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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1887 — Heidelberg, 1887

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https://doi.org/10.11588/diglit.2472#0284
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ß 8. Wird ein Dienstbote ohne eigenes grobes Verschulden krank, so hat die Dienst-
herrschaft ihn acht Tage lang zu verpflegen und die Kosten für den Arzt und die Arz-
neien zu übernehmen. Sie ist indessen berechtigt, den Kranken in öffentlichen Kranken-
anstalten unterzubringen.

8 6. Stirbt ein Dienstbote, so können seine Erben den Lohn nur für die Zeit bis
znm Eintritt dcr Erkrankuilg fordern. Die Bcgräbniskosten fallen dem Dienstherrn
nicht znr Last.

8 10. Dic Dienstherrschaft ist berechtigt, das Gesinde ohne Anfkündigung sofort
zn entlassen:

wegen volliger Unfähigkeit zu den übernommenen Dienstleistungen, sowie wegen
Verhinderung an deren Bcsorgung, insoferne solches durch eigenes Verschnlden dcs
Dienstboten veranlaßt wurde, oder bei zufälliger Entstehung über 14 Tage andanerte,
lvegen Untrene, hartnäckigen Ullgehorsams, wcgen Unsittlichkeit, überhaupt wegen
solcher Handlungcn, welche llach ihrem Wesen mit dem für das Dienstbotenverhältnis
erforderlichen Vertranen, oder mit der häuslichen Ordnung unvereinbarlich sind.

8 11. Das Gesinde ist befngt, den Tienst ohne Aufkündignng sofort zn verlassen:
wenn der Dienstbote dnrch schwere Erkrankung zur Fortsetzung des Dienstes un-
verniögend ist, wenn dse Dienstherrschaft in Gant gerät, wenn sie den Wohnort blei-
bend verändcrt odcr den Dienstboten nötigen will, längere Reisen in entfernte Gegen-
den mitznmachen.

wenn sie den Dienstboten mißhandelt, ihm Unsittliches ansinnt oder ihn vor sol-
chen Zumutungen Anderer, die zur F-amilie gehören oder im Hause regelmäßigen
Zutritt haben,'nicht schützen konnte oder wollte;

wenn sie dem Dienstboten den Lohn über die Verfallzeit vorenthält oder ihm den
nötigen Unterhalt verweigert, soivie überhanpt wegen solcher Handlungen der Dienst-
herrschaft, welche wie die'angeführten, mit den vom Gesindc gegenüber der Hcrrschaft
nach dem Dienstbotenverhältnisse znstehenden Anfordernngen unvereinbarlich find.

8 12. Der anf länger als ein Vierteljahr abgeschlossene Vertrag kann vor Ablauf
der Dienstzeit mit Frist von sechs Wochen anfgekündet werden, wenn das Haupt der
Familie oder das Mitglied derselben. stirbt, für dessen besondere Bedienung das Gefinde
gemietet worden ist.

8 13. Wenn der Dienstbote während der Dienstzeit gemäß 8 10 entlassen wird
oder anstritt, so kann er nur uach Maßgabe der Dauer des Vertragsverhältnisses An-
sprnch anf die Gegenleistnngen des Dienstherrn erheben.

Das Gleiche gilt iu den Fällen des ß 12.

8 14. Wenn ein Dienstbote vertragswidrig den Dienst nicht antritt, unbefnyt aus-
tritt, oder gemäß 8 10, und zwar in Folge eigenen Verschuldens entlaffen wrrd, so
kann der Dienstherr, ohne daß eine gerichtliche Auflösung des Vertrags, eine Verzugs-
setzung oder der Beweis des Gintritts und Betrags des Schadens nötig fällt, statt der
Erfüllung des Vertrags eine Entschädigung verlangen oder in Aufrechnung bringen,
rvelche sich auf die Hälfte des Vierteljahreslohnes beläuft. Wenn Dienstboten'für
landwirtschaftliche Geschäfte in der Zeit vom Juni bis einschließlich Oktober vertrags-
brüchig oder entlassen werden, so erhöht sich die Entschädigung auf den vierten Teil des
Zahreslohnes.

8 15. Dem Dienstherrn steht zur Sicheruny seiner Entschädignngsforderung gegen
den Dienstboten an der in seiner Wohnung emgebrachten Habe dcsselben, mit Ans-
nahme der zum täglichen Gebranche unentbehrlichen Kleidunpsstücke, ein Rückbe-
haltungsrechtzn. Wenn derDienstherrnichtinnerhalb sechs Tagen seine Entschädigungs-
klage gegen dcn Dienstboten bei dem znständigen Richter anhängig macht, oder nicht
inncrhalb acht Tagen nach Einwirkung eines rechtskräftigen obsiegenden Urteils deu
Zugriff anf die rückbehaltene Habe beantragt, so erlischt das Rückbehaltungsrecht.

8 10. Wird ein Dienstbote von der vertragsschließenden Herrschaft unbefngter
Weise nicht angenommeu oder vertragswidrig entlassen, oder nimmt er aus Verschnlden
des Dienstherrn nach 8 11 seinen Austritt, so kann er, außer dem Lohne für die abver-
diente Zeit, ohne daß eine gerichtliche Auflösung des Vertrages, eine Verzugssetzung
oder der Beweis des Eintritts und Betrags des Schadens nötig fällt, statt der Vrr-
 
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