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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1887 — Heidelberg, 1887

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https://doi.org/10.11588/diglit.2472#0249

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Ortsstatut vom W. yykmber 1884.

Die Ernchtliiig von nenen gewerblichen Anlagen dcr in 8 16 der Deulschen 6ye-
werbeordnnng bezeichneten Art iil der Stadt Heidelberg ist nntersagt.

Zn beiden Seiten der Gaisbergstraße, der Zähringerstraße zwischen der Rohr-
bacher- und Römerstraße, sowie der Römerstraße zwischeil Bahnhof- und Zähringer-
straße nnd auf dem von der Bahnhof-, Seegarten-, Gaisberg-, Radler-, Zähringcr- nnd
Römerstraße begrenzten Teil des Rohrbacher Baubezirkes.

Dieses Ortsstatut lvurde untcrm 14. Rovember vom Bürgeransschusse und mit
Erlaß vom 15. Dezember 1884, Nr. 22510 vom Großh. Ministerium des Junertt
genehmigt.

^v. Straßenpolizei.

Die Sicherhtit, Ltqukmlichkrit, Nrinlichkrit und Kuht auf
öffrntlichkn Straßkn ttc. brtr.

OrtSpolizeiliche Borschrift vom 22. Dezcmber 1865 mir Aendcrnngcu und Zusäl-cn.

(8 866'« R.-Str.-Ges.-B.)

§ I. Sämtliche Straßeu der Stadt (ohue Unterschied, ob Haupt- oder Rebeu-
straßen) sind au deu ersren fünf Wochentagen, und zwar in den Monaten voiu 1. April
bis 1. Oktober, morgens 8 Uhr, und iu deu Monateu vom 1. Oktobcr bis 1. April,
morgens 9 Uhr, uud Samstag, abends 5 Uhr, rcsp. 4 Uhr, die Drottoirs an letzlerem
Tag überdies auch schon morgens zu reinigeu.

§ 2. Die Berbiudlichkei't des Reinigens für die bctreffenden Bewohner erstreckt
sich auf den ganzen Teil des öffentlchen Weges läugs der Häuser, Höfc, Gärteu odcr
privateigentümlichen Plätze bis in dic Mitte der Slraße.

Dem Gigentümer des Hauses, wenu er solches bewohnt, im andern Fallc dcm
Hauptrnieter, liegt es ob. dafür zu sorgen, daß diese Berbindlichkeit gehörig erfüllt werde,

Jst das Haus an mehrere Hausbewohner vermietet, so entscheidet zunächst die etwa
zwischen dcm Gigentümer und den Mietern oder zwischcn diesen uuter ssch getroffene
Bereinbarung über die Verbindlichkcit zum Straßenreinigen. Fehlt eine solche Bercin-
barung, oder ist sie unvollständig, oder ihre C'xistenz nicht sofort überzeugcnd nachzu-
weisen, so bleibt der Gigentümer odcr Hauptmicter allein tür den Bollzug des Straßen-
kehrens verautwortlich.

Bei unbewohuten Gebäuden, sowie bei allen Stalluugen, Remiseu, Gürten u. s. w.
hat der Eigentümer oder Benützer der Lokale für das Kebren zn sorgcn.

8 3. Das Kehren der Straßen hat im uachbarlichen Einvernehmen so vicl als
möglich zu gleicher Zeit zu geschehen. Tasselbe muß so vorgcnomiuen werdeu, daß dic
Straße gehörig rein ist.

8 4. Auch außer dcn regelmäßigen Kehrzeiten können die Reinigungspflichtigen
vom Polizeipersonal angehalten werden, die Straßen zn reinigen und den Berkehr hem-
mende Gegenstände zn entferuen, wenn dies im Jnteressc der Reinlichkeit und dcs un-
gehindertcn Verkehrs geboten erschcint. Sie sind namentlich dazu verpflichtct, so oft die
Verunreinigung der Straße durch fie veranlaßt wird, und alsdanu crstreckt nch selbst-
verständlich die Berpflichtung auf den ganzen Umfang der verunreinigten Straße, wenn,
wie z. B. beim Abladen von Kohlen u. dergl., auch der Platz vor den Nachbarhäusern
davon betroffen wird.

8 5. Bei trockener Witteruug sind die Straßen vor dcr Reiuigung zur Berhin-
derung des Aufstäubens mit Wasser zu begießeu.

8 6. Alle aus die Straße führenden Kändel nnd Wiukel sind jcden ^.ag mit cr-
steren gleichzeitig zn reinigen und die Grabenssofern kein Frost vorhanden), mit frischem
Wasser ausznschwemmen.

8 7. AlleS in den Straßen anfwachsendc Gras ist jeweils sogleich zu eiltsernen.

8 8. Der Straßenkehricht darf nicht in die Oeffnungen der städtischen Kanäle
(Kanalspnnden) geschafft und muß soqleich von der Straße eutferut werdcu.

8 9. Beim Eintritt der heißen Fahreszeit uud anhaltender Trockenhcit sind die
Straßen und Gehbahnen wenigsteus einmal dcs Tagcs, »nd zwar zwischcu 6-7 llhr
abends mit frischcm Wasser zu begießen.
 
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