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56


Ortsjjlilicht prtisc fnr dkn Holrmachkllolsn.

FUr 1 Lchuitt (in 5 Llückej mit jpalten, fnr das Ster 2 Mk. s»7 Pfg.

«in 4 StUcke) „ ,. 2 „ 15 „

„ t „ «in 5 StUcke) ohne.. „ 2 „ 22 „

„ 2 „ «in 4 StUcke) „ „ „ „ „ 1 „ 85 „

Drn Ortsgrbranch brim Wohnnngsmrchsrl brtr.

Das zwcite BUrstermeisteraint hat bezUal. des Lrtsgebrauches beim Wohmuui'-
wechsel nnterm 20. März 1876 nachstehende Bekanntmachung erlassen:

Zur Berichtigung mehifach verbreiteter irriger Ansichten bezüglich des Oitt.ge-
brauchS beim Wohnungswechscl bringen wir nachstchcnde Bestimmungcn mit deui B,
merken zur östentlichen KenntniS, daß dicsclben in allen Fällen zur Anwenduag kamiuen,
bei welchen nicht besondere Bcreinbarungen zwischen Bermictern und Mietern gctiossen
worden sind.

I. Bci den gegcn ' ,jährige Mietezahlung vcrmieteten Wohnungen gellcn
als ubliche Zicltage zum Wohnuiigtzwechsel:

Ostcrmoutag — Iohannistag — Michaelistag — zweiter Weihuachtstag.

II. Kündigungen habeu längstens an kincm dieser vier Zieltagcn zu geschehen. wenn
der AuSzug an deiu daraus solgenden Ziele ersvlgen soll. Beträgt dic Miete jedoch nu>
7>> Mark pcr Iahr odcr darunter, so dars die KUndigung auch im 2aufe cines Biertel
jahres gcjchchcn, linmerhin aber nicht spätcr als vier Wochen vor dem zum Auszug tn
absichtigten Ziele.

III. Sowohl die Bermieter, als auch die abgehenden Mictcr haben dasUr besoigi
zu sein, daß die Wohnungen jcwcilS an dem betrcssenden Zieltage, bkjiehungsweise an
dem zunächst daraus solgenden Wcrktage geränmt werdcn, damit die ncuen Mictcr ucht
zcitig einzichen köiinen.

IV. (kine gesetjliche Irist fUr ein längereS Berblcilen in einer Wvhnung bcstelu
nicht und kann nur durch cin gauz unabweiSbareS HindcrniS, z. B. eine schwerc Kran!
hcit, eine Verzögerung im Auszichen gegrUudet werden.

V. Bei monatwcise, jedoch auf unbestimmte Zeit, vermieteten Wohnungen hat cine
KUndigung mindesteiis 14 Tage vor Ablauf dcsjenigen MvuatS zu gescheheu, an dessen
Schluß der Auszug stattsindcn soll, andernfalls die Miete fUr cinen weiteren Mona!
gUltig erscheint. Ist jedvch die Miete auf eine bestimmte Zahl vau Monatcn abge
schlvssen, so fällt einc bcsondere KUndigung nicht mehr nötig, sondern die Miete endigl
von selbst auf den bereits vorauS bestimmten Termin.

VI. Bei Wohnungen, welche an Studierende abgegeben wcrdcn, kommeii vor
stehende Bestimmungen nicht zur Anwendung, sondern eS gelten solche Wohnungen se
iveils auf ein Semester vermietet. Loll die Micte aus ein weitcreS Senicster ausge
dehnt werden, so hat eine ncue Bereinbarung vor Schlus; dcs begoniienen zu geschehen.
Beim Lommer-Semester sind die Studierenden bercchtigt, ihre Wohnungen vom 8. April
bis Eude August zu benUtzen und beim Winter-Lemester vom I. Oktober bis (Znde März.
Mietet ein Studierendcr cine Wohnung fUr mehrere Lcmester, so steht es ihm zu, die-
selbc auch während den ganzen dazwischen liegenden Ferieu zu benUhen.

VII. Im allgemeinen ist bei Miet-Angelegenheiten den billig erscheiucnden Au-
sprUchen der Beteiligten Rechnung zu tragen und empsiehlt sich z. B. zur Bermeibung
von Störungen darauf zu achten, daß bei eincni Wohnungswcchsel etwaige Ausbesseruu-
gen nicht gleichzeitig in mehreren Zimmern, svndern nur in einem nach dem audcreii
vvrgenommen werden, damit solche Wohnungen in ihrcm einen Teile doch benutzbar
bleiben und rechtzeitig bezogen werden könncn.

Vtrbranchsftrurr-Ordnnng und Vrrbrauchsftenrr-Larif für dir ätadt

tiridrlbrrg.

(Jn der vom BUrger-Ausschuß am 16. November 1885 beschlosscnen Fassung.)

BerdrauchSsteuer-trdnung.

a. Allgemeines.

8 1. Bom ersten Jannar 1886 an wird in hiesiger Stadt zu Gunsten der Stadt-
lasse eine Verbrauchssteucr nach Maßgabe des angcschlossenen Tariss, sowie nachstehender
Bestinimungen erhoben.
 
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