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ZilsaimnmMMg iler fär lsie Kiallt Keillelbeig

erlnsseneii, znr Zeit geltenden

ovtspol'izeil'ichen Worlchviften,

welche für das größere Publiknm von Jnteresse sind.

I. Ordnnnqs- nnd Sicherheitspolizei.

(Sicherheitspolizeiliche Bestiiniiniiigeil sinden sich auch in den untcr der Rubrik IV
sStraßeupolizeZ aufgcführtcii ortspolizeilichen Lorschriften voiii 22. Dezember 1865).

L.. 'wvhnungs-, Fvemden- nnd Divnskboten-Nnxeigen.

Berordniing vom 8. Mai 1888. 49 P.-Str.-G.)

iBestiiiiinuiigen über den Ortsgebrauch beim Wohnnugswechsel, sowie über Rechts-
verhültnisse der Arbeiter und Dieustboten vergleiche unter VII nnd VIII).

§ I. Wer nach zurückgelegtem vierzehnten Lebensjahre in eine Gemcinde einzieht,
iiin in dersclben seiucii Wohnsitz oder Anfenthalt zn nehmen, ist verpflichtet, binnen
läugstens acht Tagen nach dcm Einzugc sich bei der Ortspolizeibchörde nnter Vor-
legnng der ihm an seinein bisherigcn Wohn- oder Aufenthaltsorte erteilten Abmelde-
bescheinigung persönlich oder schriftlich aiizninclden nnd die im beigcdruckten Formn-
lar /V enthaltencn Angaben übcr seine persöulichen Verhältnisse zu machen.

Auf Vcrlaugeu der Ortspolizeibehörde haben die sich Anineldenden auch die in
ihrem Besitz befindlichen, znm Answeis übcr ihre Person soust dienlicheii Papierc sRcise-
answcise, Pässe, Heimatsscheine ic.) vorzuzeigen.

Neichsansländer milssen sich jedenfalls durch Zcngnisse ihrer zuständigen Heimats-
behörde über ihrc Staatsangchörigkeit ausweisen.

§ 8. Wer nach zurückgelcgtem vierzehntcn Lebensjahre aus cincr Gemeiiide weg-
zicht, uiu seinen Wohn- oder Aufenthaltsort in derselben anfzngeben, ist verpflichtet,
vor seineii'. Wegzuge sich bei der Ortspolizeibchörde persönlich oder schriftlich abzu-
meldcn uud dabei aiizugebe», wohin er zu verziehcn gedenkt.

^ 8. Bezüglich der Personen, die sich uur als Reiseude in einer Gcmeinde anf-
haltcn, findet eine Verptlichtuug zur Anzeige nur insoweit statt, daß Gastwirte (Jnha-
ber ec. von Hotvls Zaruis) Naineu, Staud uud Wohnort des Frcmden sogleich in das
von ihnen zu sührende Fremdenbnch einzutragen oder von dem Fremden cintragen zu
lassen habeu.

Jn dcn Städten, in wclchen die Ortspolizei von eiuer Staatsstelle verwaltet wird,
haben die Wirtc Anszüge aus dem Fremdenbuch läilgstens bis znm andern Morgen
dieser Polizeibehörde mitzuteilen.

Die Fremdenbücher könncn von der Polizeibehörde nnd deren Organe jederzeit
eingesehen werden.

ss 9. Jn dcu Städten von mindesteiis 3000 Einwohnern ist jeder Einzng und
jeder Anszug spätestens drei Dage uach seiuem Beginn schriftlich bei der Ortspolizei-
bchörde nach Formular kl anzuzeigen:

a. von dem Besitzer des Wohnhanses oder dem von ihm oder fiir ihn aufgestellten
Verwalter bezüglich des Ein- oder Anszugs, welcher

1. ihn selbst und seine mit ihm wohnenden Angehörigcn,

2. die übrigen in seincm Haushalt wohneuden Personen, wie Dienstboten,

Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Schlafleute, Pfleglinge,

3. seine Btieter,
 
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