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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1887 — Heidelberg, 1887

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https://doi.org/10.11588/diglit.2472#0293

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279

Nuszug des Posttarifes

für Versendungen innerhalb des Deutschen Rcichspostgcbietcs.

Porto bis zu 15 Gramm einschließlich . . . 10 Pfg. 20 Pfg.

Porto über 15 bis 250 Gramm einschließlich . . 20 Pfg. 30 Pfg.

d A. für jede einfache Postkarte . . . . ^ 5 Pfg.

d. für jede Postkarte mit Antwort.10 „

e. für jede^Weltpostkarte „

III. Drucksachen müsscn frankiert werden. Gewichtsgrenze: 1 Mlogramm.

Porto bis 50 Gramm einschließlich.3 Pfg.

„ über 50 Gramm bis 250 Gramm einschließlich . 10 „

„ über250 „ „ 500 „ „ . 20 „

„ übcr 500 „ „ 1 Kilogramm . . . 30 „

IV. Wareuproben müssen frankiert werden. Gewichtsgrcnze 250 Gramm.

Porto ohne Rücksicht aus Entfernung und Gewicht für jede Warenprobe 10 Pfg.

Einschreibegebühr von 20 P^ohne Rücksicht auf Entfernung mid Gewicht
zu entrichten.

Für Beschaffung eiues sogen. Rückscheines weitere 20 Pfg. Wertangabe
ist bei Einschreibesendungen nicht zulässig.

VI. Postanweisungen sind bis zu 400 Mark zulässig. Die vorauszubezahlende
Gebühr beträgt:

bis einschließlich 100 Mark . 20 Pfg.

über 100 bis 200 Mark . . 30 Pfg.
über 200 bis 400 Mark . . 40 Pfg.

VII. Postauftragsbriefe müssen frankiert wcrdeu. Die Gebühr für ciueu Post-
auftragsbrief beträgt 30 Pfg.

bestehen aus folgenden Sätzen:

a. dem Porto für den Postauftragsbrief mit . . 30 Pfg.

b. der Gebühr für die Vorzeigung .... 10 Pfg.
e. dem Porto für den Einschreibebrief nrit dem zu-

rückgehenden Wechsel mit .... . 30 Pfg.

zusammen 70 ^fg.

Das Porto unter a. ist vom Auftraggeber voraus zn bezahlen. Die Be-
träge untcr b. nnd e. werden dem Auftraggeber angerechnet, sobald die Rück-
sendung des bloßen Wechsels oder des PostauftragS nebst Wechsel stattfindet.
Werden Postaufträge zur Protestaufnahme abgegeben, so bleiben die Gc-
bühren unter b. und e. außer Ansatz.

Postaufträge zu Büchersenduttgen: Franko für die Bücherseu-
dung je nach dem Gewicht. 20 bcz. 30 Pfg. besondere Gebühr für die
Ein^iehung des Geldbetrags bez. für die Vorzeigung 10 Pfg. Jm Falle der
 
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