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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1887 — Heidelberg, 1887

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https://doi.org/10.11588/diglit.2472#0286

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V. Bci monatweise, jedoch auf unbestimmte Zcit vermieteten Wöhnungen hat eine
Kündigung mindestens 14 Tage vor Ablauf desjenigen Monats zu geschehen, an dessen
Schluß der Auszug stattfinden soll, andernfalls die Miete für eineu weitereu Monat,
gültig erscheint. Jst jedoch die Miete auf eine bestimmte Zahl von Monaten abgc-
schlossen, so fällt cine besondere Kündigung nicht mehr nötig, sonderu die Miete endigt
von selbst auf den voraus bestimmten Termin.

VI. Bei Wohnungen, welche an Studierende abgegeben werden, kommen vor-
stehende Bestimmungen nicht zur Anwendung, sondern es gelten solche Wohnungen je-
weils auf ein Semester vermietet. Soll die Micte auf ein weiteres Semester ausge-
dehnt werden, so hat eine neue Vereinbarung vor Schluß des begonnenen zu geschehen.
Beim Sommer-Semester sind die Studierenden berechtigt, ihre Wohnungen vom 8. April
bis Ende August zu benützen und beim Winter-Semester vom 1. Oktober bis Ende
März. Mietet ein Studierender eine Wohnung für mehrere Semestcr, so steht es ihm
zu, dieselbe auch während den ganzen dazwischen liegenden Ferien zn benützen.

VII. Jm allgemeinen ist bei Miet-Angelegenheiten den billig erscheinenden An-
sprüchen der Beteiligten Rechnung zu tragen nnd empfiehlt sich z. B. zur Vcrmeidung
von Störungen darauf zu achten, daß bei einem Wohnungswechsel etwaige Ausbesserun-
gen nicht gleichzeitig in mehreren Zimmern, sondern nur in einem nach dem auderen
vorgenommen werden, damit solche Wohnungen in ihrem einen Teile doch benutzbar
bleiben und rechtzeitig bezogen werden können.

IX. Berbrauchspeuer-Ordnung uud Berbrauchssteuer-Taris
für die Stadt Heidelberg.

(Jn der vom Bllrger-Ausschuß am 16. November 1885 beschlosienen Fasiung.)

Verbrauchssteuer-Ordnung.

a. Allgemeines.

8 1. Vom ersten Januar 1886 an wird in hiesiger Stadt zu Gunfien der Stadt-
kasse eine Verbrauchsteuer nach Maßgabe des angeschlosserien Tarifs, sowie nachstehender
Bestimmungen erhoben.

§ 2. Der Verbrauchssteuer-Bezirk umfaßt die ganze städtische Gemarkung Die
Grenzen desselben sind an geeigneten Orten durch Psähle kenntlich zu machen, welche
die Jnschrift „Verbrauchstenec.Bezirk Heidelberg" und die Bezeichnung der nächsten
Erhebungsstelle tragen.

8 3. Die verbrauchssteuerpflichtigen Gegenstände dürfen nur auf solche Straßen
in die Stadt eingebracht werden, welche an Erhebungsstellen vorüberfllhren. Die Er-
hebungsstellen, deren Zahl mindestens fünf betragen muß, werden durch den Stadtrat
bestimmt. Die Straßen, welche für die Beförderung verbrauchssteuerpflichtiger Gegen-
stände gefperrt sind, müsien durch Verbottafeln kenntlich gemacht werden, welche die
nächste Erhebungsstelle angeben. Solange keine Erhebungsstelle in der Nähe des Klingen«
thors errichtet ist, ist es zwar gestattet, die von den Bergen, füdlich der Stadt herunter-
kvmmenden steuerpflichtigen Gegenstände durch den Klingenteich nach der Stadt einzu«
führen; diefelben müsien aber fofort vor das städtische Rentamt gebracht werden. An
fämtlichen Erhebungsstellen sind die Verbrauchssteuer?Ordunng und der Perbrauchs-
steuer-Tarif anzuschlagen.

8 4. Die Zahlung der Vcrbrauchssteuer liegt demjenigen ob, welcher einen der-
selben unterworfenen Gegenstand thatsächlich in den Verbrauchssteuer-Bezirk einbrinat.
Daneben haftct auch der Auftraggeber des Einbringers und der Empfanger. Hinficht-
lich der Post- und Expreßgutsendungen, sowie jener Sendungen, welche an Personen
außerhalb einer Erhebungsstelle gerichtet sind, haftet nur der Empfänger.

8 5. Von der Verbrauchssteuer sind befreit:
 
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