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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1887 — Heidelberg, 1887

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https://doi.org/10.11588/diglit.2472#0264
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srüh bis Mittags 12 und nach alter Gewohnheit am Freitag Abend auf den für dcn
Markt bestimmtcn Plätzen stattfludcn, nämlich:

1) auf dem Marktplatze,

2) auf dem Wredeplatze mit der Akademiestraße.

Die C'inmündung der Straßen muß offen gehalten und darf auch das Trottoir
längs des Rathauses nicht verstellt werdeu.

8 2. Obst nnd Milch kann überall, wo der Verkehr nicht dadurch gehemmt wird,
feilgeboteu werdeu. Der Verkauf dieser Viktualien darf auch nachmittags und auch an
Sonn- und Festtagen mit Ausschluß der Zeit des oormittägigen Hauptgottesdienstes
stattfinden.

8 3. Während dcr Marktzeit dürfeu die Plätze zu keinem aildcrn Zwecke benützt,
bcziehungsweise versperrt werden, und dürfen namentlich über den abgegrenzten Markt-
platz während dieser Zeit kcine Fuhrwerke fahren, noch darf darüber geritten oder Vieh
getrieben werden. Zur Aufstellung größcrer Wagen und Buden kann die Polizei-
behörde uach Anhöriliig des Gcmeinderats Erlaubnis erteilen.

8 4. Hunde dürfen nicht auf die Märkte mitgenommen wcrden, auch sind die Be-
sitzer derjeuigeu strafbar, welche herrenlos auf den Märkten herumlausen.

8 5. Von allen zu Markte gebrachten Gegeuständen ist an den Marktmeister das
festgesetzte Markt-(Platz-)Geld zu eutrichtcn, wofür derselbe das betreffende Markt-
zeichen zu übergeben hat.

Auswärtige Milchhändler, wclche auf öffcntlichen Plätzeu oder
Straßen feil halten wolleu, habeu bereits am Eiligang der Stadt
dem dort anfgestellteu Koritrolleur das Marktgeld zu bezahlen.

ß 6. Marktgeld wird bezahlt:

1. für einea Korb bis zu 50 Centimeter Durchmesser.

2. sllr einen Korb bis zu l Meter Durchmesser .

3. sür einen hohen Korb bis zu 50 Centiinctcr Turchmeffer

4. fUr einen hohcn Korb bis zu 1 Meter Durchmcsser

5. fllr ein Tuch bis zu 50 Centimeter Raum

6. für ein Tuch bis zu 1 Meter Raum.

7. für einen Sack.

8. fUr ein mittleres Faß.

9. für ein größeres Faß . .

10. für einen Schiebkarren.

N. für einen zweirädrigen Handkarren.

12. fllr einen Einspännerwagen.

13. fUr einen Zweispännerwagen.

14. fUr einen Tisch, auf welchem Waren

1 Quadratmeter.

15. fllr einen Tisch, auf welchem Waren

2 Quadratmeter.

16. sür einen Kammstand (sogen. Kammkiste)

17. fllr einen Stand bis zu 2 Quadratmeter

18. für einen Kübel, Fifchbchälter sind die Betrüge wie bei 1 u. 2 zu erheben

19. bei allen sonst zu Markt gebrachten Gegenständen pro Quadratmeter

20. fllr BenUtzung cincs Sitzplatzcs .

feilgeboten werden,
feilgeboten werden,

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8 7. Sämtliche Waren müssen an den für sie bestimmten Plätzeu, wclche für
Körbe und Fuhren getrennt sind, anfgestellt nnd dürfen diese Plätze während des
Markts nicht verändert werden.

8 8. Auch den Gewerbetreibenden ist der Verkauf ihrer Waren auf dem Markte,
soweit es der Raum gestattet, erlaubt und haben sie sich von der Aufsichtsbehörde die
Plätze anweisen zu lassen.

8 9. Nur unverdorbene, unverfälschte und der Gesundheit nicht schädliche Waren
dnrfcn auf den Markt gebracht werden; andere werden ft nach Umständen weggeschafft
oder koufisziert (Z 367 Ziff. 7 R.-Str.-G.-B.).

Ortspolizeil. Vorschrift vom 18. Juli 1881. Entrahmte Milch darf nur unter der
ausdrücklicheu Bezeichnung als solche zum Verkauf auf den Markt gebracht werdeu

8 10. Auf dem Markt darf nur den Vorschrifteu der deutschen Maß- und Ge-
wichtsordnung entsprechendes Maß und Gewicht in Anwendung kommen.
 
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