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I). Das Sperren der Wagevräder betr.

Tasselbc ist vorgeschrieben für den Schloßberg, das Klingenlhor, den Weg vom
Klingenihor über dic Eisenbahnen bis zmn Kymnasiumsgebäude, für die Neckarbrücke, die
Brcmeneckaasse bis zur Oberbadgasse, die Lcyergasse, Fischergasse, MarstaNstraße, Schiss-
gasse, Brunnengasse und die Straße zum Heumarkt.

llcbertretungen werden gemäß 8 l2i Ziff. 4 P.-Str.-Gcs.-B. an Geld bis zu «in
Mark oder Hast bis zu 14 Tagen bestraft. sOrtspolizcil. Borschrift. v. 18. Nov. I8il > !

Die Ordnnng auf den Änlagen und dem Lisrnarckplatz bctr.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 15. Juli 1882.

8 1. Die vordere Baukrcihe in den städtischen Anlagen der Leopoldstraßc uu
mittelbar längs des Gehwegs, säintliche Bänke in den Anlagen, bei der St. Peterskirche und
jene in dem Garten um den Neptunspringbruiinen, sowie ouf der Anlage des Bisiuank
platzes sind nur fnr Erwachsene und Kindcr in Begleitung ihrcr Angehörigen bestimnit.

8 2. Dienstboten in Beglcitung von Kindern dürfen nur die hinter der genannteii
Bankreihe slthenden, sowie die auf dem Wrcdeplatz und in dem ehemaligen landwirt
schaftlichen Garten ausgestellten Sitzbänke benützen

8 T Kindcrwagen dürfcn mcht iikbeneinandcr gefahren werden; in dcr Streeke
von der frühcren Pensivn Olinger (Leopoldstraße No. 22) bis zum Dr. Herth'schen
Hause habcn sich dic Dicnstbvtcn mit denselbcn auf dem neu angclegten Gehwcge hinter
der südlichen Baumreihe zu halten.

8 "1. Verboten ist:

1) Das Fahren und Reiten auf den Gehwegen.

2> Das Betreten der Rasenplätze und Pflanzengruppen, das Uebersteigen und
Turchbrcchen dcr Einfricdigungen, das Abpflücken, Losreißcn, Abschneiden odcr Ab-
schlagen, sowie das Entwcnden von Blunien, Pflanzen und Zwcigen.

3j Das Verunreinigen von Gebäudcn, Gartenanlagcn, Wegen und Bänken.

4) Das Befahren des Neptungartens mit Kinderwagen.

8 5. Der Anlageausseher hat über die Befolgung dicscr Vorschrift zu wachen.
Wer den Bestiminungen der 88 l—3, 4 Ziffcr 1 und 3 zuwiderhandelt, hat Geldstrafe
bis zu 6» Mark oder Haftstrafe bis zu 14 Tagen zu gewärtigen. Zuwiderhandluiigen
gcgen 8 4 Z'sser 2 ziehen Geldstrafen bis zu 50 Mark oder Haft bis zu 8 Tagen be-
ziehungsweise Geldstrafe bis zu 20 Mark nach sich.

Die Ordnung im Ltadtgarten betr.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 7. Jnli 1885.

8 1. Kinder unter 12 Iahren dnrfen nur in Bcgleitnng ihrer Angchörigen den
Stadtgarten befuchen ; Tienstbotcn mit Kindern ist der Gintritt in denselbcn nntersagt.

8 2. Berbotcn ist:

1) Das Mitbringen von Hnndcn in den Stadtgarten.

2) Das Befahren desselben niit Kinderwagen.

3» Das Betretcn der Rasenplätze und Pstanzengrnppcn, das Uebersteigen nnd
Dnrchbrechen dcr Ginfriedigungen, das Abpflücken, LoSreisien, Abschneiden oder Ab-
schlagen, sowie das Gntwenden von Blumen, Pflanzen nnd Zwcigcn.

4) Das Bernnreinigen von Gebänden, Gartenanlagcn, Wegcn und Bänken.

8 3. Ter Anlagenaufseher und die Schntzlnannschaft hat über die Befolgung
dieser Borschrift zn wachen. Wer den Bestimmnngcn der 88 1 "nd 2, Ziff. 1, 2 und 4
zuwiderhandelt, hat eine Geldstrafe bis zn 00 Mk. oder Haftstrafe bis zu 14 Tagen zn
gewärtigen. Znwiderhandlungcn gegen 8 2 Ziff. 3 ziehen Geldttrafen bis zn 50 Mk.
oder Haft bis zu 8 Tagen, bezw. Geldstrase bis zu 20 Mk. nach sich.

O. Den Verkanf von Slumkn, Obft und Sackwarrn auf Htraßkn

unb öffrntlichrn Plätzrn brtr.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 2l. September 1879.

Auf Grund des 8 366 Ziffer 10 R.-Str.-Ges.-B. wird das Feilbietcn von Blumen,
Obst und Backwarcn auf den Straßen und vfsentlichen Plätzen durch Kinder unter 14 Jahren
verboten. Eltern und Vormünder sind sür Uebertretungen dieses Verbots durch ihre Kinder
mit verantwortlich.
 
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