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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1888 — Heidelberg, 1888

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https://doi.org/10.11588/diglit.2473#0264
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34

legenen Teils der Pflnstertraticrsen in nngepflasterten Straflcn nerpflichtet. — Der aus
den Schieneiirinnen nnd der Fahrliahn gescharrte oder abgezogene und gekehrte Schlamm,
Äot und klchricht mnfl bci geknppelter Doppelbahn innerhalb bcider Geleise, bei eiiifacher
Bahn ziinächst zur Scite derselben znsammengehäuft und sosort abgefahren werden. —
Das Strencii von Salz ist iiur mit besonderer Bewillignng der Polizeibehörde zulässig.
Falls dnrch die Gisbildnng auf der Straße sich dieselbe gegennber der Säiieneuplanie
erlwht, so hat der llntcrnehmer diese Grhöhung gegen die Bahn abzuflachcn uiid den
Abraum abzufahren, damit sür das übrige F-nhrwerk keine Störung im Berkehr anf
der Straße beim Ileberschreiten dcr Bahn entsteht. — Werden bei stärkercm Schneefall
dnrch dic Räumnng der Bahn nnd Abfnhr dcs Schnees aus derselben für die F»I,i-
iverke Berkehrsstörungen erzengt, so ift, jcdoch nur sofern der Stadtrat oder die Polizei-
behörde dies verlaugt, der Bahnbetrieb vornbergehend eiuznstellen.

8 21. Durch das Auf- und Rbladen von Gütern, durch die Neinigung von La-
trineu, sowie durch das Niederlegen von Baumaterialien, Kohlen, Koaks nnd sonstisieii
Gegenständen darf der Betricb der Pferdebahn nicht behindert werden. — Liegt die
Bahn nicht in der Mitte, sondern anf einer Seite der Strafle, so darf das Ans- niid
Abladen von Gütern, das Niederlegen von Banmaterialien x. nur auf der entgegenge-
setzten Straßenseite vorgenommen werden. Jm besonderen dürfen Fuhrwerk und Bieh
in der Nähe der Geleise der Pferdebahn nicht aufsichtslos gelassen werden oder steheu
bleiben.

ls 22. Der Fahrplan, der Tarif nnd ein Gxemplar dieser Vorschrift sind iu jedem
Wagen anznschlageii.

^ 23 Beschwerden entscheidet das Bezirksamt.

Uebertretungen dieser Vorschrift werden gemäß tz 134 a des P.-Str.-Ges.-B. »iid
ts 363 Zlff. 10 des R.-Str.-Ges.-B. mit Geld bis zu 1ö0 Mark oder mit Hast bis z»
14 Tagen bestraft.

13. Das Sperrtn dcr Wagrnrädrr bktr.

Dasselbe ist vorgeschrieben sür den Schloflberg, das Kliiigenthor, den Weg vom
Klingenthor über die Gisenbahnen bis znm Gpinnasiiimsgebäude. fnr die Neckarbrücle,
die Bremeneckgasse bis zur Oberbadgasse, die Leyergasse, Fischergasse, Marstallstraße,
Schiffgasse, Brunnengasse nnd die Strafle zum Heumarkt.

llcbertretuiigen werden gemäfl 8 123 Ziff. 4 P.-Str.-Ges.-B. an Geld bis zn i>u
Ntark oder Hast bis zn 14 Tagen bestrast. iOrtspolizeil. Vorschrift v. 13. Nov. 136.',.,

Dik Ordnung auf drn ^nlagkn und dem Lismarckplal; brtr.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 13. Fuli 1332.

K 1. Dic vordere Bankreihe in den städtischen Anlagen der Leopoldstraße nn
mittelbar längs des Gehwegd, sämtlichc Bänke in den Anlagen, bei der St. Peterskirche
nnd jene in dem Garlen um den Neptttiispringbruiinen, sowie auf der Anlagc des Bis
marckplatzes sind unr für Grwachsene und .Kinder in Beglcitung ihrer Angehörigen be
stimmt.

rs 2. Dlenflbotett in Begleitung von Kindcrn dürfen nur die hinter dcr genaiiiitcn
Bankreihe stehenden, sowie die ans dem Wredeplatz nnd in dem ehemaligen landwirt
schaftlichcn Garten aufgestellten Sitzbänke benntzen.

6 3. Kinderwagen dürfen nicht nebeneinander gefahren werden ; in der Strccke
von der früheren Pension Llinger tisteopoldstrafle No. 22) bis zum Dr. Herth'scheu
Hanse haben sich die Dienstboten mit denselben a»f dem neu angclegtcn Gehwegc hinter
der füdlichen Baumreihe zu halten.

8 4. Verboten ist:

1) Das Fahren und Reiten auf deu Gehwegen.

2) Das Betreten der Rasenplätze nnd Pflanzengruppcn, das llebersteigen nnd
Durchbrechen der Ginfriedigungen, das Abpflücken, Loflreißen, Abschneiden oder Ab-
schlagen, sowie das Entwenden von Blumen, Pflanzen nnd Zweigen.

3) Das Vernnreinigen von Gebäuden, Gartenanlagen, Wegen und Bänken.

4) Das Befahren des Neptungartens mit Kinderwagen.

8 5. Der Anlageaufseher hat über die Befolgung dieser Vorschrift zu wachcn.
Wer den Bestimmungen der tzß 1—3, 4 Ziffer 1 nnd 3 zuwiderhandelt, hat Geldstrafc
 
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