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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1887 — Heidelberg, 1887

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https://doi.org/10.11588/diglit.2472#0283

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269

Kasienarzte: Herren Dr. Greffrath, akad. Krankenhaus, Dr. v.Babo, U. Neckarstr. 60.
Sprechstunde: vormittags von 8—9 Uhr, Dr. Orth, Krämerg. 24, Sprechstunde:
nachmittags von '/22—'/23 Uhr
Gelderheber: Herren Degenhart, Messinger und Vogt.

Gemeimsame Meldestelle im ^mne uach 8 76 des Krankeukassengesetzes, Nathaus,
Zinimer Nr. 19.

«. Gesetz, betreffend die Rechtsverhältniffe der Dienftbote«,

vom 3. Februar 1868.

(Beftimmungen bezüglich dcs Gewerbes der Mägdeverdingerinncn verglciche VI. 6,)

1. Der Vertrag zwischen dem Dienstboten und der Dienstherrschaft, wodnrch
der eiue Teil zur Leistung hänslicher odcr landwirtschastlicher Dienste währeud eines
längeren Zeitraums, der andere Teil zur Zahlung eincs bestimmtcn Lohnes, sowie znr
Leistung eines angcmessenen UnterhaltS sich vcrpflichtet, ist verbindlich abgeschlossen, so-
bald über die Nrt der zu übcrnehmenden Dienstc im allgemeinen nnd übcr den Betrag
dcs Dicnstlohns Ginigung erfolgt ist. Ansofern der Jnhalt dcs abgcschlosseuen Ver-
trages nicht abweichcnde Bestimmungen festsctzt, richten sich die Rechte und Verbindlich-
keiten der Vertragspersoncn nach den folgcnden Vorschriften.

8 2. Die Ginhändigung und Annahme eines Haftgeldes gilt als ein Beweis des
abgcschlossenen Vertrages. Ginscitige Zurückgabe odcr lleberlassnng des Haftgeldes löst
den Vertrag nicht anf. Das den Dienstboten etwa gegebene Haftgeld wird auf den
Lohu abgcrechuet.

8 3. Für die zu häuslichen Diensten gemieteten Dicnstboten beginnt die Dienstzeit
am 2. Weihnachstag, 2. Ostcrtag, Johannistag, Michaelistag und danert bis zu dem
jeweils uächstfolgenden dieser Tage. Bei der Miete zn Dienstleistungen in der Land-
wirtschaft gilt der Vertrag für ein Aahr abgeschlossen und beginnt am 2. Weihnachtstag.
Dasselbe gilt bei den Dienstboten, welche sowohl zu landwirtschaftlichen als zu häus-
licheu Diensten gemietet werden. Bei dem Gedinge monatlicher Zahlung gilt der Ber-
trag auf die Dauer eincs Monats gcschlossen.

8 4. Der Vertrag, welche bei den auf ein Jahr tzemieteten Dieustbotcn nicht sechs
Wochen, bei den auf ein Vierteljahr gemieteten nicht vier Wochen oder bei monatslvcise
gemietetcn Dienstboten nicht vierzehu Tage vor Ablauf der Dienstzeit gekündigt wird,
ist als für die gesetzlich unterstellte Dauer der Dicustzeit stillschweigend erncuert anzn-
sehen.

8 5. Die Vorschriften der 88 3 und 4 finden kcine Anwcnduug, wenn abweichende
Beskimmungen durch Ortsgebrauch hergebracht sind und desien Besteyen durch einen
Beschluß des Gemeinderats festgestellt und öffentlich bekannt gemacht wurde.

8 6. Dienstboten haben sich allen, ihren Kräften und deui Jnhalte dcs Tienst-
vertrages entsprechendcn Vcrrichtungen nach Anordnung der Dienstherrschaft zu nnter-
ziehen und sich der Ordnung des Hauses zu unterwerfen. Die Dienstboten find nicht
berechtigt, sich m den ihnen aufgetragenen Verrichtungen vertretcn zn lassen. Sie müs-
sen, selbst wenn sie nur zu gewisien Diensten angenommen sind, notigenfalls und vor-
übergchend auch anderweite, ihren Verhältnissen nicht uuangemessene Verrichtungen
nach Anordnung der Dienstherrschaft übernehmen. Für Schaden, welchen der Dienst-
bote der Herrschaft zugefügt, hat er uach Maßgabe der allgemeinen landrechtlichen Be-
stimmungen über Schadenersatzpflicht Ersatz zu leisteu.

8 7. Die Dienstherrschaft ist verpflrchtet zur Leistung des Lohnes und Unterhalts
des Dienstboten in Kost und Wohnung, wie folche für Dienstboten der gleichen Art üb-
lich sind. — Die Ausbezahlung des Lohnes erfolgt am Ende der Dienstzeit. Wird
uach Ablauf der Dienstzeit der Vertrag fortgesetzt, so darf die Zahlung der Hälfte des
verfallenen Lohnes um vier Wocheu verschoben werden. Das auf die Dauer eines
Jahres gemietete Gesinde kann verlangen, dab ihm nach vier Monaten der Dienstzeit
ein Viertel, nach acht Monaten ein weiteres Viertel des Jahreslohnes ausbezahlt
werde.
 
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