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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1887 — Heidelberg, 1887

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https://doi.org/10.11588/diglit.2472#0245

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macheii; die Bewohtter des Hauses, itt welchenr Feuer ausgebrochen, sind hierzu, bei
Vermeidcn strenger Bestrafung, besonders vcrpflichtet.

8 2. Wenn in einem Kamin Fener entstanden, so ist keiu Aeuerlärm zu machcn;
es haben jedoch die Bewohner des betressendcn Hauses unverzüglich den Kaminseger
herbeizurusen und der Polizeibehörde von dem Brandfalle Anzeige zu erstatten.

8 3. Sobald Feuerlcirm entsteht, habcu die Glöckner an der Heiliggeistkirche und
an der Providenzkirche mit dcm Sturmläuten zn beginnen und dasselbe so lange fort-
Zusetzen, bis ihncn seilcns dcr Polizcibehördc dcr Befehl zum Einstellen zugeht.

Der Turmwächtcr an dcr Heiliggeistkirche hat nach der Seite hin, wo der Brand
ist, bei Tage cine Fahne, bci Nacht eine Laterne auSzustecken.

§ 4. Bei Ausbruch eines Brandes zur Nachtzeit ist die Direktion deS städtischen
Gaswerks verpflichtet, alsbald dic Stadt beleuchten zu lassen und einen tüchtigen Werk-
führer mit eiuem Gehilfeu, mit deu nötigen Geräten versehen, znr Brandstatte zu schicken.

8 3. Aus den crsten Feuerlärm hat die Polizeimanuschaft sogleich den Gr. Amts-
vorstand, den Nespizicnten des Bezirksamts, den Oberbnrgermeifter, die beiden Kom-
mandantcu der freiwilligcu Feuerwchr, dcu Stadtbaumeister und die Kasernenwache
zu benachrichtigen.

§ 6. Bis zum Giutreffen der frciwilligen Fenerwehr, Welche Vei alle« Brattv-
fällcn zunächft die Lösch- und Reltungsmannschaften stettt, haben die
Hausbewohucr mit dcn zu ihrer Hilfe hcrbeieilenden Personcn alles aufzuwenden, um
das Feuer zu löschen oder dcssen Ausbreitung zu verhindern.

8 7. Dic Anordnung und Leitnng der Löschmaßregcln steht dem Großh. Amts-
vorstande, bezw. scinem Ätellvertreter zu, welchem hierbei der Oberbürgermeister, der
Stadtbaumeister, sowie dcr Kommandant der sreiwilligen Feuerwehr beratend zur
Seite stehen.

Die Befehle zur Anssührnng dcr speziellen Anordnnngen erteilt der Kommandant
der freiwilligen Feuerwehr.

8 8. Dem Gr. Amtsvorftande, bczw. dessen Stellvertretcr fteht die Befugnis zu.
im Notfalle nicht znr freiwilligen Feuerwehr gehörige, arbeitsfähige Einwohuer zur
Hilfeleiftung beizuzichen; lctztere sind bei Strafvermeiden vcrpftichtet, deu Anordnungen
der im vorigen Paragrapheu bczcichneten Personen Folge zu leisten.

Jn gleicher Weise sind die Besitzer von Privatfeuerspritzen gehalten, solche auf
Berlangen zur Verfügnng zu stellen.

Bci strenger Kälte sind die Bewohner der benachbarten Häuser zur Bereitstellung
und Ahgabe von warmcm Wasscr verpflichtet.

8 9. Wenu auswärtigc Hilse eintriffi, so hat sich dieselbe unter die Leitung nnd
Bcfehlc der in 8 7 genannten Personctt zu ftelleu und dars ohne deren besondere Auf-
forderuug nicht in Thätigkeit tretcn.

8 10. Müßige Zuschauer sind von der Brandstätlc sortziiweiseil. Eltern, Vor-
müiidcr nnd Erziehcr sind verpflichtet, ihre jugendlichcn Angehörigen während des
Brandes zu Hause zu behalten.

8 11. Äußer den Bewohnern des HauseS und den im 8 7 bezeichneten Perfonen
haben nur Fcucrwehrmäuuer Zutritt in das breuuende Haus, bezw. in die Nachbar-
häuser, von wclchen ans gclöscht wcrden oder das Neiten von Fahruiffen ftattfinden
kann. — Wer während deS BrandeS Gegenstände an eincn anderen Ort verbringen
will und sich nicht auf der Stelle gcnügend aufzilwcisen vermag, ist festzuhalten und vor
die Polizeibehördc zn führeu.

8 12. Kann cinem Brande nur durch Einreißen der brennenden oder eincs der
benachbarten Gcbäulichkeiteu Eiuhalt gethan werden, so hat sich der Eigentümer der
dessalls getroffenen amtlichen Anordnung zu untcrwerfen, da er nach dem Brand-
versicherungsbesetz Entschädigung erhält.

§ 13. Die erforderlichen Anordnungen uach Löschung eines Brandes, insbesondcre
auch wegen Uebcrwachung und Räumung der Brandstätte, trifft der Kommandant der
freiwilligen Feuerwehr im Benehmen mit dem Gr. Amtsvorstande und dem Vertreter
der Stadt.

8. 14. Die gcretteten Gegenstände werden nur zu einer hierzu festgcsetzten Zeit nnd
gegen Bescheinigung zurückgebeben; wer sich jedoch bei der Polizeibchörde als Eigen-
tümer nnentbehrlicher Gcgerytände, als: Betten, Kleider ec. ausweist, dcm können solche
gegen Empfangsbescheinigniig sogleich verabfolgt werden.
 
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