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srüh bis Mittags 12 und nach alter Gewohnheit am Freitag Abend auf den für dcn
Markt bestimmtcn Plätzen stattfludcn, nämlich:
1) auf dem Marktplatze,
2) auf dem Wredeplatze mit der Akademiestraße.
Die C'inmündung der Straßen muß offen gehalten und darf auch das Trottoir
längs des Rathauses nicht verstellt werdeu.
8 2. Obst nnd Milch kann überall, wo der Verkehr nicht dadurch gehemmt wird,
feilgeboteu werdeu. Der Verkauf dieser Viktualien darf auch nachmittags und auch an
Sonn- und Festtagen mit Ausschluß der Zeit des oormittägigen Hauptgottesdienstes
stattfinden.
8 3. Während dcr Marktzeit dürfeu die Plätze zu keinem aildcrn Zwecke benützt,
bcziehungsweise versperrt werden, und dürfen namentlich über den abgegrenzten Markt-
platz während dieser Zeit kcine Fuhrwerke fahren, noch darf darüber geritten oder Vieh
getrieben werden. Zur Aufstellung größcrer Wagen und Buden kann die Polizei-
behörde uach Anhöriliig des Gcmeinderats Erlaubnis erteilen.
8 4. Hunde dürfen nicht auf die Märkte mitgenommen wcrden, auch sind die Be-
sitzer derjeuigeu strafbar, welche herrenlos auf den Märkten herumlausen.
8 5. Von allen zu Markte gebrachten Gegeuständen ist an den Marktmeister das
festgesetzte Markt-(Platz-)Geld zu eutrichtcn, wofür derselbe das betreffende Markt-
zeichen zu übergeben hat.
Auswärtige Milchhändler, wclche auf öffcntlichen Plätzeu oder
Straßen feil halten wolleu, habeu bereits am Eiligang der Stadt
dem dort anfgestellteu Koritrolleur das Marktgeld zu bezahlen.
ß 6. Marktgeld wird bezahlt:
1. für einea Korb bis zu 50 Centimeter Durchmesser.
2. sllr einen Korb bis zu l Meter Durchmesser .
3. sür einen hohen Korb bis zu 50 Centiinctcr Turchmeffer
4. fUr einen hohcn Korb bis zu 1 Meter Durchmcsser
5. fllr ein Tuch bis zu 50 Centimeter Raum
6. für ein Tuch bis zu 1 Meter Raum.
7. für einen Sack.
8. fUr ein mittleres Faß.
9. für ein größeres Faß . .
10. für einen Schiebkarren.
N. für einen zweirädrigen Handkarren.
12. fllr einen Einspännerwagen.
13. fUr einen Zweispännerwagen.
14. fUr einen Tisch, auf welchem Waren
1 Quadratmeter.
15. fllr einen Tisch, auf welchem Waren
2 Quadratmeter.
16. sür einen Kammstand (sogen. Kammkiste)
17. fllr einen Stand bis zu 2 Quadratmeter
18. für einen Kübel, Fifchbchälter sind die Betrüge wie bei 1 u. 2 zu erheben
19. bei allen sonst zu Markt gebrachten Gegenständen pro Quadratmeter
20. fllr BenUtzung cincs Sitzplatzcs .
feilgeboten werden,
feilgeboten werden,
bis
bi
zu
zu
5Pfg.
10 .,
10 „
15 ,
5 „
10 .,
10 „
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15 „
10 „
20 „
25 „
35 „
10 „
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5 „
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10 „
3 „
8 7. Sämtliche Waren müssen an den für sie bestimmten Plätzeu, wclche für
Körbe und Fuhren getrennt sind, anfgestellt nnd dürfen diese Plätze während des
Markts nicht verändert werden.
8 8. Auch den Gewerbetreibenden ist der Verkauf ihrer Waren auf dem Markte,
soweit es der Raum gestattet, erlaubt und haben sie sich von der Aufsichtsbehörde die
Plätze anweisen zu lassen.
8 9. Nur unverdorbene, unverfälschte und der Gesundheit nicht schädliche Waren
dnrfcn auf den Markt gebracht werden; andere werden ft nach Umständen weggeschafft
oder koufisziert (Z 367 Ziff. 7 R.-Str.-G.-B.).
Ortspolizeil. Vorschrift vom 18. Juli 1881. Entrahmte Milch darf nur unter der
ausdrücklicheu Bezeichnung als solche zum Verkauf auf den Markt gebracht werdeu
8 10. Auf dem Markt darf nur den Vorschrifteu der deutschen Maß- und Ge-
wichtsordnung entsprechendes Maß und Gewicht in Anwendung kommen.
srüh bis Mittags 12 und nach alter Gewohnheit am Freitag Abend auf den für dcn
Markt bestimmtcn Plätzen stattfludcn, nämlich:
1) auf dem Marktplatze,
2) auf dem Wredeplatze mit der Akademiestraße.
Die C'inmündung der Straßen muß offen gehalten und darf auch das Trottoir
längs des Rathauses nicht verstellt werdeu.
8 2. Obst nnd Milch kann überall, wo der Verkehr nicht dadurch gehemmt wird,
feilgeboteu werdeu. Der Verkauf dieser Viktualien darf auch nachmittags und auch an
Sonn- und Festtagen mit Ausschluß der Zeit des oormittägigen Hauptgottesdienstes
stattfinden.
8 3. Während dcr Marktzeit dürfeu die Plätze zu keinem aildcrn Zwecke benützt,
bcziehungsweise versperrt werden, und dürfen namentlich über den abgegrenzten Markt-
platz während dieser Zeit kcine Fuhrwerke fahren, noch darf darüber geritten oder Vieh
getrieben werden. Zur Aufstellung größcrer Wagen und Buden kann die Polizei-
behörde uach Anhöriliig des Gcmeinderats Erlaubnis erteilen.
8 4. Hunde dürfen nicht auf die Märkte mitgenommen wcrden, auch sind die Be-
sitzer derjeuigeu strafbar, welche herrenlos auf den Märkten herumlausen.
8 5. Von allen zu Markte gebrachten Gegeuständen ist an den Marktmeister das
festgesetzte Markt-(Platz-)Geld zu eutrichtcn, wofür derselbe das betreffende Markt-
zeichen zu übergeben hat.
Auswärtige Milchhändler, wclche auf öffcntlichen Plätzeu oder
Straßen feil halten wolleu, habeu bereits am Eiligang der Stadt
dem dort anfgestellteu Koritrolleur das Marktgeld zu bezahlen.
ß 6. Marktgeld wird bezahlt:
1. für einea Korb bis zu 50 Centimeter Durchmesser.
2. sllr einen Korb bis zu l Meter Durchmesser .
3. sür einen hohen Korb bis zu 50 Centiinctcr Turchmeffer
4. fUr einen hohcn Korb bis zu 1 Meter Durchmcsser
5. fllr ein Tuch bis zu 50 Centimeter Raum
6. für ein Tuch bis zu 1 Meter Raum.
7. für einen Sack.
8. fUr ein mittleres Faß.
9. für ein größeres Faß . .
10. für einen Schiebkarren.
N. für einen zweirädrigen Handkarren.
12. fllr einen Einspännerwagen.
13. fUr einen Zweispännerwagen.
14. fUr einen Tisch, auf welchem Waren
1 Quadratmeter.
15. fllr einen Tisch, auf welchem Waren
2 Quadratmeter.
16. sür einen Kammstand (sogen. Kammkiste)
17. fllr einen Stand bis zu 2 Quadratmeter
18. für einen Kübel, Fifchbchälter sind die Betrüge wie bei 1 u. 2 zu erheben
19. bei allen sonst zu Markt gebrachten Gegenständen pro Quadratmeter
20. fllr BenUtzung cincs Sitzplatzcs .
feilgeboten werden,
feilgeboten werden,
bis
bi
zu
zu
5Pfg.
10 .,
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8 7. Sämtliche Waren müssen an den für sie bestimmten Plätzeu, wclche für
Körbe und Fuhren getrennt sind, anfgestellt nnd dürfen diese Plätze während des
Markts nicht verändert werden.
8 8. Auch den Gewerbetreibenden ist der Verkauf ihrer Waren auf dem Markte,
soweit es der Raum gestattet, erlaubt und haben sie sich von der Aufsichtsbehörde die
Plätze anweisen zu lassen.
8 9. Nur unverdorbene, unverfälschte und der Gesundheit nicht schädliche Waren
dnrfcn auf den Markt gebracht werden; andere werden ft nach Umständen weggeschafft
oder koufisziert (Z 367 Ziff. 7 R.-Str.-G.-B.).
Ortspolizeil. Vorschrift vom 18. Juli 1881. Entrahmte Milch darf nur unter der
ausdrücklicheu Bezeichnung als solche zum Verkauf auf den Markt gebracht werdeu
8 10. Auf dem Markt darf nur den Vorschrifteu der deutschen Maß- und Ge-
wichtsordnung entsprechendes Maß und Gewicht in Anwendung kommen.