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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1887 — Heidelberg, 1887

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https://doi.org/10.11588/diglit.2472#0261

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§18. Begegnung von Heerden und Reitern mit einander. Wenn
zwei Heerden oder Reiter einander entgegenkommen, soll es unter ihnen ähnllch gehalten
werden, wie für die Fuhrwerke in den Hß 14—15 vorgeschrieben ist.

§ l9. Nachfahren und Nachreiten. Die Fllhrer von Heerden sowie van lang-
sam fahrenden Fuhrwcrken sollen, wo dies nach der Breike und Beschaflenheit des Weges
ihunlich ist, die nachkommenden schneller fahrenden Fuhrwerke und die nachkommenden
Reiter auf gegebenes Zeichen (ß 15, Absatz 2) links an sich vorüber lassen, indem sie nach
rechts ausweichen.

§20. Straßenlokomotiven und dergleichen. Wagen, welche durch Damps
odcr sonslige elementare Kräfte sz B. heiße Lust, Gas) fortbewegt werden (Straßenloko-
motiven, Dampfkutschen u.dgl.), dllrfen zum Fahren auf öffentlichen Wegen und Plätzen
nur mit besonderer Genehmigung der zuständigen Behörde und unter Einhaltung der dabei
zur Sicherheit und Ordnung des Verkehrs und zum Schutze des Straßenkörpers festgesetzten
Bedingungen verwendet werden.

Handelt es sich nur um einmalige Fahrten auf kurze Strecken, so ist das Bezirksamt
befugt, im Einverständnis mit der Straßenbauinspektion und nach Anhörung der Orts-
polizeibehörden der durch die Fahrt berührten Gemeinden die Genehmigung zu erteilen.

Zur Eröffnung eines dauernden Fahrbetriebs mit Wagen, welche durch Dampf oder
jonstige elementare Kräfte fortbewegt werden, ist die Genehmigung des Ministeriums des
Jnnern erforderlich. Soweit Gemeindewege und in der Kreisverwaltung stehende Wege
durch den Fahrbetrieb berührt werden, wird die Genehmigung nach Anhörung der be»
treffenden Gemeinde- beziehungsweise Kreisbchörden erteilt.

§ 2l Oeffentliche Brücken und Plätze. Zu den öffentlichen Wegen im
Sinne dieser Verordnung sind auch die Brücken und Plätze, soweit sie bestinimungsgemäß
deni öffentlichen Vcrkehr dienen, zu rechnen.

§ 22. Zuständige Behörden bei Landstraßcn. Zur Erlassung der auf
Landstraßen bezüglichen Anordnungen und Nachsichtserteilungen ist in den Fäüen der
§§ 4, 6, 8. 9, 10 die Straßenbau-Jnspektion in den Fällen der §8 121 und 123 Ziffer 4
des Polizeistrafgesetzbuches und der 88 2, 11 und 12 dieser Verordnung das Bezirksamt
nach Benehmen mit der Straßenbauinspektion zuständig.

Handelt es sich um Anordnungen, welche für eine Landstraße oder bestimmte Strecken
derselben allgemeine Bedeutung haben, so ist die Anordnung im Amtsverkündigsblatt oder
in sonst geeigneter Weise, z. B. durch Anbringung eines Anschlags, zur öffentlichen Kennt-
nis zu bringen.

Für Landstraßenecken, welches gleichzeitig Ortsstroßen sind, können in dringenden
Fällen solche Anordnungen, namentlich im Falle des § 4 dieser Verordnung, auch durch die
Ortspolizeibehörde erlaffcn werden : alsdann ist aber die an sich zuständige Behörde (die
Straßenbauinspektion oder Las Bezirksamt) zum Zwecke der etwaigen weiteren Verfügung
alsbald von der getroffenen Anordnung in Kenntnis zu setzen.

8 23. Zuständige Behörden bei Gemeindewegen. Zur Erlassung der
auf Gemeindewege bezüglichen Anordnungen ist in den in 8 22 bezeichneten Fällen die
Ortspolizeibehörde zuständig.

Steht der bezüglichr Gemeindeweg unter dcr Aufsicht der technischen Staatsbehörde
oder unter der Verwaltung des Kreisverbondes, so ist zuvor die Straßenbauinspeltion und
im letzteren Falle, soweit ohne Verzögerung thunlich und namentlich vor Erlassung allge-
meiner und dauernder Anordnungen, auch der Krcisausschuß (beziehungswerse Sonde»
ausschuß) zu hören.

Handeltes sich um Anordnungen, welche füreinen Gemeindeweg oder bcstimmte Strecken
desselben eine allgemeine Bedeutung haben, so sind dieselben in der Regel in der Form einer
bezirks- oder ortspolizeilichen Vorschrift zu erlassen und jedenfalls in geeigneter Weise (ver-
gleiche 8 22 Absatz 2) zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.

§24. Orts- und bezirkspolizeiliche Vorschriften. Jm Uebrigen bleibt
es hinsichtlich der Gemeindewege und Ortsstraßen gemäß Artikel 3 Ziffer VI. lit. «. des
badischen Einsührungsgesetzes vom 23. Dezember 1871 zum Reichsftrafgesetzbuche den
Bezirks- und Ortspolizeibehörden vorbehalten, nach Ataßgabe der besonderen Bedürfnisse
und Verhältnisse weitere Bestimmungen zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit,
Reinlichkeit und Ruhe auf den vffentlrchen Wegen zu erlassen.

Wenn derartige polizeiliche Vorschriften für Ortsstraßen. die sich im Landstraßenver-
bande befinden, oder für Gemeindewege, welche unter der Aufsicht der technifchen Staatsbe-
hörde oder unter der Verwaltung^ der Kreise stehen, erlassen werden sollen, so ist zuvor die
 
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