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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1887 — Heidelberg, 1887

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https://doi.org/10.11588/diglit.2472#0279

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anng sorgt, oder wenn cr sich widerrechtlrcher Uebervorteilungeu gegen sie
schuldig macht;

5. wenn vei Fortsetzung der Arbeit das Leben oder die Gesundheit der Arbeiter
einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei Eingehung des
Arbcitsvertrages nicht zu erkennen war.

Jn den unter No. 2 und 3 gedachten Fällen ist der Austritt aus der Arbeit nicht
mehr zulässig, wenn die zu grunde liegenden Thatsachen dem Arbeiter länger als eine
Woche bekannt sind.

§ 125. Ein Arbeitgeber, tvelcher einen Gesellen oder Gehilfen verleitet, vor recht-
mäsjiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeit zu verlassen, ist dem frühercn
Arbeitgeber für dcn dadurch entstchendenSchaden als Selbstschuldner mitverhaftet. Jn
gleicher Weise haftet ein Arbeitgeber, welcher eineu Gesellen oder Gehilsen annimmt
oder behält, von dem er weiß, daß derselbe einem andereu Arbeitgeber zur Arbeit noch
verpflichtet ist.

III. Lehrlingsverhältnifie.

8 126. Der Lehrherr ist verpflichtet, den Lchrling in den bei seinem Betriebe vor-
kommenden Arbeiten des Gewerbes in der durch den Zweck der Ausbildung gebotenen
Reihenfolge und Ausdehnung zu unterweisen. Er muß entweder selbst oder durch
einen geeigneten, ausdrücklich dazu best'mmten Bertreter die Ausbildung des Lehrlings
leiten. Er darf dem Lehrling, die zu seiner Ausbildnng und zum Besuche des Gottes-
dienstes an Sonn- und Festtagen erforderliche Zeit und Gelegenheit durch Verwenduug
zu anderen Dienstleistungen nicht entziehen. Er hat den Lehrling zur Arbeitsamkeit
und zu guten Sitten anzuhalten und vor Ausschlvcifungen zu bewahreu.

tz 127. Der Lehrling ist der väterlichen Zucht des Lehrherrn unterworfen. Dem-
jenigen geaenübcr, welcher an Stelle des Lehrherrn seinc Ausbildung zu leiten hat, ist
er zur Folgsamkeit verpflichtet.

Z 128. Das Lehrverhältniß kann, wenn eine längere Frist nicht vereinbart ist,
während der ersten vier Wochen nach Beginn der Lehrzeit durch einseitigen Rücktritt
aufgelöst werden. Eine Vereinbarung, wonach diese Probezeit mehr als drei Monate
betragen soll, ist nichtig.

Nach Ablauf der Probezcit kann der Lehrling vor Beendigung der verabredeten
Lehrzeit entlassen werden, wenn einer der im § 123 vorgesehenen Fälle auf ihn An-
wendung findet.

Von seiten des Lehrlings kann das Lehrverhältnis nach Ablanf der Probezeit auf-
gelöst werden:

1. wenn einer der in § 124 unter Nr. 1, 3 bis 5 vorgesehenen Fälle vorliegt;

2. wenn der Lehrherr seinen gesetzlicheu Verpflichtungen gegen den Lehrling in
einer die Gesundheit, die Sittlichkeit oder die Ausbildung des Lehrlings
gefährdetcn Weise vernachlässigt, oder das Recht der väterlichcn Zucht mitz-
braucht, oder zur Erfüllung der ihm vertragsmäßig obliegendcn Verpflich-
tungen unfähig wird.

Der Lehrvertrag wird durch den Tod dcs Lehrlings aufgehobeu. Durch den Tod
des Lehrherrn gilt der Lehrvertrag als aufgehobcn, sofern die Aufhebung innerhalb
vier Wochen geltend gemacht wird.

tz 129. Bei Beendigung des Lehrverhältnisses hat der Lehrherr dem Lehrling unter
Angabe des Gewerbes, im welchem der Lehrling unterwiesen worden ist, über die Dauer
der Lehrzeit und die während derselben erworbenen Kenntnifse und Fertigkeiten, sowie
über sein Betragen ein Zeugnis auszustelleu, welches von der Gemeindehörde kosten-
und ftempelfrei zu beglaubigcu ist.

An Stellc dieser Zeugnisse können, wo Innungen oder andere Vertretnngen der
Gewerbetreibenden beftehen, die von diesen ausgestellten Lehrbriese treten.

ß 130. Verläßt der Lchrlina iu einem durch dies Gesetz nicht vorgesehenen Falle
ohne Zustimmung des Lchrherrn die Lehre, so kann letzterer den Ansprnch ans Rückkehr
des Lehrlings nur geltend ruachep, wenn der Lehrvertrag schriftlich geschlossen ist. Die
Polizeibehörde kann in diesem Falle auf Antrag des Lehrherrn den Lehrliug anhalten,
so lange in der Lehre zu verblerben, als durch gerichtliches Urteil das Lehrverhältnis
 
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