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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1887 — Heidelberg, 1887

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https://doi.org/10.11588/diglit.2472#0228

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der Verordmmg betraute Aufsichts-Personal. welches sür das Einfangen jedes Hundes
50 Pfennia erhält, zu verwenden.

Z 3. Hunde, welche ohne Aufsicht außerhalb der Ortfchaften umherstreifen, können
von der Gendarmerie, deu Feld- und Waldhütern fofort getödtet werden.

Das Sadrn im Nrckar betr.

Wir macheu wiederholt darauf anfmerksam, daß durch ortspolizeiliche Vorschrift
vom 4. August 1884 das Baden im offenen Neckar längs des Ortes Schlierbach uud der
Stadt Heidelberg mit oder ohne Begleitung eines Fahrzeuges nur innerhalb der durch
Pfähle abgegrenzten Badplätze und unter den dnrch die WarnnngStafcln festgestellten
Beschränkungen gestattet ist.

Solche Badeplätze befinden fich an der Neckarwörthwiese unterhalb der Berg-
heimermühle (Eementwerk von Schifferdecker L Söhne).

Unmittelbar unterhalb der neuen Neckarbrücke beim sogenannten Marderhäuschen
ist ein Badeplatz nicht wieder eingerichtet worden; das Baden dortselbst ist deshalb ver-
boten. Znwiderhandlnngen werden an Oteld bis zu 10 Mk. bestraft.

O. Das Setrttcn von EisAächen betr.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 20. Februar 1875.

tz 1. Wer öffentlich durch die Acitungcn, dnrch Anfchläge oder durch Ausftellen
von Bänken, Fegen der Eisfläche nnd ähnliche Veranstaltungcn das Pnbliium znm
Besuche von Eisbahnen veranlaßt, hat spätctens am vorhergehcnden Tage dies beim
Bezirksamte anznzeigen nnd anf Verlangen dieser Behörde durch ein schriftliches Acug-
nis des zu diesem Zwecke bestellten Snchverständigen über die Tragfahigkeit des Eises
sich auszuweisen.

tz 2. Ein solches Zeugnis kann auch anßerdem jederzeil von dem Bezirksamte ver-
langt werden.

8 '8- Die Verbindlichkeiten liegcn ebensowohl Privatpersonen (Unternehmern),
als den Vorständcn von Vercinen (Schlittschuhklnbs rc.) ob.

8 4. Die Ernennung des Sachverständigen und seines etwaigen Stcllvertreters,
sowie die Bestimmung der Gebühr, welche er für die Unlersuchung uud die Ausstellung
des Zeugnisses zu verlangen hat, geschieht durch das Bezirksamt.

8 5. Das Bezirksamt kann, sobald die Gefahr eines Einbruchs vorliegt, jederzeit
das Betreten der Eisfläche und die Erlassung von Einladungen hiezn untersagen.

8 6. Wer, nachdem das in § 5 erwähnte Verbot bekannt gemacht ist, die Eisfläche
noch ferner betritt, wird an Geld bis zu 10 Mark bestraft. (8 100 P.-Str.-Ges.-B.)

Alle soustigen Uebertretungen dieser Vorschrift werden niit Geldstrafe bis zu
50 Mark geahndet. (8 108 Ziff. 2 P.-Str.-Ges.-B.)

H. Den Verkehr mit tlachen auf dem tleckar betr.

Ortspolizeiliche Vorschrist vom 24. September 1880.

Wer sich damit befassen will, Personen auf dem Neckar in Nachen zu befördern
oder überzusetzen, muß mindestens 15 Jahre alt sein.

Eltern und Vormünder sind für Zuwiderhandlungen gegen diesc Vorschrift seitens
ihrer Kinder und Pflegebefohlenen verantwortlich.

Das Pfer-kschwemmen im Neckar bktr.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 26. Juli 1883. (8 108 Ziff. 5 des P.-Str.-Ges.-B.)

8 1. Das Schwemmen der Pserde im Neckar darf nur stattsinden:

1. an der Schachtel bei der ehemaligen Neuenheimer Fähre in der Verlängerung
der Fahrtgasse,

2. an der Schachtel hinter dem Schlachthause.

An beiden Stellen dürfen die Pferde nicht weiter in den Neckar getrieben oder ge-
führt werden, als bis das Wasser die halbe Höhe des Bauches erreicht.

8 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden mit Geldstrafe bis zu
50 Mark bestraft.
 
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