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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1888 — Heidelberg, 1888

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https://doi.org/10.11588/diglit.2473#0248
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18

4) Jn Gruften dürfen nur Leichen in lnftdicht verschlosfeucn gußeiscrnen ileber-
särgen eingcsetzt werdcn.

5) Dunftröhren oder sonftige VentilationÄvorrichtungen dürfen an Grnfteu uicht
angebracht werden.

6) Zst eine Gruft znr normalen Becrdiguugszeit eiucr Leiche noch nicht ferlig-
gestellt, fo darf die Leiche vorerst in der Kapellc des Friedhofs. jedoch nur in einem gnß-
eisernen, luftdicht verschlossenen Ueversarg anfbcwahrt werdcn. Dicse dlilfbctva!,r»ug
darf aber die Frist von 4 Wochen nicht übersteigcn. Gine Wiederössnnug dcs guß-
eiscrnen Uebersarges nach Aufnahme der Leiche darf nicht stattfinden.

H28b. Leichen, deren Aufbeivahrnng in der Friedhofkapelle aus irgend eiuem
Gninde länger als 4 Tage notweudig ist, mnsscn in cinen luftdicht verschlossenen guß-
cisernen Uebersarg gebracht werden.

H 30. Airf dem städtifchcn Fricdhofe kann die Beerdigung von alten Berftorbencu
ohne Rncksicht anf deren Konsesston stattsiuden.

H 31. .Kciu Grab dars vor Verflnß von 23 Zahren wieder geöffnet werdeu, wenu
nicht für cinen einzelnen Fall anf Antrag der Friedhosskommission nnter Begntachtnng
des Bczirksarztes das Großh. Bczirksamt besoudere Grlanbnis dazu erteilt. — Tic
Beisetznug einer zweitcn Leiche in einem .Kanfgrabe vor abgelansener U»i-
grabungsperiode ist unzulüssig nnd findct eine Ausnahme nur sür Leichen von
.Kiudern im Alter von nicht nber 1 Zahr ftatt. — Der Beisetznng eiuer zwcitcu ^eiche
in einem .Kaufgrabe nach abgelanscner Umgrabnngsperiode steht dagegen
nichts im Wege.

H 32. Bei allen Beerdignngen bildcn die Leichcnbegleitnng und etwaigc Znschnner
einen Halbkreis auf dcr noch nichr umgcgrabenen Scite des offenen Grabes. Zn die
Anlagen dcr frischcn Grabreihen dars niemand treten.

IV. Begräbnis-Taxerr.

Fnr gcwöhnliche Fällc.

.,.I

l. Klasse

ll. Klasse

lll.Klasse

IV. Klassc

Armentl.

Für Erwachseue




4


4


4


4

über 15 Jahre

80

35

57

45

37

70

27

50

15

9U

Kinder v. 6—15 I.

54

55

42

45

29

95

21

30

12

90

» „ 1 —6 „

34

75

26

25

14

35

9

60

6

39

„ unter 1 „

31

75

23

25

12

35

8

40

5

99

Gegen Bezahlnng dicser Taxen an die Stadtkassc wcrden folgende Gcgenleistnugcn
übernommen:

1) Zn allcn Klassen die Geschäfte des Leichenordners gcmäß seiuer Dieustwcisnng:
in I. Klasfe sind dabet 50 Ansagen, in II. Klasse 30 Ansagcn embegriffcn.

2) Der Sarg nach der betreffenden Klasse samt Bcrbringcn desselben in das
Trauerhaus und Einlegen der Leiche in den Sarg.

3) Ein Leichentuch über den Sarg.

4) Ein Krcnz zum Sarg, wenn solches gewünscht wird.

5) Die Begleitung der Leiche dnrch den Leichenwärter odcr die Leichentvärtcrin an
daS Grab.

6) Das Verbringen der Leichc auf den Friedhof im Lcichenwagen unter Bcglci-
tung von vier Leichenträgern. — Kinder untcr 0 Jahren werden in I. nnd 11. Klasse
in dem Leichenwagen nach dem Friedhofe gefahren, in den übrigen Klassen köunen
folche in dem dafür bestimmtcn Trauerwagen gefahren werden.

Wird eine Kinderleiche anf den Fricdhof von der Leichenwärterin getragen, so
fallen auch die Kosten für den Trauerwagen in der lll. Klasse mit 4 Mk., in der lV.
Klasse mit 3 Mk., in der Armenklasse mit 2 Mk. weg; es sind dafür nur die Gebührcn
für dic Leichenwärterin in der III. Klaffe 1 Mk. 60, in der lV. Klasse 1 Ntk. 20 Psg.
nnd in der Armenklasse 70 Pfg. zn bezahlen.

7) Ein Trauerwagen.

8) Beerdigung der Leiche.

Jn den obigen Taxen sind die Gclder für sämtliche Bcdienstete inbegriffen nnd cs
ist denselbcn strengstcns untersagt, in irgend einer Form Trinkgelder zu verlangen.
 
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