 Tagc iu ciucm Hausc stchen bleiben.

Wenn bcsoudcre Gründe vorlicgen, welche es als erforderlich erschcinen lassen, daß
die Touncu öfter alS zu den durch das Stadtbauamt festgesetzten Zeiten abgcholt wer-
den, wenn z. B. in cincm Hause einc ansteckendc ttraukheit auSgebrochen ist, so ist der
Unternchincr, bczw. desseu Bertretcr auf Bcgehren des TonuenbesitzerS, sowie auch,
falls dic Pollzeibehörde dies vcrlaugt, zur haufigcren Abholung der Tonncn vcrpstichtet.

8 An Sonlttagcn, sowic an den dem Sonutag vcrordnungsmäßig gleichstchen-
den Aciertagcn ist die Abholuug der Tonnen — vorbehaltlich besonderen polizeilichen
DiSpcnscs iii dringendeu F-ällen — uur biS morgeus 9 Uhr zulässig.

8 6. Die Ncinigung der Tonnen must außerhalb der Stadt geschehen und die
gereiuigte Toune bei der nüchstfolgenden Abholung dem Besitzcr wieder zurückgcgeben
werden.

8 7. Ieder Tonnenbesitzer, welcher nicht die in 8 2 dieser Borschrift vorgesehene
ErlanbniS erhalten hat, ist, bevor cr seine Tonneneinrichtung in Gebrauch nimntt, ver-
pflichtet, zum Zweck der Abholung der Tonnen dem Stadtbauamt schristliche Anzeige
zu machen.

8 8. Diejenigen Tonncnbesitzer, tvelche dic in 8 2 dieser Borschrift vorgesehenc
Grlaubnis erhaltcn haben, sind für die rcchtzeitige Auswechslung ihrer Tonnen verant-
wortlich. Für die Fragc der Rcchtzeitigkcit sind dic in Z 4 Abs. 2 diescr Borschrift auf-
gestelltcn Grundsätzc maßaebcnd.

Auch haben die in Rede stehenden Tonnenbesitzer den 8 5 dieser Borschrist zu be-
achten, jcde Bernttreittigung der Straße, welche bei dcr Abholung der Tonnen statt-
findet, sofort wicdcr zu beseitigcn, dic Reinigung der Tonnen außcrhalb der Stadt
vorzunchmen und ctwaige besondere Weisungen, welche ihnen dic Polizcibehörde aus
Anlaß dcr Besorgung des fraglichen GeschäftS erteilen wird, zu befolgen.

2. Bezüglich -er Entleerung der Abtrittgruven.

8 9. Die Entleernng der Abtrittgruben hat mittelst der Saugpumpe zu geschehen.
Letztere muß stets in einem solchen Zustand sein, daß dic Arbeit in gcruchloser Weise
nnd ohne Verunreinigung der Umgcgend vollzogen werden kann.

ß 10. Die Hauseigentümer, bczw. deren Bevollmächtigte sind verpflichtet, dic
Abtrtttgrnben cntteeren zu lasscn, sobald solche über zwei Drittel angefüllt sind.

Zn diesem Zweck ist dem Unteruehmer, bezw. dessen Vertreter bei ciner der ^iefür
einzurichtendcn Mcldestellen Anzcigc zu crstatten, wclche auf Berlangen zu bescheinigen
ist, und es hat hierauf die Gntleerung binnen 4 Tagen zu erfolgen.

8 11. Die Gntleerung der Gruben darf in der Regel nur an Werktagen und in
der Zeit vom 1. Mai bis 1. Oktober in der Haupt-, Plöck- und Leopoldstraße nur von
5 bis 9 Uhr morgenS und von 7 bis 11 Uhr abends vorgenommen wecden. Jn den

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