Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1887 — Heidelberg, 1887

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2472#0238

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
224

I^. Die Reinhattuvz -rr Hchlammsammlrr drtr.

Ortspolizciliche Vorschrift vom 2. September 1876.

8 1. Das Ablagern von Straßenkehricht, Unrat, Staub, Schutt und Abfüllen jeder
Art in die ftädtifchen Kanaleinläufe nnd Schlammfammler ist unterfagt.

8 2. Uebcrtretungen werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen
bestrast

U. ÄUSMZ aus drr Ltichru- uud Frirdhofs-Or-nuug für -ie
Ltadt Heidelbrrg.

I. Leichett-Or-ttuug.

§1. Fricdhofskommission nnd ihr Geschäftskreis.

Die Friedhofskommission der Stadt Heidelberg hat im Allgemeinen alles anzu-
ordnen, was Sterbefälle (mit Ausnahmc der Leichcnschau) Leichenbegängnisse und Be-
erdigungen betrifft und kann je nach Erfordernis besondere Verfügungen erlasien.

Sie hat die Aufsicht über dcn Friedhof, über die Friedhofskapelle, iowie über dic
nötigen Friedhofsgerätschaften dcren Anschaffung sie im Benehmen mit dem Stadtrate
besorgcn läßt.

Ebenso ist derselben das gesammte Leichenpersonal untergcben. Dasselbe wird auf
ihren Antrag vom Stadtrate angestellt uud entlassen, vom Bezirksamt verpflichtet.

Alle und jede Beschwerden gegen das Leichenpersonal sind bei der Kommission an-
zubringen und hat dasselbe nur von ihr Zustellungen, Verhaltungsmaßregeln und Be-
sehle anzunehmen.

Drr Geschäftskreis der Friedhofskommission erstreckt sich nur auf die äußere Ord-
nung bei den Leichenbegängnissen und Beerdigungen. Die Veranstaltung kircblicher
Feierlichkeiten dabei ist Sache der Beteiligten, welche sich zu diesem Zwecke nnt den
betreffenden Geistlichen durch den Lcichenordner in Bezichung zu setzen haben.

Z2. Mitglieder der Kommission.

Die Kommission besteht aus dem Oberbürgermeifter der Stadt oder dessen Stell-
vertreter als Vorfitzender und aus vier, vom Stadtrat ernannten Mitgliedern, ohne
Rücksicht auf die Konfession.

Der mit der Verwaltung der städtischen Polizei beauftragte Beamte, sowie der
Großh. Bezirksarzt und bei deren Verhinderung ihre Stellvertreter, sind zu den jeweili-
gm Sitzungen der Fricdhofskommission einzuladen. Diese Beamten nehmen an den
Beratungen Teil ohne eine entscheidende Stimme zu haben.

Ebenso wird je ein Stadtgeistlicher jeder der dahier hestehenden Kirchenge-
meinden als Mitglied der Friedhofskommission mit beratender Stimme gewählt.

§4. Die Leichenordner.

Es werden unter Berücksichtigung der hier beftehenden christlichen Konfessionen
Leichenordner in erforderlicher Zahl angestellt. Der Stadtrat wird dabei nach Möglich-
keit auf die Verwendung dcr jeweiligeu Kirchendiener in diesem Amt Bedacht nehmen.

Doch behält er sich das Recht vor, sobald er es geeignet findet unabhängig von den
hiesigen Konfesfionen und Kirchendienern, nur einen Leichenordner und oeffen Stell-
vertreter anzustellen und auch bei ordnungSwidrigem Benehmen eines Leichenordners
denselben aus diesem Dienste zu eutlaffen. Die Leichenordner treten bei Leichenbeyänß-
nissen der betreffenden Konfession in Funktion, haben sich aber je nach Bedürfms in
Verhinderungsfällen gegenseitig zn vertreten. Der Leichenordner, bezw. dic Leichen-
ordncr haben die Aufgabe, die ihnen nach der Fricdhofsordnung und den Weisungen
der Friedhofskommission obliegenden Vorkehrungen zur Beerdigung zu treffen nnd die-
selbe in dem vom Friedhofsauffeher geführten Begräbnisbuche unterschriftlich zu bcur-
kunden.

Bezüglich der Beerdigungszeit sind die Bestimmungen der Verordnung vom
Iti. Dezember 1875 maßgebend.*)

*) Anmerkung. Nach den Sestlmmungen obengenannter Berordnung darf dt« Leiche in der
Sieget erst nach Ablauf von 48 Ltunden deerdigt werden, au-genommen:

1) menn die Leiche vom Xrzte ffeSffnet «ordcn isr,

wenn die Berwtsung der Leiche ungewrchnliche Fortfchritte «acht.
 
Annotationen