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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1887 — Heidelberg, 1887

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https://doi.org/10.11588/diglit.2472#0226

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212

Mieter aufgenommenm Schlafleute, Aftermletcr und dercu Augehörige, s o-
wcit alle diese Personen mit dcm Mieter zuglcich eiu- oder
auszieheu, berührt ;

l». vou dem Mieter bezüglich jedes Ein- oder Auszugs dcr uiit ihm wohuendeu
Familieuangehörigen, Dienstboten, Geselleu, Gehilfeu, Lehrlinge, Pfleglinge,
Äftermieter, Schlafleute, welcher mit seiuer eigenen Wohnungs-
vcränderung nicht zusammcufällt.

5iinder uuter vierzehu Iahreü köunen außer Bctracht bleiben.

Für jede Person ist die Auzeige auf eine besonderc Jmpresse zu schreiben. Nur bei
Melduugen, die sich auf ein Familieuhaupt beziehcn, können Ghefrauen und Kiuder aus
das gleiche Blatt geschrieben werden.

Die Anzeigeu siud von der Ortspolizeibehörde alphabetisch nach dem illameu der
Angezeigten geordnet aufzubewahreu.

8 12. Jeder, in Bezug auf dessen Person oder Augchörige nach Vorsllirift dieser
Verordnuug eine Nleldung erstattet werden muß, ist verbunden, den zur Mcldung Ver-
pflichteten alle zur vorschnftsmäßigen Erfüllung erfordcrlicheu Angabeu zu macheu.

Die Jmpressen zu den Formularien und rl. werden anf dem Paßbureau uneut-
geltlich abgegeben.

1) Ortspolizeiliche Borschrift vom 13. Iuui 1871. Meldeweseu betr.

§ 1. Die Dienstherrschaften, Arbeitgeber und Lehrherren siud gehalten, anch dcn
Diensteintritt und DienstauStritt der nicht mit ihuen zusammeuwohuendeu
Dienstboten, Fabrik- und Haudarbeiter, Gewerbsgehilfeu uud Lehrliuge spätestcns nach
Umfluß von zwei Tagen schriftlich bei der Polizeibehördc anzumeldeu.

8 2 Uebertretungen werden an Geld bis zu 20 Mark bestraft.

2) Ortspolizeiliche Vorschrift vom 29. Iuli 1884. Meldeweseu betr.

Mit Zustimmnng des Stadtrars dahier uud Genehmigung des Großh. Landeskom-

missärs in Mannheim wird auf Grund des 8 8 Abs. 6 der Verorduuug vom 8. Mai 1883
und des 8 49 P.-Str.-G.-B. verordnet was folgt:

Die Jnhaber von Fremdenpeusiouen haben jedeu Samstag Morgen der Polizei-
dehörde ein Verzeichnis der bei ihnen wohnenden Fremden, unter Angabe von Namen,
Stand und Wohnort der betreffendeu Personen, vorzulegeu.

Vorübergehende Besuche vou auswärtigen Verwandteu oder Befreundetcn dcr
Pensions-Jnhaber bleibeu dabei außer Betracht.

Uebertretungeu werden au Geld bis zu 20 Mark bestraft, vorbehaltlich der in 8 49
P.-Str.-G.-B. Abs. 2 augedrohteu höhercn Strafe für die daselbst vorgesehenen er-
schwerteren Fälle.

L. Die llebtrrvachuug drr von Privatpersonen gegeu Lutgelt in
pflege gegkbenrn Kinder betr.

Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 30. Juli 1881. (ß 98a des P.-Str.-Ges.-B.)

8 1. Wer Kinder unter 7 Jahren, welche von Prwatpersonen in Pflege gegeben
werden, gegen Entgeld in Pflege nehmen will, hat vor der Aufuahme uuter Vorlage der
den Personenstand der Kinder feststelleuden Urknndcn die Geuchmiguug der Ortspolizei-
behörde hiezu einzuholen. Diese Geuchmi^iiug u ird liin erteilt, wenn der Pfleger be-
züglich seines Leumunds, seiuer Fannlicn-, Grwerbs-, Wohnungs- und sonstigen Ver-
hältnisse die Garantie dafür bietel, daß dcm Kiude bei ihm die nötige Pflege und
Fürsorge zu Teil wird.

8. 2. Aendert der Pfleger seincn Wohnsitz oder scine Wohnung, oder wird das
Pflegeverhältnis durch den Tod des KiudeS oder durch dessen Entlassuug aus der Pflege
anfgehoben, so hat er dies binneu acht Tageu der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.

8 3. Die Ortspolizeibehörde verlässigt sich von Zeit zu Zeit über das Befinden
de» Pfleglings und die Art seiner Abwartung, veranlaßt die sofortige Abstellung et-
waiger Mißstände und zieht geeignetenfalls die erteilte Genehmigung wieder zurück.

8 4. Die Pfleger sind verpflichtet, den Bezirksräten, den Mitgliedern der Armen-
behörde, der Ortspolizeibehörde und den von ihr beauftragten Personen jederzeit den
Zutritt zu dcr Wohuung des Pflegekindes zu gewähren uud (ede geforderte Auskunft zu
erteilen.
 
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