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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1887 — Heidelberg, 1887

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https://doi.org/10.11588/diglit.2472#0280

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26b

mcht für aufgelöst erklärt ist. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er binnen einer Woche
nach dem Austritte des Lehrlings gcstellt 'ist. Jm Fallc der Weigeruna kann die Poli-
zeibehördc den Lehrling zwangsweise zurückführen lassen, oder durch Androhung von
Geldstrafe bis zu 50 Mark oder Haft bis zu füuf Tageu zur Rückkehr ihn anhalten.

§ 131. Wird von dem Bater odcr Vormund für dcn Lehrling, oder, sofern der
letztcre großjährig ist, von ihm selbst dem Lehrherrn die schriftliche Erklärung abgegeben,
daß der Lehrliug zu einem auderen Gewerbe oder auderen Berufe übergchen werde, so
gilt das Lehrverhältnis, wenu der Lehrling uicht früher entlafsen wird, nach Ablauf
von vier Wochen als aufgelöst. Den Grund der Auflösung hat der Lehrherr in dem
Arbeitsbnche zu vermerken.

Binnen neun Mouaten uach der Auflösung darf der Lehrling in demselben Ge-
werbe von eincm anderen Arbcitgeber ohne Zustimmuug des srüheren Lehrherrn nicht
beschäftigt werden.

tz 132. Erreicht das Lehrverhältnis vor Ablauf dcr verabredeten Lehrzeit seiu
Ende, so kann von dem Lehrherrn oder vou dem Lchrling ein Anspruch auf Entschädi-
gung nur geltend gemacht werden, wenn der Lehrvertrag schriftlich geschlossen ist. In
den Fälleu dcs 8 128 Absatz 1 uud 4 kauu der Auspruch nur geltend gcmacht werden,
weilil dieses in dem Lehrvertrage uuter Festsctzuug der Art und Höhe dcr Entschädignng
vereinbart ist.

Der Anspruch auf Entschädiguug erlischt, weun er uicht innerhalb vier Wocheu uach
Auflösung des Lehrverhältnisses im Wegc der Klagc oder Einrede geltend gemacht ist.

H 133. Isi von dcm Lchrherrn das Lehrverhültuis anfgelöst worden, weil der
Lehrliug die Lchre unbesugt verlassen hat, so ist die vou dem Lehrherrn bcanspruchte
Entschädigung, wenn in dem Lehrvertragc ein anderes nicht ausbedungeu ist, aus eineil
Betrag fcstzusetzen, welcher für jcdcu auf deu Tag des Vcrtragsbruches folgendeu Tag
der Lehrzeit, höchstens aber für sechs Mouate, bis auf die Hälfte des iu dem Gewerbe
des Lchrherrn den Gesellen oder Gehilfeu ortsüblich gezahlteu Lohnes sich belaufen darf.

Für dic Zahlung der Entschädiguug sind als Selbstschuldner mitverhaftet der
Vater des Lehrlings sowie derjenige Arbeitgeber. welchcr den Lehrling zum Verlassen
der Lehre verlcitet oder welcher ihn in Arbeit genommen hat, obwohl er wußte, daß
der Lehrling znr Fortsctznng eines Lehrverhältnisses noch vcrpflichtet war. Hat der
Eirtschädigiiilgsberechtigte erst nach Auflösung des Lehrverhältnisses von der Person
des Arbeitgebers, welcher den Lehrling verleitet oder in Arbeit genomnlen hat, ztenntiiis
erhalten, so erlischt gegen diese dcr Eutschädiguugsanspruch crst, wenn derselbe nicht
innerhalb vicr Wochen nach crhaltencr Kenntuis gelteud gemacht ist.

Ortsftatut.

Auf Grund der 120, Abs. 2 und 142 der Gewerbe-Ordnuttg uild im Hiilblick
auf ZZ 134 iind 161 der bad. Vollzugs-Verorduung zur Gcwerbc-Ordnung, sowie nach
Ansicht des H 7a der Städte-Ordlinng wird festgesctzt-.

8 1. Die Arbeitcr jcdcr Art — Gesclleu, Gehilfeu, Lehrlinge —, welche aus der
Volksfchule entlassen und in Gewerbebetrieben der in H 2 gedachten Art beschäftigt sind,
sind bis zur Erreichung des 18. Lebensjahres verpflichtet, dte Gewcrbeschule zu besuchen,
sofern sie nicht schon vorher die vorgeschriebetteu drci Jahresklassen ordnullgsmäßig
durchlaufen und ein Abaangszeugnis erhalten habeu. Absolviert ein Schüler dic drei
Iahrcsklassen fchon vor Erreichung des 18. Lebensjahres, so hat er aber während der
Restzeit noch den Zeichen-, resp. Modellier-Unterricht der Anftalt zu besnchen.

ß 2. Die Vorschrift.des H 1 findet auf alle Arbeiter Anwcuduug, welche iu deu
Betrieben folgender Gewerbeuuternehmer beschäftigt sind:

Bautechillker,

Bildhauer,

Buchbinder,

Drechsler,

Flaschner,

Glaser,

Goldarbeiter,

Graveure

Gürtler,
Gypscr,

Hafner,

Jnstallateure

Küfer,

Kupferschmiede,

Lithographen

Maler,
Maschinenbauer,
Maurer,
Mechaniker,
Osensetzer,
Schlosser,
Schmiede,

Schreiner,

Steinhauer,

Tapezierer,

Tüncher,

Vergolder,

Wagner und

Zimmerleute
 
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