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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1887 — Heidelberg, 1887

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https://doi.org/10.11588/diglit.2472#0267
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253

8 5. Bäcker und Derkäufcr von Backwaren werden gemäß § 134d P.-Str.-G.
bestraft:

a. wenn sie der Vorschrift unter 8 1, 3 und 4 zuwiderhandeln, an Geld bis zu
30 Mark,

d. wenn sie die Vorschrift des 8 2 übertreten, an Geld bis zu 60 Mark.

Die Anschläge über die Preise sind gemäß Art. 73 der Gewerbeordmmg mit dem
polizeilichen Stempel zu versehen.

I). ven Verkauf oon Llumtn, Gbst uud Sackwaren anf Straßen
und öffeutlichen pliitzen betr.

Orttzpolizeiliche Vorschrift vom 21. September l879.

Auf Grund des H 366 Ziffer 1«) R.-Str.-Ges.-B. wird das Feilbieten von Blumen,
Obst und Backwaren auf den Straßen und öffentlichen Plätzen durch Kinder unter 14 Jahren
verboten. Eltern und Vormllnder sind fllr Uebertretungen dieses Verbots durch ihre Kinder
mit verantwortlich.

. L. Vikhhof-Ordnnng.

(Schlachthaus-Ordnung vergl. oben II. -1.)

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 13. November 1876 mit Ergäiizniigen vom
24. Juli 1877 und 1. Oktober 1878.

8 1. Alles große und kleine Schlachtvieh, sowie Pferde, welchc durch Einheimischc
oder Auswärtige zu Wasser und zu Land zum Verkauf in hiesiger Stadt emgcbracht
werden, müsscn in den bestehenden Viehhof eingestellt werden. Die Benützung anderer
Stallräume für derartige Tierc ist untersagt. Alles für biesige Metzger, selbst auf vor-
herige Bestellung emgebrachte Schlachtvieh gilt alszumVerkaufelNgebracht,
so lange nicht nachgewieseu wird, daß der Kaufpreis mit dem Metzger schon vor dem
Einbrmgen dem Stück nach fest vereinbart stnd also namentlich nicht noch von dem, sich
nach der Schlachtung ergebenden Gewicht odcr von der Oualität des Fleisches abhängig
gemacht war.

8 2. Für das Einstellen des Viehes in den Viehhof auf bie Dauer bon acht Tagen
hat der Verkäufer an den Beständer zn entrichten:

1) für einen Ochsen, Stier, eine Kuh, cin Rind oder Pferd . 18 Pfg.

2) für ein fettes Schwein.18 „

3) firr ein Kalb oder Schaaf.12 „

4) für ein magercs Schwein oder cine Ziege .... 9 „

5j für ein Spanferkel . . . . '.3 „

Bleibt das Vieh länger als acht Tage im Viehhof stehen, so ist die gleiche Gebühr
wiederholt zu entrichten.

8 3. Beständer hat für hmlänglichen Ranm zum Unterbrmgcil dcs einzustellendeii
Viehes zu forgen, die Stallungen mit hinlänglicher Streu versehen zu lassen und sich
jeder Gebührenüberforderung zu enthalten.

8 4. An den Sonn- und gesetzlichen Feicrtagen, sowie am Markttage ist der Ver-
kauf von Vieh im Viehhofe nntersagt.

8 5. Das Vieh ist während des Transportes unter gehörige Aufsicht zu stellen.

8 6. Sämtliches eingebrachte Schlachtvieh muß sich in schlachtfähigem Zustande
befinden. Kranke und nicht in schlachtfähigem Zustande befindliche Tiere, sowie unreise
KLlber werden, sofern deren Zurückweisung in die Heimat nicht für geboten erachtet
wird, sofort der städtischen Freibank überwiesen. Wissentliches Einbringen kranken
Viehcs unterliegt der im 8 90 des P.-Str.-G.-B. angedrohten Strafe an Geld bis zn
150 Mark oder an Haft bis zu 6 Wochen.

8 7. Uebertretnngen dieser Vorschriften werden nach Maßgabe der H 69 und 149,
Ziffer 6 der Gewerbeordnung mit Geldbuße bis zu 30 Mark und im Falle des Unver-
mögens mit Hast bis zu acht Tagen bestraft.

k". Verkauf von Hoh, Heu uod Ltroh in deu -Straßen -er Stadt
Heidelderg, vergl. oben IV. 6.
 
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