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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1887 — Heidelberg, 1887

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https://doi.org/10.11588/diglit.2472#0253

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23h

Btim Einbiegen in die Hauptstraße haben sich die Fllhrer zu verläMen, ob die
«trecke frei ist, nötigenfalls haben sie fo lange zu warten, bis der Pferdebahnwagen
vorllber ist.

ß 35 d. Lastwagen, Rollen. Pritfchen. Möbelwagen dllrfen vom 1. Januar 1887
an eine Bodenbreite von nur 1,80 Mtr. haben und dllrsen nicht so beladen werden, dasi
Gegenstände llber diefc Breite hinausstehen.

Die Wagen der Bierbrauer und Frachtfuhrleute, sowie llberhaupt alle Wagen,
welche nicht auf Federn ruhen, haben innerhalb der Stadt langsam und nicht im Trabe
zu fahren.

An Wagen, welche Brennmaterialien in der Stadt umherfllhren, dllrfen Glocken
nicht befestigt werden, dcr Fuhrmann muß die Glocke rn der Hand tragen und darf
nur in geeigneten Zwischenräumen läuten.

Jn den Straßen abgeladene Brennmaterialien müfsen jeweils sofort in die Häuser
gefchasit werden.

Gegenstände, die bei Bewegung des Wagens einen störenden Lärm verursachen
können (z. B. namentlich metallene Platten, Stangen und Stäbe), müssen behufs Ver-
meidung jeden Geräusches entfprechend verpackt und unterlegt werden.

8 35 e. Steinwagen, welche geladen den Klingenteichweg oder Schloßberg herab-
fahren, mllsien stets von zwei Männern begleitet sein, von denen der eine bei den Pferden,
der andere an der Bremfe sich aufzuhalten hat. Bei Uebertretungen werden sowohl die
Besitzer der Steinwagen, als die Fllhrer derselben bestraft.

8 35cl. Es ist unterfagt, den alten Schloßberg mit Droschkcn oder Fuhrwerken
zu befahren, sofern nicht eines der anstoßenden Häuser selbst der Ausgangs- oder Ziel-
punkt der Fahrt ist. Das rasche Fahren auf der neuen und alten Schloßbergstraße ist
verboten.

ß 35 e. Das Fahren durch die Sandgasse ist nur in der Richtung von der Haupt-
straße nach der Plöckstraße, nicht aber umgekehrt gestattet.

8 35 k. Das Velocipedfahren ist in der Haupt- und Plöckstraße überhaupt und auf
allen Gehwegen sämtlicher Straßen untersagt.

8 36. Das Anfahren zum Theater hat in der Weise zu geschehen, daß nicht in
der Theaterstraße umgewendet wird. Beim Abholen haben sich die Wagen oberhalb des
Theaters aufzustellen und dllrfen erst dann vorfahren, wenn das Publikum sich zum
großen Teil entfernt hat, welchen Zeitpunkt der dienstthuende Polizeidiener bezeichnen
wird. Bei Bällen, Konzerten, Versammlungen u. dgl. haben sich die Fahrenden bezüglich
des An- und Abfahrens nach den von der Polizei getroffenen besonderen Anordnungen
zu richten.

8 37. Die Aufstellung von Fuhrwerken auf der Hauptstraße in ihrer ganzen Aus-
dehnung ist verboten. Um jedoch den an der Hauptstraße wohnenden Wirten beim man-
gelnden Raum im Jnnern ihrer Häuser die Möglickkeit der Aufnahme von Fremden
mit Fuhrwerken nicht zu verschließen, werden solgende Plätze zum Aufstellen der Wagen
gestattet: die Straße zwischen dem Gasthaus zum Eisernen Kreuz und dem Karlsplatze,
jene zwischen Lem Schupp'schen Hause und Karlsplatz und die Karlsstraße, wofllr zur
Meßzeit der obere Teil der letzteren nebst der Plankengasie benutzt werden kann; serner
die Hirschstraße, die verlängerte Jngrimstraße, vom Prinz Friedrrch bis zur Universität,
nötigenfalls auch die zwischen dem Museum und der Universitätsbibliothek befindliche
Straße und endlich der Ludwigsplatz nächst dem Halteplatz für die Droschken. Dic Holz-
fuhrcn, insbesondere auch die Wellenfuhren, dürsen nicht in der Stadt herumfahren, sie
haben vielmehr ihre Wagen auf dem eben bezeichneten Teile des Ludwigsplatzes auszu-
stellen. Den Besitzern der zunächst dcr hl. Geistkirche gelegenen Wirtshäuser ist auch
gestattet, die bei ihnen einkehrenden Fuhrwerke auf dem Platze vor der Pforte diescr
Kirche, gegenllber dem Ritterwirtshaus aufzustellen; dies muß jedoch in einer Weise
geschehen, daß das Anfahren der fllr die Kirche bestimmten Chaisen nicht unmöglich
gemacht und llberhaupt den Kirchengängern der sreie und ungehinderte Eingang nicht
benommen wird. An solchen Wagen muß die Deichsel zurllckgelegt oder abgenommen
und nachts Beleuchtung durch Laternen angebracht werden. Jst die Uebertretung vor
einem Wirtshaus durch einkehrende Reisende oder sremde Fuhrleute begangen worden,
so wird die Strafe gegcn den Wirt vordehaltlich seines Rückgriffs auf den Uebertreter
erkannt.

8 38. Jedermann, welcher zu irgend einem Zweck das Straßenplaster aufbrechen
lasien muß, ist gchalten, 21 Stunden vor Beginn dcr Arbeit und nach Beendigung
 
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