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56


Holzcs cine GebUhr von 12 Pf. prr Sler; fllr Ginlegen allein (ohne Auflnden) ko»i»u u

benselbcn 0 Pf. per Ster zu.

2) von einem hundert Wellen

3) , „ „ Truderstangen

4, „ „ .. Hopfenstangen .

ü) „ „ „ Weinbergstiefel .

«i> „ „ Gebund Reif.

7) „ „ Schiff Steinkohlen biS zu 200 Ztr. Ladung

8) „ „ hundert Stllck Bord .

9) ., „ „ . Latten . . .

10) „ „ „ Rahmenfchenkeln und Faßdauben

11) „ „ „ Teicheln ....

12) „ einer Bufchel Liesl.

13» „ einem Rachen voll Kartosfeln

l^t) „ „ Sack Kartosteln ....

15) „ „ Nachen voll gedörrter Zwetfchgen.1

16) Nachen voll frischer „

17) „ „ hundert Häuptern Weißkraut .

18) „ „ hundert Stllck Lohkäfe

19) „ „ „ „ Rindenbufcheln

20) „ „ Kubik-Mtr. Mauersteine .

21) „ „ Nachen gehauener Steine bis zu 50 Ztr. Ladung

22) „ „ 9lachen gemahlenem Gyps „ „ 50 „ „

23) „ ., Stamm Bauholz (von 10-18 Mtr.) .

24) „ „ ,. „ (von 18 Mtr. und darllber) .

25) „ „ Gestbr Bauholz bis zu 6 Meter einfchließlich .

26) . „ ., zwifchen 6 und 7 „

27) „ „ „ « 7 „ 9 „ „

28) „ jedem Sperrstllmmel.

29) „ „ hundert Rippenstllcke.

30) „ einem Kubik-Mtr. Kalk.

31) von einem Nachen Backsteine oder Ziegel bis zu 1000 Stllck

32) „ „ Kasten Lehni oder Sand.

33) „ „ Sack Holzkohlen.

Bon nicht namentlich benannten, zum Verkauf gelagerten fonstigen Gegenstäuden

wird die Tare erhobe», welche von einem im Tarif genannten ähnlichen Gegenstande
erhoben wird.

8 11. Fllr nachbezeichnete Gegenstände kommen vvrgenannte Otebllhren, wie folgt,
in Anwendung:

». Bei Brennholz.

Aus dem Zimnierplatz, jeder Ster fllr 6 Monate.10 Pfg.

fllr jeden Monat weiter, jeder Ster.5 „

Auf dem Abladeplatz, jeder Ster fllr 2 Wochen.10 „

fllr jede Woche weiter, jeder Ster.. 5 „

b. Bei Hopfenstangen.

Auf dem Ausladeplatz, jedes Hundert fllr 1 Monat.35 „

fllr jede Woche weiter, jedes Hundert.35 „

Mk. P).

I'.

6n

14
23
60

1

80

0

72

80

6

-

20

35

35

22

15

18

21

5

34

3

25

2

5

e. Bei Mauersteinen und Kalk.

Auf dem Ausladeplatz. jeder Kubik-Mtr. fllr 14 Tage.3 „

fllr jede Woche weiter, jeder Kubik-Mtr.3 „

Der Kalkmesfer erhält von dem Käufer von jedem Kubik-Meter Kalk ein Meß-
geld von 70 Pfg., dem Steinfetzer wird ein Setzerlohn von 12 Pfg. fllr jeden Kubik-
Meter Steine vom Käufer bezahlt.

Bon dem auf dem eingefriedigten Platze gelagert werdenden Privatholz darf
der Lauerpächter fllr ein Jahr erheben:

fllr jeden Ster Brennholz 30 Pfg Fllr jede Wagenladung tzis, welche auf dem
Lauer geladen wird, ist an den jeweiligen Lauerpächter eine Gebllhr von 9 Pfg.
zu entrichten.
 
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