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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1887 — Heidelberg, 1887

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https://doi.org/10.11588/diglit.2472#0266

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Honig

Käse

Kaffee

Kofsee-Surrogate

Liqueure, Brann6
wein u. Konditor-
waren.

Mehl

Milch

Obstwein

Petroleum

Rahm

Seife

Senf

Speije-Oel

Stärke

Thce

Topf-Glasur

Waffer

Wein

Wurst

Zucker

Prüfung auf Reinheit
Prüfung auf fremde Beimengungen . . .
Rohe Bohiien, Prüfung auf tünstliche Färbung
Gebrannt, Prllfung auf Färbunn und Zusatz von
fremven Stoffen oder gebrauchtem Kaffee
Bestimmung der Asche und des Extralt-Gehaltes
Prllfung auf Reinheit, mikroskop Untersuchung,
Bestimmung des Gehaltes an Asche und Sand
Prüfung auf giftige Bestandteile

Bestimmung des Wasser-Gehaltes, der wasierbin-
denden Kraft, dcs Gehaltes an Kleber u. Asche,

mikroskopische Prlifung .

Bcstimmung Les spezifischen Gewichts, des Rahm-
resp. Fett-Gehaltes, der Trockensubstanz . . .

Prüfung auf Reinhcit.

Prüfung auf Reinheit.

Prüfung auf fremde Beiniengungen ....
VoUständigc Alialyse, Waffer, Fettsäuren, Alkalien

Prüfung auf Rcinhcit.

Piüfung auf gute Bcschaffenheit.

Mikroskop. Prüfung, Bestiminniig des Gehaltes

an Waffer und Asche.

Prüfung auf Färbung, fremde Zusätze und ge-

brauchtcn Thce.

Prüfung auf Bleigehalt, qualit. Bestim. dcsselben>
quantit. „

Prtifung auf Brauchbarkeit als Trinkwasier (Ge-
samt-Rückstand, Oxydicrbarkeit, Salpkteisäure,
Ammoniak, Härtc, mikroskop. Prüfung) . .

Vollständjge Analyse.

Prüfung v. Traubenwein, auf Extrakt, Weingeist,
Glyzerin, Zucker, freie Säuren überhaupt, freie
Weinsteinsüure qualitat., Schwefelfäure, Mine-
ralbestandteile, Polarisation, Gummi . .

Prüfung auf Stärke-Gehalt.

Prüfung auf Reinheit.

50 Arm.
50 §rm.
100 ssrm.

100 ssrm.
100 ^rm.

1 Packet
','4 Liter
einige
Stücke ,

250 xilll.

',L Liter
1 Flasche
l,4 Liter
hi Liter
50 xrm.
50 Frm.
100 ^rul.

50 grm.

50 xrm.

1 Stück
1 Stück

2 Flascheu
6 Llter

1 Flasche
1 Stück
100 »rm.

I0i-

6!^

20!-

Den gkVkrbsmäßigen verkauf von Sackwarcn (Lrot) rc. bktr.

Ortspolizeilichc Vorschrift vom 7. Nov. 1867. (Z 134 d. P.-Str.-G.-B.)

8 1. Wer gewerbsmäßig Brot verkauft, ist verpflichtet, die Preise für daSselbe
aüe 14 Tage fest zu bestimmen, an seinem Verkaufslokal anzuschlasteu und der Orts-
polizeibehörde anzuzeigen. Letzteres muß von jedcm Gewerdetrelbenden befonders
geschehen.

ß 2. Jnnerhalb dieser vierzehntägigen Periode darf der Preis nicht erböht werden.

§ 3. Alle Brotsorten mit Ausnahme der Ein- und Zweikrenzer-Brote dürfen
nur mit Angabe eines bestimmten Gewichts. als Ein-, Zwei-, Vier-Pfund-Laibe u. s. w.
verkauft werden und hat der Verkäufer dafür einzustehen, daß das Brot das angegebene
Gewicht auch wirklich hat.

§ 4. Jn jedem Verkaufslokal mnß eine Wage aufgestellt sein, damit das Brot
auf Vcrlangen vorgewogen werden kann.

Außerdcm wird aber auch von der Polizeibehörde von Zeit zu Zeit das Nach-
mieoeu dieser Ware angcordnet werden. .
 
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