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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1887 — Heidelberg, 1887

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https://doi.org/10.11588/diglit.2472#0262

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248

Straßenbauinspektion und in letzterem Falle auch der KreiSauSschuß beziehungkweise Sonder-
ausschuß zu hören.

tz 25. .Handhabung der straßenpolizeilichen Aufsicht. Neben den
Bediensteteu ber Staats- und Gemeindepolizei sind insbesondere die Straßenwarte und
die Straßenmeister dazu berufen, bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser
Verordnllng, gegen die in den M 107—109, 116,120—124,129 des Polizeistrafgesetz-
brrchs, dein 8 '366 Ziffer 2-5, 8 und 9, dem 8 367 Ziffer 12-15 uud 8 370 Ziffer 1
und 2 des Reichstrafgesetzbuches enthaltenen straßenpolizeilichen Bestimmungen sowie
gegen die etwa erlassenen bezirks- uud ortspolizeilichen Vorschriften sachentsprechend
einzuschrciten, die Fortsetzung derselben zu verhinderrr iind sowohl hinsichtlich der selbst
wahrgenommencn als der anderwärts in Erfahrung gebrachten Zuwiderhandlungen
alsbald Anzeige zu erstatteu.

Die Anzeige des Straßenwarts ist. weuu es sich um eine auf einer Landstraße be-
gaugene Zulviderhandluttg gegen 8 120 des Polizeistrafgesetzbuchs, um Znwiderhand-
llingeil gegen K 107, 108 Ziffer 2, 109 Ziffer 1 und 3, 116 und 129 des Polizcistraf-
gesetzbuches oder um Zuwiderhandlungen gegeu die K8 367 Ziffer 13—15 und 370 Z. 1
llnd 2 des Reichsstrafgesetzes handelt oder weull dle Zuwiderhandlttng in Gemeinden
begaugen wurde, wo die Ortspolizei durch dic Staatsbchörde verwaltet wird, an das
Bezirksamt, in den übrigen Fällen an den Büraermeifter der Gcmarkung zu richten,
innerhalb wetcher die Uebertretung begarlgen wurde; auch hat der Straßenwart solche
Zuwiderhattdlllilgen, falls sie auf Landstraßcn oder auf einem der Aufficht der tech-
nischen Staatsbehordc nnterstehenderl Gemeindeweg bcgangen wurden, zur Kenntnis
des vorgesetzten Straßenmeistcrs zu bringen.

Dic Bürgermeister haben die Anzeige in den durch dic 88 131 u»d 132 des obigen
Einflihrnilgsgesetzeö nnd 8 23 der Vollzllgsverordnilng vom 11. Scptembcr 1879 über
das Polizelstrafvcrfahren bezeichneten Fälleu an das Bezirkscnnt abzugeben.

8 26. Schlußbestimmung. Diese Verordnnng tritt vom Tage der Ver-
külldllng an iil Kraft.

V. Hasen-Polizei.

Ordnung übcr die Verwtndung der rin^klnrn Abschilittr des
Nrckaruftr-Gcländts zn Vrrkrhrszwrckrn

vom 14. September 1873 (8 2 Verordnung vom 25. August 1873).

tz 1. Der freie Platz oberhalb der Neckarbrücke bis zum Ende des Schlachthauses
soll, besondere Fälle ausgenommen, nicht zur Berladung, sondern nur zum Aufstellen
von leeren Wagen an Markttagen benutzt werden.

K 2. Der Raum unmittelbar unter der Brücke bis zur Dreikönigstraße wird zur
Verladung von Brennholz bestimmt.

8 3. Auf dem Platze bei der Einfahrt in die Dreikönigstraße ist der Fischmarkt
abzuhalten.

8 4. Der Raum vou der Dreilönigstraße bis zur Großen Mantclgaffe ist zur Ver-
ladung von Steinen, Rinden und anderen Rohprodukten bestimmt.

8 5. Der Raum von der Großcn Mantelgaffe bis zur Marstallstraße ist zum Heu«
ausladen zu benützen.

8 6. Von da bis zum Professor Walz'schcn Hause (Untere Neckarstraße 9) sind die
Handelsgüter zu verladen.

8 7. Der Platz von hier bis zur Ziegelgaffe hat zum Verladen von Brennholz
und Hopfenstangen zu dienen.

8 8. Das Vorland von der Ziegelgafse bis zum Ende des Staus'fchen (jetzt
Marx'schen Hauses ist zum Lagern von Steinen bestimmt.

tz 9. Von da an soll das Bauholz gelagert fein.
 
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