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4) sitr ein mageres Schwein oder eine Ziege .... 9 Pfq.

5) fllr ein Spanserkel.8 „

Bleilit das Vieh länger als acht Tage im Viehos stehen, so ist die gleiche Gelnchr

wiederholt zn entrichten.

r; 8. Beständcr hat snr hinlänglichen Ranm zuni llnterliringen deö cinznstellendcii
Vielies zn sorgen, die Stallnngen mit hinlänglicher Strcn oersehen zn lassen imd sich
jcdcr Ecbührenüberfordernng zn eilthalte».

4. Ter Viehmarkt wiid jedcn Tonncrstag anf dcm dasür hesnmmtcn Plah dei
dcn sogen. Bögen am Neckar ahgehalten und hcginnt jewcils nm 10 Uhr vormittags.
Fällt auf Donncrstag ein gesctzlicher Fciertag, dcr Gehnrtstag des KaiserS oder des
Groszherzogs, so sindct der Markt am vorhergchcnden Mittwoch statt.

8 4a. An dcn Sonn- nnd gesetzlichen Fciertagen, sowie am Marktlage ist der
Berkaus von Bieh im Biehhofe nntersagt: an diesem letzteren Tagc in er während der
Marktzeit nbcrhaupt nnr an dem sür den Bichmarkt hestimmten Plah bei den sogen.
Bögen gestattet.

H '>. Tas Bieh ist während des Marktes sowohl, als während dcs Transpories
nntcr gehörige Aufsicht z» stellen.

8 0. SämtlicheS eingebrachte Schlachtvieh mns; sich in schlachtfähigem Znstande
besinden. >tranke nnd nicht in schlachtsähigem Zustande besindlichc Tiere, sowie nnreise
.(iälber werde», sofern deren Znrückwcisnng in die .veimal nicht für gebotcn erachtct
wird, sofort der städtischen Freihank überwiesen. Wisscntliches Einbringen kranken
Biches nnterliegt der in 8 90 des P.-Str.-Ol.-B. angcdrohten Strafe an Olcld bis zn
180 Mark odcr an Haft bis zn 0 Wochen.

8 7. Die Marktbesncher haben dcn Anordnnngen des BürgermeistcramtcS, bcziv.
des BezirkstierarzteS oder dcssen Stellvertrcter sofort Folgc zn lcisten.

z; 8. Uebertretnngen diescr Borschriften werden nach Mafzgabc dcr 8L <>9 und
149, Ziffer 0 der Gewerbeordnnng mit t^eldbnfie bis zn.'IO Maik nnd im Falle dcs
Unvcrmögens mit Haft bis z» acht Tagen bestraft.

6. Mikt-Vrrhiiltnisse.

Gesetz, die Rechtsverhältniffe der Dienstvoten betr.

vom 8. F-ebruar 1^0^.

8 1. Ter Bcrtrag zwischen dcm Ticnstboten nnd der Tiensthcrrschaft, wodnrch
der cine Teil znr Leistnng häuSlichcr oder landwirtschaftlicher Tienste währcnd eines
längeren Zeitranms, der andcre Tcil zur Zahlung eineS bestimmte» Lohnes, sowic znr
^eistung eines angcmcssenen UnterhaltS sich verpfiichtct, ist verbindlich abgcschlossen, so-
bald über die Art der zn übernchmendcn Dienste im allgemcinen und über den Betrag
des Dienstlohns Einigung erfolgt ist. Insofern der Inhalt deS abgeschlossenen Ber-
trages nicht abweichendc Bestimmungen festsetzt, richten sich dic Rechte und Berbindlich-
keitcn der BertragSpcrsonen nach den folgenden Borschriften.

ß 2. Tic Eillhälldignng nnd Annahme eineS Haftgeldes gilt als cin Bcweis des
abgeschlossencn Bcrtrages. Einseitige Znrückgabe oder Ueberlassung des Haftgcldes löst
dcn Bertrag nicht auf. TaS dcn Tienstboten ctwa gegebene Hastgeld wird anf den
Lohn abgerechnet.

8 3. Für dic zu hänSlichen Diensten gemieteten Tienstboten beginnt die Dicnstzeil
am 2. WeihnachtStag, 2. Ostertag, Johannistag. MichaeliStag nnd danert bis zu dem
jeweils nächstfolgenden dieser Tagc. Bci der Miete zu Tiettsllcistnngen in der ^and-
wirtschaft gilt der Bertrag für ein Iahr abgeschlosscn und beginnt aiil 2. Weihnachts-
tag. Dasselbe gilt bei den Dienstboten, welche sowohl zu landwirtschaftlichcn als zn
häuslichen Diensten gemietet werden. Bci dcm Gedinge monatlicher 'jahlung gilt dcr
Vertrag auf dic Tauer eines Monats geschlossen.

8 4. Dcr Vertrag, welcher bei den auf ein Iahr tzemicteten Tienstboten nicht scchs
Wochen, bci den auf ein Viertcljahr gemietetcn nicht vier Wochen odcr bei monatswcise
gemieteten Dienstboten nicht vierzehn Tage vor Ablanf der Dienstzeit gekündigt wird,
ist als für die gesetzlich unterstellte Daner dcr Dienstzeit stillschweigend erncuert anzu-
sehen.

tz 5. Tie Borschriftcn der 88 3 und 4 findcn keine Anwcndung, wenn abweichendc
 
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