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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1887 — Heidelberg, 1887

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https://doi.org/10.11588/diglit.2472#0285

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271

tragserfüllung eine Entschädigung verlangen, welche die Hälfte des Vierteljahrslohns
beträgt. Wenn Dienstboten für landwirtfchaftliche Geschafte in dcr Zeit vom Oktober
bis cinschließlich Februar nicht angenommen, entlafsen werden oder anstreten. so erhöht
sich die Entschädigung anf den vicrten Teil des Iahreslohnes.

§ 17. Bei monatweise vermictetem Gesinde belänft sich die Entschädignng anf dcn
Betrag des Lohnes für einen halben Monat.

8 18. Sowohl dcu Diensthcrren als den Dienstboten blcibt in den Fällen der vor-
hergehendcn W vorbehalten, einen höheren Schaden gerichtlich geltend zu machen.

19. Wer einen Dieiislboten, der nnbefrigtcr Weise den Dienst nicht angetreten
hat oder unbcsugter Weise aus dcni Dienste ausgetreten ist, wissentlich vor Bereinigimg
seiner srüher eingegangenen Verbindlichkeiten in cin neues Tienstverhältnis anfnimmt,
kann vo» dem beschädigtcn Tienstherrn gerichtlich znm Ersatz des durch den Vertrags-
brnch entstandenen Schadens, soweit folchcr nachgewicsen wird, nngehalten werden.

20. In Streitigkciten zwischen Tienstboten irnd Dienstlierrschast ist die Tagfahrt
znr Verhandlnng über die Klage mit thnnlichster Beschlennigung abznhalten. Die Tag-
snhrt darf nnr 'einmal nnd nnter Voranssetznng, daß ein unabwendbares Hindernis
angeführt nnd bcscheinigt sei, vcrlegt werden. Die Vollstrecknng des Urteils wird, un-
geachtet eingelegter Rechtsmittel, bei Sicherhcitsleistnng ohne Änfschnb vollzogen.

Gegeben zn .srarlsrnhe in ttiiscrern Staatsrniiiistcrinm, den 8. Febr. 1808.

Friedrich.

Stabel. Folly. Ans Sr. ktönigl. Hohcit höchsten Befehl:

S chreibe r.

VIII. Ortsgebranch beim Wohnungswechsel.

Das zweite Bürgcrmeisteramt hat bezügl. des Ortsgebrauches beim Wohnungs-
wechsel nnterm 20. März 1870 nachstehendc Bekaiintmachung erlasscn:

Zur Berichtigung mehrfach verbreiteter irriger Ansichten bezüglich des Ortsgc-
branchs beim Wohnungswechsel brinaen tvir nachstehende Bestimmnngen mit dem Be-
mcrken zur öffcntlichcn Kenntnis. daß dieselben in allen Fällen znr Anwcndung kom-
men, bei wclchen nicht besondere Vcreinbarnngen zwischen Vcrmietern nnd Mietern ge-
troffen worden sind.

I. Bei den gcgen ffijährigc Mietezahlnng vermictctcn Wohnnngen gelten
als übliche Zieltage zum Wohnungswechsel:

Ostcrmontag — Johannistag — Michaelistag — zwciter Weihnachtstag.

Daneben findet sich in dcn letzten Jahren ein immer hänfiger aiiftrctendcr Gcbraiicl,
dahin gehend, daß als Zieltage sür die mit vierteljähriger .Mndigung gemietcten Woh-
nnngen — wie dies auch in den meisten andern Städten geschieht —

Der 1. Januar, 1. April, 1. Jnli und 1. Oktobcr

bestimmt werdcn.

II. Kündignngen habcn längstcns an einem dieser vicr Zieltagen zu geschehen,
wenn der Anszng an dem darauf folgenden Ziele erfolgen soll. Beträgt die Miete
jedoch nur 70 Mark per Iahr oder darniiter, so darf die Küiidignng anch im Lanfc eincs
Vierteljahres geschehen, immerhin abcr nicht später als vier Wochen vor dem znm Ans-
zng beabsichtigten Ziele.

III. Sowohl die Vermieter, als anch die abgehenden Mieter haben dafür besorgt
zn sein, daß dic Wohnungcn jeweils an dem betreffenden Zieltagc, beziehungsweise an
dem zunächst daranf folgenden Werktage geränmt werden, damit die nencn Vtieter rccht-
zeitig einziehen können.

IV. Gine gesetzliche Frist für cin längeres Verbleiben in einer Wohnung besteht
nicht und kann nur dnrch cin ganz unabweisbares Hindernis, z. B. eine schwere Krank-
heit, eine Verzögernng im Ausziehen gegründet werden.
 
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