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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1887 — Heidelberg, 1887

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https://doi.org/10.11588/diglit.2472#0278

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Jnsoweit solche Behörden nicht bestehen, erfolgt die Entscheidung durch die Ge-
meindebehörde. Gegen diese Entscheidung steht die Berufung auf den Rechtsweg binnen
zehn Tagen offen; oie vorläufige Vollstreckung wird durch die Berufung nicht aufge-
halten.

Durch Ortsstatut (tz 142) können an Stelle der gegenwärtig hierfür bestimmten
Behörden Schiedsgerichte mit der Entscheidung betraut werden. Dieselben sind durch
die Gemeindebehörden unter gleichmäßiger Zuziehung von Arbeitgebern und Arbeitern
zu bilden.

H. Berhältttiffe der Gesellei» uttd Gehilfen.

121. Gesellen und Gehilfen sind verpflichtet, den Anordnunben der Arbeitgeber
in Beziehung aus die ihnen übertragenen Arbeiten und auf die häusllchen Einrichtungen
Folge zu leisten; zu häuslichen Arbeiten sind sie ntcht verbundeu.

ß 122. DaS Arbeitsverhältnis zwischen den Gesellen oder Gehilfen und ihren
Arbertgebern kann, wenn nicht ein anderes verabredet ist, durch eine jedeni Teile frei-
stehende, vierzchn Tage vorher erklärte Aufkündigung gelöst werden.

tz 123. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit uud ohne Aufkündigung können
Gesellen und Gehilsen entlassen werden:

1. wenn sie bei Abschluß des Arbeitsvertrages den Arbeitgeber durch Vorzeigung
falscher oder verfälschter Arbeitsbücher oder Zeugnisse hintergangen oder ihn
über das Bestehen eines anderen, sie gleichzeitlg vcrpflichtenden Arbeitsvcrhält-
nisses in einen Jrrtum verfctzt haben;

2. wenn sie eines Diebstahls, einer Entwendung, einer Unterschlagung, eines
BetrugeS oder eines liederlichen Lebenswattdels sich schuldig machen;

3. wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen haben oder sonst den nach dem Arbeits-
vertrage ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen beharrlich ver-
weigern;

4. wenn sie der Verwarnung nngeachtet mit Feuer und Licht uilvorsichtig um-
gehen;

5. wenn sie sich Thätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den Arbeitgeber
oder seine Vertreter oder gegen die Familienangehörigen des Arbeitgebers oder
seiner Vertreter zn Schulden konrmen lassen ;

6. wenn sie ciner vorsätzlichen und rechtSwidrigen Sachbeschädigung zum Nachteile
deS Arbcitgebers oder eines Mitarbeiters sich schuldig machen;

7. wenn sie Familienangehörige des Arbeitgcbers oder seiner Vertreter oder Mit-
arbeitcr zu Handlungen verleiteu oder mit Familienangehörigen des Arbeit-
gebers oder seiner Vertreter Handlungen begehen, welche wider die Gesetze oder
die guten Sitten verstoßen;

8. wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig oder mit einer abschreckenden
Krankheit behaftet sind.

Jn den unter No. 1 bis 7 gcdachten Fällen ist die Entlassung nicht mehr zulässig,
wenn die zu grunde liegenden Thatsachen dem Arbeitgeber längcr als eine Woche
bekannt sind.

Inwiefern in dcn unter No. 8 gedachten Fällen dem Entlassenen ein Anspruch auf
Entschädigung zustehe, ist nach dem Inhalt des Vertrages und nach den allgemeinen
gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen.

tz 124. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündignng können
Gesellen und Gehilfen die Arbeit verlassen:

1. wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig werden;

2. wenn der Ardeitgeber oder seine Vertreter sich Thätlichkeiten oder grobe Be-
leidigungen gegen die Arbeiter oder gegen ihre Familienangehörigen zu schulden
kommen lafsen;

3. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter oder Familienangehörige derselben
die Arbeiter odcr deren Familienangehörige zu Handlungen verleiten oder mit
den Familienangehörigen der Arberter Handlungen begchen, welche wider die
Gesetze oder die guten Sitten laufen;

4. weun der Arbeitgeber den Arbeitern den schuldigen Lohn nicht in der be-
dungenen Weise auszahlt, bei Stücklohn nicht für ihre ausreichende Beschäfti-
 
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