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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1887 — Heidelberg, 1887

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https://doi.org/10.11588/diglit.2472#0252

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Feuersgcfahr cntstehen tönnte. Bei Fackelzüge» durfcn die Fackelu ulcht au dlc Häuscr
oder Maueru gestoßcu werdeu.

8 28. Es ist verboteu, auf öffrutlicheu Straßeu uud Plätzeu seiue l>totdurft zu
vcrrichteu.

8 29. Großes Schlachtvieh darf uicht ohue hiureicheude Begleitung iiber die Straßc
geführt wcrde»; es muß dabei mit eiuem Naseuband versehen und an Hörneru und
Füßen mit starken Stricken so gebundeu werdeu, daß es bei dem geringstenBersuch zum
Losreißen oder Dnrchgehen gebändigt oder zu Boden gerissen werden kann, bei Ver-
meideu der in 8 102, Ziff. 1 P.-Str.-G. angedrohten Strafe bis zu 50 Mk. Lebendes
Bieh, welches zum Handel bestimmt ist, darf nicht in der Stadt herumgetrieben, muß
vielmehr nach dem Viehhof gcbracht werden.

8 30. Unbespannte Pserde dürfen über die Straße nicht anders als am Zaum
oder Halfter nebeneinandcr uie mehr als zwei geführt werden. Bespannte Wageu
dürfcn nic ohne Aufsicht des Fuhrmanns oder eines Stellvertreters desselben bleibeu.

8 31. Das Holzmachen vor den Häusern auf den Straßeu, wenn cs nicht dnrch
gänzlichen Mangel an Hofraum geboten, ist untersagt.

Jn der Haüptstraße darf vor den Häusern unter keinen Umständen Holz gemacht
werden.

8 32. Desgleichen das Werfen mit Steinen auf den Straßen und öffentlichen
Plätzen.

8 33. Fensterladen, seien sie geöffnet oder geschlossen, müssen fest angemacht wer-
den. Die Läden des unteren Stockes dürfen in keinem Falle nur bis zur Hälfte ge-
schlossen werden. Das Oeffnen derselben muß mit der gehörigen Vorsicht geschehen, da-
mit anf der Straße Vorübergehende durch sie nicht verletzt werden.

8 34. Waren, welche in Fenstern und an Thürgestellen zur Schau ausgestcllt
oder ausgehängt werden, dürfen nicht über die Bauflucht des Hauses hervorragen.
F-leisch und andere Waren, deren Berührung beschmntzt, dürfen außerdem nicht an
Thürgestellen und überhaupt nicht auf eine Weise ansgehängt werdcn, daß Vorüber-
gehende dadurch beschmutzt werden können.

Tas Anbringeu vou Schilderu und auderen Gegenständen an den Häuseru in
gleicher Höhe mit den städtischen Gaslaternen ift untersagt. Abgesehen hiervon ist cs
überhaupt nur in einer Höhe von mindestens 2,40 Meter über den Gehwegen gestattet.

Dic Schilder dürfen höchstens einen Vorsprung von 1,20 Meter gegen die Straßen
oder öffentlichen Plätze haben.

Vor Anbringung eines Schildes oder anderen derartigen Gegenstandes ist jeweils
unter Eiureichung einer Planskizze die polizeiliche Genehmigung einzuholen, welche uach
Anhörung der Stadtbaukommission erteilt wird. Sonnendächer dürfen nicht tiefer hcr-
abhangen als bis auf 2,25 Meter über dem Trottoir. Dieselben dürfen höchstens eine
Breite haben, welche um 40 cm. geringer ist, als die Breite des darunter befindlichen
Trottoirs. Den Verkehr störende scitliche Vorhänge dürfen an Sonnendächern nicht
angebracht werden.

8 35. Alle Lastfuhren z. B. wie Holz, Kohlen, Steiu, Laub, Heu, Stroh, Mchl
uud Möbelwagen rc.. welche dnrch die Stadt fahren, dürsen die Hauptstraße vom Markt-
platze bis zum Darmstädter Hof nicht benützen, müssen vielmehr über den Marktplav
oder bei Cafö Wachter iu die Haspelgasse und die obere Neckar- und Uferstraße cnt-
lang fahren; liegt der Bestimmungsort innerhalb der Stadt, so dürfen sie die Haupt-
straße nur soweit benützen, als unbedingt notwendig ist. Zusammengebundene
Lastwagen dürsen nicht durch die Stadt fahren.

Alle Heu- und Strohwagen, welche von und nach dem Hcumarkte fahren, dürfen
ihren Weg nicht durch die sehr steile, verlängerte große Mantelgasse zwischen den Häu-
sern des Kaufmann Rupprecht und Privatmann Hoffmeister nehmen. „Den Führcrn
von Lastfuhren, insbesondere auch von Kalksteinfuhren, welche aus der Rohrbacher-
straße kommen und nach der Burgheimerstraße oder durch letztere nach einer anderen
Straße fahren wollen, ist untersagt, bei diesem Anlaß die Kaiser- sowie die Römer-
straße zu benützen."

8 35 a. Das Fahren der Droschken und Privat-Equipagen durch die Plöckstraße
ist verboten, ansgenommen wenn die Plöckstraße selbst, die Thcaterstraße oder Fricd-
richstraße das Ziel der Fahrt ist.

Alle Fuhrwerke müsscn beim Fahren um eiue Straßenecke im Schritt fahren.
 
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