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8 19. Nachfadren und Na chrcitc». Die Führer von Heerden sowie von lang.
sam fahrenden Fuhrwerken sollcn, wo dies nach der Breite und Beschaffenheit des Weges
thunlich ist, die nachkommenden schneller fahrenden Fuhrwerke und die nachkommenden
Reiter auf gegebenes Zeichen (ß 15, Absatz 2) links au sich vorüber lassen, indem sie nach
rechts ausweichen.

§20. Straßenlokomotiven und dergleichen. Wagen, welche durch Dampf
odcr sonstige elementare Krüste sz. B. heiße Luft, Gasj fortbewegt werdcn (Straßenloko-
motiven, Dampfkulschen u.dgl.), dürfen ;um Fahren auf öffentlichcn Wegen und Plätzen
nur mit besonderer Genchmigung der zuständigen Behörde und unter Einhaltung der dabei
zur Sicherheit und Ordnung des Berkehrs und zum Schuhe des Straßenkörpcrs festaesetzten
Bedingungeu verw:ndet werden.

Handelt es sich nur um einmalige Fahrten auf kurze Strecken, fo ist das Bezirksamt
befugt, im Einverstäiidnis mit der Straßenbauinspektion und nach Anhörung der Orts-
polizeibehörden dcr durch die Fahrt berührten Gemeinden die Genchmigung zu erteilen.

Zur Eröffnung eines dauernden Fahrbetriebs mit Wagen, welche durch Dampf oder
fonstige elementare Kräfte fortbewegt werden, ist die Gcnehmigung dcs Ministeriums des
Jnncrn erforderlich. Soweit Gemeindewege und in der Kreisverwaltung stehende Wege
durch den Fahrbetrieb berührt werden, wird die Genehmigung nach Anhörung der be-
treffenden Gemcinde- beziehungsweife Kreisbehörden erteilt.

8 21. Oeffentliche Brücken und Plätze. Zu den öffentlichen Wegen im
Sinne dieser Verordnung sind auch die Brücken und Plätze, foweit sie bestimmungsgemäß
dem öfsentlichen Berkehr dienen, zu rechnen.

8 22. Zuständige Behörden bei Landstraßen. Zur Erlafsung der auf
Landstraßcn bezüglichen Anordnungen und Nachsichtserteilungen ist in deu Fällen der
88 "t, 6, 8, 9, 10 die Straßenbau-Inspektivn in den Fällen der 88 121 und 12:1 Ziffer 4
des Polizeistrafgcfetzbuches und der 882, 11 und 12 diefcr Berordnung das Bezirksamt
nach Benehmen mit dcr Straßenbauinfpektion zuständig.

Handelt es sich um Anordnungen, welche für eine Landstraße odcr bestimmte Strecken
derfelben allgemcine Bedeutung haben, so ist die Anordnung im Amtsverkündigsblatt oder
in sonst geeigneter Weife, z. B. durch Anbringung eincs Anfchlags, zur öffentlichen Kennt-
nis zu bringen.

FUr Landstraßcnccken, welches gleichzeitig Ortsstraßen si»d, können in dringenden
Fällen solche Anordnungen, namentlich im Falle des 8 4 dicfer Bcrordnung, auch durch die
Ortspolizeibehörde erlassen werden; alsdann ist aber die an fich zuständige Bchörde (die
Straßenbauinspektion oder das Bezirtsamt) zum Zwecke dcr ctwaigen weiteren Verfügung
alsbald von der getroffenen Anordnung in Kenntnis zu fetzen.

8 23. Zuständige Behörden bei Gemeindcwegen. Zur Erlasfunq der
auf Gemeindewege bezüglichen Anorduungen ist in den in 8 22 bezeichnetcn Fällen die
Ortspolizeibehörde zuständig.

Steht der bezügliche Gemeindeweg uuter der Aufsicht dcr technischen Staatsbehörde
oder unter der Berwaltung ves Kreisverbandes, fo ist zuvor die Straßenbauinfpektion und
nn letzteren Falle, foweit ohne Berzögerung thunlich und namentlich vor Erlassung allge-
meiner und dauernder Anordnungen, auch der Kreisausfchuß lbeziehungsweise Sonder-
ausfchuß) zu hören.

Handelt cS sich um Anordnungen, welche füreinen Gemeindeweg oder bestimmte Strecken
desselben cine allgemeine Bebeutung haben, so sind diefelben in der Regel in der Form einer
bezirks- oder ortspolizeilichen Vorschrift zu erlassen und jedenfalls in geeigneter Weife (ver-
gleiche 8 22 Absatz 2) zur ösfentlichen Kenntnis zu bringen.

8 24. Orts- und bezirkspolizei liche Vorfchriften. Im Nebrigen bleibt
es hinsichtlich der Gemeindewcge und Ortsstraßen gemäß Artikel 3 Ziffer VI. lit e. des
badischeu Einführungsgesetzcs vom 23. Dezember 1^71 zum Reichsstrafgefetzbuche den
Bezirks- und Ortspolizeibehörden vorbehalten, nach Maßgabe der besonderen Bedürfnisse
und Verhältnisse weitcre Pestimmungen zur Erhaltung der Licherheit, Bcqnemlichkeit,
Reinlichkeit und Ruhe auf den öffentlichen Wegen zu crlassen.

Wenn derartigc polizeiliche Vorfchriften für Ortsstraßen, dic sich im Laudstraßenver-
bande befinden, oder für Gemcindewcge, welche unter der Aussicht der techii'schcn Staatsbe-
hörde oder unter der Berwaltung der Krcife stehcn, erlassen wcrden follen, fo ist zuvor die
Straßenbauinspektion und in letzterem Falle auch der Kreisausfchuß beziehungsweife Sonder-
ausschuß zu hörcn.
 
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