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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1887 — Heidelberg, 1887

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https://doi.org/10.11588/diglit.2472#0234

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220

ß 16. Ail Stelle der beweglichen Tonneu ist auch die Aufstellung der sog. Pump-
tonneu gestattet.

Die Pumptonne muß aus verzinktem oder auf beiden Seiten mit Oelfarbe ange-
strichenem (f-iscnblech yefertigt sein. Dic Ausstellung hat in einem Raume zu geschehen,
der so groß ist, daß die Tonue oou alleu Seiten umgangen werden kanu; der Boden
dieses Raumes mnß gut cementierl scin. Die Tonne ist mit cinem Mannloche nnd mit
eincm Entleerungsrohre zu versehen. Letzteres ist luftdicht in die Tonne einzulassen und
mnß bis ans den Boden derselben reichen.

Am oberen Ende dieses Rohres ist ein Gewinde anznbringen, an das der Schlauch
der Entleerungspumpe angeschraubt werden kann.

Jm Uebrigen finden die M 7, 8,10 und 15 dieser Vorschrift auch anf die Pump-
tonilen Anwendung.

U. Abtritte nach dem Grubensystem.
a. Borschriften für slteuanlagen.

ts 17. Abtrittgrnben sind außerhalb der Gebäudegrundsläche, abseits der Straße,
von den Griindmanern des Gebändcs getrennt nnd mindesteils 3 Meter von Brulinen-
schachten, Brunnenftuben nnd von den zum Hause nicht gchörigen WasserleuuugSröhren,
sowie 1,80 Meter von der NachbarSgrenze entfernt anznlegen.

Die Entfernnng von der Nachbarsgrenze wird von der Innenseite der Grube
an gemessen.

Wo eiuc gcnane Crsnllung dieser Vorschristen örtlicher Verhältnisse wegen nicht
stattfinden kann, sind dic Gruben nach den besonderen Anordnungen der Baupolizci-
bchörde hcrzusteUcn.

8 18. Jede Grube muß nach allen Sciten ihre eigenen Mauern erhalten, welche
bei Verwendung von Brnchsteinen 0,45 Meter, bei Verwendung von Backsteinen min-
destens lO/2 Normalstcin <25em lang, 6,5em dick, 12em breit) stark sein und mit Ce-
me»t oder hydraulischem Mörtel gemauert werden müssen.

Ferner sind die Gruben im Jnnern mit einer mindestens 0,12 Meter starken Back-
steiliwand in Ccment gcmauert in der Weise zn verkleiden, daß zwischen beiden Manern
ein 2 em breiter Zwischenraum bleibt, welcher mit Cement auszugießen ist.

8 19. Ter Boden der Grube muß aus einer 18 om dicken Betonschichte hergestellt
werden, auf welche sodann ein Backsteinboden in Cement zu legen ist.

Der Boden der Grube muß von allen Sciten gcgen die Entleernilgsvertiefung hin
Gcsäll haben. Letztere muß 30 em weit und ebenso tief sein, sowie sich nnmittelbar
unter dcr Einsteiae-Oeffnung besinden.

8 20. Jede Grnbe muß mit eincm iilitCement gemauerten, 25 om starken Gewölbe
überwölbt werden.

8 21. Der Boden der Grube, die vier Wandslächen und das Gewölbe sind mit
cinein geglätteten, li.zem starken Cementverputze zu versehen.

8 22. Die Einsteige-Oeffnung der Grubc ist entweder mit ciner Stein- oder mit
einer Eisenplntte lnfldicht zu verschließen und dürfen in der letzteren keinerlei Oeffnun-
gen zum Einleeren von Kehricht, Asche, Küchenabfällen u. dgl. angebracht werden.

8 23. Die ans den Gebäuden in die Abtrittgrube führende Zuleitung muß ans
Eisen- oder Steingntröhren in gleicher Weite wie die Abfallröhren (21 em) bestehen.

Keine Grube darf mehr als 5 Knbikmeter Ranminhalt haben.

8 24'. Jede hiernach ausgesührte Grnbe muß, ehe sie verpntzt wird, nnd vor ihrer
Benützung geprüft werden.

Zum Zwecke der Prüfnng ist Anzeige bei der Baupolizeibehörde zu erstattcn.

Es darf keine Grnbe in Gebrauch genommeii werden, bevor sie von dem amtlichen
Sachverständigen vorschriftsmäßig befnnden wurde.

§ 25. Zum Zweck der Ausbesserung sind die Gruben einer periodischen Untersuch-
ung unter polizeilicher Anssicht zu unterziehen.

b. Vorschriften sür bestehende Anlagen.

§ 26. Alle bereits bestehenden Abtrittgrubcn, wclche sich nach deni Gutachten des
amtlichen Sachverständigen nicht als wasserdicht erweisen, sind alsbald dadurch wasser-
dicht hcrzustellen, daß die Umfassnngsmaner einschließlich des Bodens abgewaschcn und
mit Cement ausgefugt, sodann im Jnnern mit einer 12 ew starken, in Cement gemauer-
 
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