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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1887 — Heidelberg, 1887

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https://doi.org/10.11588/diglit.2472#0259

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245

Zllwiderhandluilgell gegen Z 2 Ziff. 2 werden nach tz 129 dcs P.-Str.-G.-B. mit
Geldstrafen bis zu 60 Mark oder mii Haft bis zn 14 Tagen, und Zuwlderhandlungcn
gegcn tz 2 Z. 3 nach 8 100 des P.-Str.-G.-B. mit Geldstrafen bis Zu 10 Mk. geahndet.

X. Ltraßenpolizei-Orduung

vom 12. Mai 1882. (Ges.- nnd Verordn.-Bl. S. 129-135.)

8 1. Schnelles und Uttvorsichtiges Reiten und Fahren. Es ist
nnterjagt, durch schnelles oder unvorsichtiges Reiten oder Fahren aus öffentlichen
Wegen Meuschen oder fremdes Gigentum in Gefahr zu setzen.

8 2. Gebot des Schritt-Reitens und-Fahrens. Anf Straßenecken,
für welche ein bezügliches Gebot der zuständigen Behörde ergangen nnd im Wege der
Polizcivorschrift oder dllrch obrigkeitlichcn Anschlag bekannt gemacht worden ist, darf
nur im nchritt geritten und gefahren werden.

^ §0- Fahren währcnd der Schneebahn. Es ist nntersagt, während der

Schncebabn auf öffentlichen Wegen ohne Geläute oder Schellen zu fahren.

8 4. Ilagern von Gegenstaiiden anf öfsentlichen Wegcn n. Plähcu.
Es ist nntersagt, ohne Genehmigung der ziiständiben Behörde auf öffentlichen LVegen
und Plätzeu Gegenstände, durch welche der freie Verkehr gchindert werdeu kann,
auszustellen, hinzulegen oder licgen Zu lassen oder den bei der Genehmiguilg festgesetzten
Bcdingnngen zuwidcrzuhandeln.

8 5. Belcttchtung solcher Gegenstände. Wer anf öffcntlichen Wegen
llnd Plätzen Gegenstüude der in 8 4 bezeichneten Art aufstellt, hinlegt oder liegen läßt,
hat dafür zn sorgen, daß dieseloen während dcr Dunkelheit genügend belenchtct sind.
Diese Verpflichtung liegt, wenn Fnhrwerke dnrchrcisender Personen auf öffentlichen
Wegen nnd Plätzen lvahrend der Dunkelheit aufgeftellt sind, sowohl dem Leiter des
Fuhrwerks als dem Wirte ob, bei welchem dcr Reisende eingeftellt hat.

8 6. Schlcifcn von Gegenständen airf Ikandstraßeir. Es ift unter-
sagt, auf den Landstraßen Gegcnstände zu schleiseu, welche, wie Steine, Bäume, Bau-
holz, Sägeklötze, Faschltten, Stangen, Pflüge, vermöge ihrer Gestalt, Größe oder
Schwere die Fahrbahn angreifen.

Ansnahmsweise kann dnrch die znstäiidige Behörde das Schleifen solcher Geaen-
ftändc oder cinzelnerGattungcn derselben anf bestimmteu Landstraßen oderLandstratzen-
strecken gestattet werden, sofern Bcnachtcilignngen der Straße (namentlich bei genügen-
der Schneebahn) in Folge des Schleifens nicht zn befürchten sind odcr nach den ört-
lichen Vcrhältiiisscn der Land- und Forstwirtschaft einc ansnahmsweise Gattnilg als
dringend wünschenswert erschcint.

Werden Gegenstände auf den Laudstraßen geschleift, so sind die Vorsichtsmaßregeln
zu beachtcn, die znr Vcrhütung von Störungen des Verkchrs, von Gefährdlingen der
Sicherheit nnd vor erheblicheren Beschädigungcn des Straßenkörpers allgcmein erfor-
derlich oder bei Erteilung der Genehmigung besonders vorgeschrieben worden sind.

8 7. Schleifcu von Gegenständen auf Gemeiildewegcn. Die Be-
stimmung des letzten Absatzes des 8 6 findet auch auf Gemeindewege Anwendung.

Jm Uebrigen kann das Schleifen solcher Gegenstände auf Gemeiudewegen dnrch
orts- oder bezirkspolizeiliche Vorschrift untersagt oder beschränkt werden.

8 8. Anfgraben nnd sonstige Arbeiten auf öffentlichen Wegen.
Es ist nntersagt, ohne vorgänaige Genehmigung der zuständigen Behörde an öffcut-
lichen Wegen Aufgrabungen und sonstige, den Straßenkörper oder dessen Zubchörden
berührende Arbeiten vorzunehmen oder den Bedingungen der in diescr Hinsicht erteilten
Genehmignng zuwiderzuhandeln.

Die Genehmigung ist auch dann einzuholen, wenn die Aufgrabungeu uud sonstigeu
Arbeitcn zum Zweck der Hersteckung und Unterhaltung zu Zufahrteu, Tohlen und
auderen Vorrichtungen geschehen sollen, welche den Anstößern oder sonstigen Personen
an dem öffentlichen Wege kraft Duldung oder eines in Anspruch genommenen Rechts-
titels zustehen.

8 9. Breite und Ladung. Lastwagen dürfen bei der Fahrt anf öffentlicheil
Wegen nicht so brcit geladen sein, daß sie den doppclten Raum der Radspnr einnehmen.

Ausnahmen können für bestimmte Wegeftrecken durch die zuständige Behörde all-
neniein eider in einrelnen ^ällcn gestattet weroen.
 
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