Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1887 — Heidelberg, 1887

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2472#0244

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
230

Ein Hundament zu einem Grabstein soll, wenn kein anderes bestimmtes Maß an-
gegeben wtrd, 0,54 Meter lang und 0,66 Meter breit sein, 1,80 Meter in der Tiefe und
0,30 Meter in der Höhe über dem Grabe gehen. — Jede Ueberschreitnng dieses für
Fundamente angegebenen Minimalsatzes wird nach Kubikinhalt berechnet.

Für das Setzen eines Denksteins samt Holzunterlage auf dem allgemeinen Leichen-
felde rst zu bezahlen 2 Mark 40 Pfg.

Für das Setzen von Holzkreuzen auf dem allgemeinen Leichenfelde hat der Fried-
hofsaufseher, sofern dies von ihm verlangt wird, eine Gebühr von 80 Pfennig zu bean-
spruchen.

aä 5) DaS Ausgraben der Fnndamente für Einfassung eines Grabes 1,20 Meter
tief, 0,45 Meter breit, wird zu 4,05 Knbikmeter angenommen, per Kubikmeter 2 Mark
60 Pfennig berechnet, wovon der Friedhofsanfseher ein Drittel, der Totengräber zwei
Drittel erhält.

Es ist für das Ausgraben der Fundamente und für Einfassung
eiiies Grabes 10 Mark 50 Pfg.

von cinem Doppelgrab 13 „ 90 „

und von drei Gräbern 17 „ 30 „

zn bezahlen; für jedeS weitere zusammenliegende Grab 3 Mark 40 Pfg. mehr.

Die Beträge werdcn wie obeu zn einem nnd zwei Drittcl nnter die Genannten
verteilt.

Dic übrig bleibcnde Erde hat der Friedhofsanfseher wegzubringer, den Platz zu
reinigen, und erhält:

bei cinem Grab 4 Mark — Pfg.
bci zwci Gräbern 5 „ 30 „

bci drei Gräbern 6 „ 60 „

bei jedem weitere» zi,saininenlicgeiideii Grab 1 Atark 30 Pfg. mehr. Für Tiefergraben
des Fundamentes als 1,20 Meter zn einer Eiiifassnng wird per Kubikrneter 2 Mark
60 Pfg. mehr berechnet, sowie für Wegbringen der Erdc für jeden weiteren Kubikmeter
1 Mark.

Der Friedhofsaufseher ist nicht berechtigt Manrer- und Schlosse rarbeiten
für Grabstätten anszuführen oder ansführen zn lassen. Solche Arbeiten sind durch deu
Friedhofsaufseher bei dcm städtischen Banamt anznmelden, wclches die Ausführung der
betreffenden Arbeiten nach obigcn Taxcn besorgt.

Alle Rechnungen über laufen-e Arbeiten auf dem Friedhose, mögen dafür in
Borstehendem Taxen oder keine Taxen angcgeben sein, serner alle Rechnungen, welche
fich auf einmalige Dienstleistung bei Begräbnissen, auf Arbeiten auf dem Friedhofe
oder auf den Transport einer Lciche bezieheu, müssen, bevor deren Beträge den Zah-
lungspflichtigen angefordert, dem Bürgermeisteranit zur Genehmigung vorgelegt wer-
den. Diese Borlage hat im Allgemeinen jähelich ini Januar, anf besonderes Ver-
langen der Bcteiligteu aber, oder weun es aus anderen Gründen, z. B. wenn Abreise
notwentig erscheint, auch nuter der Zeit zn geschehen.

Etwaige Beschwerden über Angcstelltc anf dem Friedhof sind dem Borsitzendcn der
Friedhofskommission vorznlegen.

Die Lrrichtung von neuen Wohngkbäudkn und Lrunnkn in drr
Mhe drs städtischrn und israrl. Frirdhofts brtr.

Ortspolizeiliche Borschrift v. 3. April 1883. (W 96, Abs. 87a und 116 d. P.-Str.G.-B.)

Neue Wohngebäude und Brunnen, welche in der Nähe des städtischen sowie des
israelitischen Friedhofs — mit Ausnahmc der schon in den Baubezirk eingebogeneu
Ecke der Rohrvaöher und Schwetzinger Straße — angelegt werden, sind in eiuer Ent-
fernung von mindestens 100 Metern von der nächstliegenden Friedhofsmauer zn
errichten.

IH. Feuer- und Baupolizei.

Feuerlöschordnung.

Bom 9. März 1882.

§ 1. Wer den Ausbruch eines Feuers oder Anzeichen eines solchen wahrnimmt,
hat, — sofern nicht der in H 2 vorgesehene Fall vorliegt — sogleich Feuerlärm zu
 
Annotationen