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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1887 — Heidelberg, 1887

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https://doi.org/10.11588/diglit.2472#0272

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258

1 Person

r/r Sld.: 1 Mk. - Pfg.,
2/4^1" „

1 . 2 „ - „

Jede weitere V» Std. kostet:

2 Personen 3 u. 4 Persoiren

1 Mk. ^tO Pfg., 1 Mk. 70 Pfg.,

1 - 80 „ 2 „ 20 „

2 „ 20 „ 2 „ 60 „

/ sür 1 und 2 Personen (zusammen) 50 Pfg.
l . 3 . 4 „ „ 65 „

Bei Fahrten außerhalb der Stadt und zwar weiter ols >/4 Siunde von derselben
entfernt, muß, wenn die Droschke leer zurtickgeht, filr die Zeit der RUckfahrt die Hälfte
Ler Taxe vergütet werden.

Dies betrifft jedoch nicht die unter I, II, III, VI und VII geregelten Fahrten.

Bei den Fahrten unter Ziffer 28 und 30 erhöht sich die Taxe um 2 Mk., wenn die

Hin- oder RUckfahrt, und um 3 Mk., wenn beide Fahrten über Schloß und Wolss-

brunnen gehen.

Bei Fahrten mit Rückfahrt ist, soweit nichts besonderes bestimmt ist, eine halbe
Stunde Aufenthalt an jedem der genannten Orte miteingerechnet. Wo mehrere Halte-
plätze genannt sind, kann die Aufenthaltszeit auch auf einen Halteplatz vereinigt werden.
Bei lkngerem Aufenthalt sind für jede angefangene >/^ Stunde 50 Pfg. weiter zu entrichten.

IX. Hält der Kutscher bei einer nicht in Abschnitt I, II, III, VI und VII geregelten
Fahrt ausnahmsweise die Vergütung nach der Zeit nicht sür angemesien, so ist es scine
Sache, sofort bei Annahme des Austrages dafür zn sorgen, daß eine ausdrückliche
Uebereinkunft gefchlosien wird; andernfaüs kann er nie mehr als die Gebühr nach der
Zeit beanfpruchen.

X. Bei eingetretener Dunkelheit mllsien die Droschken nrit Laternen beleuchtet
sein. Bei einfachen Fahrten (Abfchnitt I), so lange nicht die Nachttaxe eintritt, zahlt
man hierfür 6 Pfg. für jede Fahrt.

XI. Der Drofchkenkutfcher muß unverzüglich abfahren, sobald jemand die Droschte
genommen oder bestellt hat.

Er ist verpflichtet, 5 Minuten ohne Vergütung zu warten; wird er länger aufgehal-
ten, fo sind für jede angefangene >/^ Stunde 50 Pfg. zu entrichten.

XII. Der Kutscher darf kein Trinkgeld fordern; auf Verlangen muß er beim Ein-
und Aussteigen die Uhr vorzeigen.

XIII. Üebertretungen wolle man unter Angabe der Droschkennummer bei dem Be-
zirksamte oder bei dem nächsten Schutzmann anzeigen.

X. Dieuftmarniö-Ordnung

vom 21. November 1872, nebst Tarif.

Z 1. Wer als Lohndiener, Dienstmann u. dgl., sei es selbständig, sür eigene Rech-
nung oder als Gehilfe eines solchen, oder als Angestellter, oder als Teilhaber eines sog.
Dienstmanns-Jnstituts seine Arbeiten und Leistungen auf öffentlichen Plätzen und
Straßen anbieten will, hat hiervon dem Bezirksamte Anzeige zu erstatten (H 3 der
D.-V. z. G.-O.).

Zulassung zum Gewerbebetrieb ist allen denjenigen zu verfagen, in deren Ver-
halten und persönlichen Verhältnisien begründete Besorgnis zu finden ist, daß sie diefen
Gewerbebetrieb zur Gefährdung der öffcntlichen Sicherheit und Ordnung mißbrauchen
werden (§ 4 Abs. 2 d. V.-V. z. G.-O.).

Die Lohndiener (FremdenfUhrer) haben sich auch übcr ihre Befähigung auszuweisen
insbesondere ist auf einige Kenntnisie der französischen Sprache zu sehen.

8 2. Wer das Dienstmanns- oder Lohndienergewerbe rc. selbst und für eigene
Rechnung betreiben will, hat zugleich durch bare Einlegung in die hiesige Sparkasie und
Hinterlegung des Sparkassenbuchs in der Gemeindedepofitur eine Kaution von 350 Mk.
zu steüen. Die Unternehmer eines Jnstituts haben ebenfalls eine Kaution zu entrichtcn,
deren Grvße jeweilS nach Anhörung des Stadtrates vorn Bezirksamte bestimmt wird.
Diefelben haben mit der Kautionsbestellung zugleich eine Ürkunde auszustellen, in
welcher sie für allen Schaden, welchen ihre Gehilfen, Angestellten oder Teilhaber verur-
sachen und für welchen nach dem Gesetze die letzteren zu hoften haben, sich persönlich
haftbar erklären.

8 3. Wer das Gewerbe eines Dienstmanns oder Lohndieners in Perfon betreibt,
erhält vom Bezirksamte eine Nummer angewiesen und hat einen damit versehenen Me-
tallschild auf der linken Seite der Brust zu tragen. Zugleich ist nach näherer Vorschrift
des BehirkKamtes an der Kopfbedeckung die Bczeichnung „DienstmgynE beziehuygsweise
.LobiwiLner* anzubriugen.
 
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