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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1887 — Heidelberg, 1887

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https://doi.org/10.11588/diglit.2472#0240

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226

Settio»e« ist dem Friedhofsaufsehcr zuvor Anzeige davon zu erstatten und sind die
ReiniglMgÄosien von den Betreffenden zu tragen.

tz 18. Schlußbestimmung.

Uebertretnnaen dieser Bestimmungen werden gemäß 8 W Ziff. 2 des P.-Str.Ges.
in Geld bis zu 50 Mk. geahndet.

II. Ariedhofs-Ordrrttrrg.

H 20. Die unmittelbare Attfsicht über den Friedhof führt der dazu bestellte und
verpflichtete Friedhofsaufseher nach der für ihn festgesetzten Dieustweisuug; den Anord-
nungen desselben auf dem Friedhofe hat das der Friedhofskommission untergebenc
Pvsonal unbedingte Folge zu leisten. — Ohne Lorwissen des Friedhofsaufsehers darf
nichts vom Friedhofe hinweggenommer, herausgeschafft oder hineingetragen werden.

8 26. Die Gräber können auf Verlangen der Angehörigen für die in dcr Tax-
ordnung beftimmten Belohnnng durch den Friedhofsaufseher mit Blumen und niedri-
gen Sträuchern, nicht aber mit Trauerweiden oder anderem Gehölze besetzt werden,
und derselbe hat sie um die angegebene Taxc, wenn es gewünscht wird, in gntem Zu-
stande zu erhalten. Die Gesträuche auf den Kaufgräberrr in erster Reihe dürfen dic
Höhe von einem Meter nicht überschreiten, damit die Jnschriften auf den Kaufgräbern
in den hinteren Reihen sichtbar bleiben. Die Angehörigen des Toten dürfen dessen
Grabstätte auch selbst bepflanzen unter Beaussichtigung des Friedhofsaufsehers, dasselbe
auch durch einen Gärtrrer thun lassen unter der Bedingung, daß dieselben alle Verant-
wortungen übernehmerr und der Gärtner unter Anfsicht des Friedhofsaufsehcrs arbeitet.
Glaubt er sich den Anordnungen dieses nicht fügen zu können, so hat er sofort die Arbeit
einzuflellen und seine Beschwerde vor den Vorsitzenden der Friedhofskommission zu
bringen. — Den ssch ergebenden Schutt haben die Beteiligten nach Benehmen mit dem
Friedhofsaufseher wegräumen zu lassen. Privatbänke oder Stühle dürfen außerhalb
der abgegebenen Kaufgräber nicht dauernd aufgestellt werden.

Allen Gärtnern, welchc die Bepflanzuug von Gräbern besorgen, ist bei Strafe
untersagt, Bäume außerhalb der Grabstätten zu pflanzen, zu versetzen oder zu entfernen.

8 29. Auf dem städtischen Friedhofe kann die Beerdignng von allcn Verstorbcnen
ohne Rücksicht auf deren Konfession stattfindcn.

8 30. Kein Grab darf vor Verfluß von 25 Iahren wieder geöffnet werden, wenn
tticht für einen einzelnen Fall auf Antrag der Fricdhofskommission unter Begutachtung
des Bezirksarztes das Großh. Bezirksamt besondere Erlanbnis dazu ertheilt. — Die
Beisetzung einer zweiten Leiche in einem Kanfgrabe vor abgelaufener Um-
arabungsperiode ist unzulässig und findet eine Ausnahme nur für Leichen von
Kindern im Alter von nicht über 1 Jahr statt. — Die Beisetzung einer zweiten Leiche
in einem Kaufgrabe nach abgelaufener Umgrabnngspcriodcsteht dagegen
aichis im Wege.

8 31. Bei allen Beerdigungen bilden die Leichenbegleitung und etwaige Zuschauer
eitten Halbkreis auf der noch nicht umgegrabenen Seite des offencn Grabes. In die
Attlagen der frischen Grabreihen darf niemand treten.

IV. Begräbuis-Taxerr.

Für gcwohulichc Fälle.


I. Klajje

11. Klasje

III. Klafse

I V. Klasfe

Armenkl.

Für Erwachsene

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8. Uebliche Gebühren für die Begleitnng durch Geistliche.

Jn alleu Fälleu, wenn bei einem Leichenbegängnisse die Begleitung durch einen
öeisilichen gewünscht wird, treten folgende Gebühren hinzu:
 
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