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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1887 — Heidelberg, 1887

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https://doi.org/10.11588/diglit.2472#0263

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249

L. Akslade-Or-rmvg für -ie am ftiidtischen Holzlauergebirte
avlandenden Neckarschiffe.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 1. Mai 1874.

L Lage und Ordnttng -es AttSladeplatzes.

§ 1. Der Platz an welchem die mit Holz beladenen Schiffe zur Ausladnng
kommen besteht aus:

a. aus dem eigentlichcn Ausladeplatz, und

b. dem Aushülfs-Ausladeplatz.

8 2. DereigentlicheAusladcplatz beginnt an der brciten Treppe oberhalb
des Professor Walz'schen Hauses und erstreckt sich bis zum unteren Ende dieses Hauses.
An beiden Enden ist der Platz durch Plakate, an Stangen bezeichnet. An diesem Platze
können zwei Schiffe zugleich ausgeladen werden. Er muß auf eine Breite von 5 bis 6
Meter stets freigehalten werden, damit die Entladung der Schiffe ungehindert statt-
finden und daneben noch ein Fuhrwerk durchpassieren kann.

ß 3. Der Aushülfs-Ausladepla tz erstreckt sich vom Plakate am untereu
Ende des obigen Platzes bis zur Einmündung der Bienenstraße. Er ist zirr Aushülfe,
bestimmt, wenn drei oder mehr Schiffe zu gleicher Zeit zur Ausladung kommen.

Dieser Platz muß vom Raude der Neckarböschuug an, auf dem Vorlande in einer
Breite von 4 Metern stets freigehalten wcrden, so daß beim Ausladen ciu Fuhrwerk
noch Raum zum Durchfahren hat.

d Ordnttttg der zurn Ausladen ankommettdett Schiffe.

§ 4. Das erste ankommende Schiff hat seinen, auf Schiffslänge bestimmten Ranm
am oberen Ende des eigentlichen Ausladeplatzes direkt von der breiten Treppe an, ein-
zunehmen. An dieses Schiff schließt sich uumiltelbar das nächstkommeude an. Kommcn
zugleich noch mehrerc Schiffe zur Ausladung, so schließt sich stets das nächst eintreffende
direkt an das vorher anaekommene an.

§ 5. Sobald ein Schiff von seiner Laduug entleert ist, hat es sofort den Auslade-
platz zu verlassen. Dessen Raum daselbst hat das uächste untere Schiff einzunehmen.
Sind mehrere Schiffe zugleich am Ausladen, so rücken sämtliche in die Räume ihrer
Vorderschiffe ein.

8 6. Nach der Ausladung eines Schiffes ist der Ausladeplatz sofort zu räumen, so
daß kein Holzhändler den Ausladeraum länger in Anspruch nimmt, als bis das Schiff
von seincr Ladung entleert ist.

8 7. Uebertretungen dieser Vorschriften werden gemäß 8 155 des P.-Str.-G.-B.
an Geld bis zu 100 Mark odcr bis zu 14 Tageu Haft bcstraft.

Der Lauerverwalter, sowie diePolizeimannschaft sind zu strenger Aufrechterhaltuug
dieser Ordnung und sofortiger Anzeige von Uebertretungen angewiesen.

6. Holzmarkt- und Lauer-Orduung.

(Jn Umarbeitung.)

v. Ortsübliche Preise für -en Hohmacherlohn.

Für 4 Schnitt (in 5 Stücke) mit spalten, für das Ster 2 Mk. 57 Pfg.

„ 3 „ (in 4 Stücke) „ „ „ „ „ 2 „ 15 „

„4 „ (in 5 Stücke) ohne „ „ „ „ 2 „ 20 „

„ 3 „ (in 4 Stücke) „ „ „ „ „ 1 „ 85 „

VI. Markt- und Gewerbe-Polizei.

(Verbrauchssteuervorschriften, vgl. unter Nr. XI.)

Spkisemarkt-Grduuug.

Ortspolizeiliche Vorschrist vom 19. Dezember 1874. (8149 Z. 6 Gew.-Ordn.)

8 1. Das Feilbieten von Viktualien und allen auf den Wochenmärkteu zuläs-
sigen Gegenständen kann, Sonn- und Fcsttage ausgenommen, jcden Tag von Morgens
 
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