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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1887 — Heidelberg, 1887

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https://doi.org/10.11588/diglit.2472#0236
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der Abholung der Tonnen wird für jedes .yauö von vornhereiu vom Stadtbauamt
festgesetzt.

Die iu Frage stehende Festsetzuug mutz so getroffen werden, das; jcde Toiilie, bevor
sic vollstäiidig gcfüllt ist, zur Abhölung gelangt. Eine im Gebranche befindliche trag-
bare Tonne dars nie läuger wie 8 Tage in einem Hause stchen bleiben.

Wenn besondere Gründe vorliegen, welche es als ersorderlich erscheinen lassen, daß
die Tonnen ösler als zn den durch das Stadtbanamt festgesetzten Zeiten abgeholt wer-
den, wenn z. B. in emem Hause cine ansteckende Krankheit ausgebrochcn ist, so ist der
lliiternehmer, bezw. dcssen Vcrtreter auf Begchren des Tonnenbcsitzcrs, sowie auch,
salls dic Polizeibehörde dies verlangt, znr häufigeren Abholung der Tonnen verpflichtet.

8 5. An Sonntagen, sowie an den dem Sonntag verordnungsmäßig glcichstehen-
der Feiertagen ist die Abholnng der Tonnen — vorbehaltlich besonderen polizeilichen
Dispenses rn drinyenden Fällen — nur bis morgeus 9 Uhr znlässig.

§ 6. Die Remigung der Tounen must austcrhalb der Stadt geschehcn und die
gercinigte Tonnc bei der nächstfolgcnden Abholung dem Besitzcr wieoer zuriickgegeben
werden.

8 7. Ieder Tonnenbesitzer, welcher nicht die in 8 2 dieser Eorschrist borgeschcuc
Grlaubnis erhalten hat, ist, bevor er seine Tottncueinrichtung in Gebrauch nimmt, ver-
pflichtet, zum Zweck der Abholung der Tonneu dem Stadtbanamt schriftliche Anzeigc
zu machen.

8 8. Diejenigeu Tonnenbesitzer, welche die in 8 2 dieser Vorschrift vorgesehcne
Grlaubnis erhaltest haben, sind für die rechtzeitige Auswechslnng ihrer Tonnen verant-
wortlich. Für die Frage der Rechtzeitigkeit sind die in 8 4 Abs. 2 dicser Vorschrift anf-
gcstellten Grundsätze maßgebend.

Auch haben die in Rede stehenden Tonnenbesitzer den 8 5 dieser Vorschrift z» bc-
achten, jede Verunreinigung der Straße, welche bci der Abholung der Tonncn statt-
findct, sofort wieder zu bcseitigen, die Reinigung der Tonnen austcrhalb der Stadt
vorznnehmen nnd etwaige besondere Weisungen, wclche ihnen die Polizeibehörde a»s
Anlast der Besorgung des fraglichen Geschäfts erteilen wird, zn befolgen.

2 Bezüglich der Entleerung der Abtrittgruben.

8 9. Die Gntleerung der Abtrittgruben hat mittelst der Saugpnmpe zu geschehcn.
Letztere muß stets in einem solchen Zustand sein, daß die Arbeit in gernchloser Weise
nnd ohne Vernnreiniguug der Umgegend vollzogen werden kann.

8 10. Die Hauseigcntümer, bezw. deren Bevollmächtigte sind verpflichtct, dic
Abtrittgruben entleeren zu lassen, sobald solche über zwei Drittel angefüllt sind.

Zn diesem Zweck ist dcm Unternehmer, bezw. dessen Vertreter bei einer der hiersnr
einzurichtenden Meldestellcn Anzeige zu erstatten, welchc auf Verlangen zn bcscheinigen
ist, und es hat hierauf die Cntleerimg binneu 4 Tagen zu erfolgen.

8 11. Die Entleernng der Gruben darf in der Regel nur an Werktagcn und in
der Zcit vom 1. Mai bis 1. Oktober in der Hcmpt-, Plöck- und Leopoldstraße nnr von
ö bis 9 Uhr morgens und von 7 bis 11 Uhr abends vorgenommen werden. In den
übrigen Stadtteilen und allgemein in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. Mai kann die
Cntleerung von 5 Uhr morgens bis 11 Uhr abends stattfindeu.

8 12. Dcn iu den Grubcn znrückgebliebenen Bodeusatz, sowie Schcrbcn, Schutt
und dergl. hat der Unternehmer, bezw. dessen Vertreter alsbald nach der Vornahme
dcr Entleerung gegen besondere Vergütuug zu entferncn.

Der Bodensatz ist vor seiner Entfernung zu desinfizieren.

Vorgefnudcne Mängel dcr Grubc hat derjenige, welcher die Entleerung der Grubc
bcsorgt, der Baupolizeibebörde anzuzeigeu.

8 18. Znr Abfuhr des Grubeninhalts dürfcn uur vollständig wasserdichte nnd
luftdicht abgeschlossene Fässer verwendet werden, welche samt den dazn gehörigcu Wa-
gcn mit Oelfarbe angestrichen und stets sauber gehalten sein müssen.

8 14. Diejenigen Hausbesitzer, welche die in 8 2 dieser Vorschrift vorgesehene
Erlaubnis erhalten haben, sind für die rechtzeitige Entleerung ihrer Gruben verant-
wortlich. Diesclben haben fcrner die W 17,18,18a und 20 der ortspolizeilichen Vor-
schrift vom 22. Dezember 1865, die Straßeupolizei betr., zu beachten, jede Verunreini-
gung der Straßc, welche bci der Eutlcernng der Grube stattfindct, sofort zu beseitigen
und etwaige bcsondere Weisuugen, welche ihnen dic Polizcibehörde aus Anlaß der Be-
sorgung des fraglichen Geschäfts crtcileu wird, zu befolgen.
 
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