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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1889 — Heidelberg, 1889

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https://doi.org/10.11588/diglit.2474#0233
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II. Gesundheitspolizei.

(Gesundheitspolizeiliche Borschriften befmdeii sich mich in der unter der Rubrik IV.
— Straßeiipolizei — aufgeführten ortspolizeilichen Vorschrift vom 22. Dezbr. 1865.)

L. Schlachthaus-Ordnung.

<Bestimmungen bezüglich des Viehhofes vergleiche nnter Nr. VI. Getverbepolizei.)

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 18. Augnst 187!». (8 95 dcs P.-Str.-Ges.)

8 1. Alles große Schlachtvich lOchsen, Farren, Kühe, Ninder) mnß im Schlaaü-
hans geschlachtet werden.

8 2. Gine Ansnahme findet nnr statt, wenn das Schlachthaus ans irgend eiuern
Grniide, z. B. wegen hohen Wasserstandes, nicht benntzt werden kann.

Ju diesem Falle ist jede beabsichtigte Schlachtnng der Polizeibehördc und dem
Fleischbeschaner rechtzcitig anzuzeigen.

8 8. Die gewöhnlichc Schlachtzeit ist nnf vormittags 9 bis abends 6 Uhr festgesetzt.

Wer zu eiuer andern Tagcszeit schlachten will, hat zuvor dem Fleischbeschaner An-
zeige zu machen.

Von abcnds 9 Uhr bis morgeus 4 Uhr soll, Notfälle attsgenoinmeii, nicht gcschlach-
tct wcrden und muß das Schlachthans geschlossen bleiben.

8 4. Das Schlachten an Sonn- und gcsetzlichen Feiertagen kaun nur in den Som-
mcrmoiiaten (Mai bis einschließlich Oktober) nnd in ganz dringendeu Fällen, aber nie
während dcs Vor- oder Nachrnittagsgottesdienstes, sondern nnr von 11 bis 1 Uhr mit-
tags vom Bezirksamt gestattet werdcn. Anßerdem ist die beabsichtigte Schlachtung
ieweils dcm Fleischbeschauer anznzeigen.

Festtage im Sinne dieser Vorschrift sind die den beiden Konfessionen gemeiusamen
Feiertage: Ncnjahr, Ostermontag, (shristi Himmelfahrtstag, Pfingstmontag, Christtag
nnd Stephanstag, ferner der Gründonnerstag, Gharfreitag und Fronleichnamstag.

8 5. Beim Transport in das Schlachthans mnß das Schlachtvieh gchörig verwahrt
uiid vorsichtig geführt, anch darf dasselbc nicht eher als uilinittelbar vor der Schlach-
tnng in den Schlachtranm gebracht werden.

8 9. Beim Schlachten nnd den damit verbnndenen Geschäften soll Ruhe nnd An-
itand herrschen.

8 7. Vor Begiiin der Schlachtnng sind die Tiere an der Stclle, wo das Schlachten
vorgenommen werden soll, gut und sicher zu befestigen.

Das Werfen auf die Schragen ist fortan verboten.

8 7a. Das Töten der Tiere hat durch Stirnschlag mit oder ohue Anwendung der
Lchlachtmaske und sofort nachfolgendem Bruststich zu geschehen.

Die Ansführung des Halsstiches, wobci nur die Drosseladern durchschnitteu werden,
ist verbotcn. Das Schlageu darf nnr von solchen Personen, welche der Fleischbeschauer
oder dessen Stellvertreter als befähigt erklärt und nur mit einem von demselben als
geeiguct bezeichneten „Schläger" ausgeführt werden.

Bei ältercn und schwereren Tieren, welche uach Ansicht des Fleischbeschauers, oder
dessen Stellvertreters mutmaßlich durch den crstcn Schlag nicht gefällt werden können,
ist die Schußmaske zu verwenden.

8 7b. Beim rüuellen Schlachten der Jsraeliten hat das Fesseln und Werfen der
Tiere in schonender Weise ebenfulls ohne Benützung des Schragens zu geschehen, und
iimß der Halsschnitt sofort nach dem Werfen ansgeführt werden.

Das bei dieser Art der Schlachtnng, sowie bei allen Schlachtungen, bei denen der
Schlund der Tiere dnrchschnitten wurde, aufgefangene Blnt darf nicht zu Speisezwecken
verweudet werdeu. Dessen Verwendnng zn technischen Zwecken fteht nichts entgegen,
doch muß es sofort in die zu diesem Zwecke im Schlachthaus aufgestellte Tonne ge-
schüttct werden.

8 8. Die beim Schlachten beschäftigteu Personen haben dcn Anordnungen des
Fleischbeschauers uild Schlachthausaufsehers bezüglich der Fleischbeschau, Reinlichkeit,
Aiifrechterhaltuug der Rnhe und Ordnung Folge zu leisten.

8 9. Das Fleisch der geschlachtcten Tiere einschließlich der Eingeweide darf erst
»ach ersolgter Besichtigung durch den Fleischbeschaner ans dem Schlachthaus entfernt
und liur dann von dem Metzger oder dessen Arbeitern uach Hause gebracht werden,
weu» es für bankwürdig erklärt ist. Die Verwertung nicht bankwürdigen, aber doch
 
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