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6. Die tierischen Abfcille diirsen nicht in die KehrichtbelMer, Aborttonnen und
-Grnben geworfen werden.

F 7. Uebertretnnflen dieser ortspolizeilichen Lorschrift rverden ans tchund der
Eingangs genannten Bestiminitngett (8 87a P.-Str.-G.-B.> an (jjeld bis zu <>0 Mark
odcr mit Hast bis zn 14 Tagen bestrast.

8 8. Die vorstehende ortspolizeiliche Borschrift tritt am 1. F-ebrnar 18W in
Kraft, zu welchem Zeitpunkt die erwähnte ortspolizeiliche Vorschrist voin 28. Zuli 1873
anßer Geltniig geseizt wird.

L. Das Sarnmeln und Lagern von Nnochen betr.

Orrspolizeiliche Vorschrist vom 14. Auq. 1875 in der Fassung vom 10. Aov. 1888

(8 87LP.-2tr.-0j.-B.)

8 1. Das Sammeln von ungereinigten Knochen nnd ähnlichen Tierabiällen dars
nnr iii gnten, nicht durchlöcherten Säcken geschehen.

Znm Sammeln von Knochen ist die Beniitzung von Huhrwerken mit Aiisnahme
von löandkarren untersagt. Falls leptere znm Sammcln benützt werden, min'scn dic-
selben mik gnt schließenden Deckcln versehen nnd innen mit Blech ansgeschlageii scin.
Weiterhin diirfen dieselben im Sommer nnr bis morgens 9 Uhr, im Wiittcr mir bis
morgens 10 Uhr in (8cbranch genolllnieil werden nnd dürfen jeweils nicht täuger als
dringend nörig vor den Hänsern stehen bleiben.

ß 2. Dic Verbringilng der gesammelten Knochen in das Lagcr hat iioä, am
glcichen Tage zn gesckiehen.

Hicbei könnell Wagen benirvt werdcn; doch sind die besuchteren Straßen zn ver-
meiden nnd cs ist untersagt, die ganz oder reilweise geladenen Wagen nnterwegs halmi
zn lassen.

§ 8. Lager von lingereittigten Knochen dürfen in der Stadt nichl bestchen. Ans-
nahmen kann nur in besondercn Mlen der Bezirksrat gestatten.

8 4. Uebertretnngen wcrden an Geld bis zn 60 Mark oder mit Han bis zu
14 Tagen bestraft.

r'. Die «Mrichtung und Reinhaltung der Vierpresslonen.

Drtspol. Vorschrift v. 14. Sept. 1888. (ß 87 a P.-Str.-(8.-B. V.D. v. 2. Ian. 1880).

81. Die Einrichtung jeder Bierpression muß folgenden Bestimmungen eritsprecheu:

L. Die znr Pression verwendere Luft muß aus denr Freien oder aus gnt ventilicr-
tcn und reinlich gehaltenen Nänmen entnommen werden, wclche nicht zngleich znr Ans-
bewahrnng übelriechender Gegenstände dienen dürfen.

d. Die Luftkessel müssen so konstrnierl sein, daß sic miltelst einer an der tiesstcn
Stelle angebrachten verschließbaren Oeffnnng einer Reinignng nnterworfen iverden
können. Anßerdem nrnß an dieser Stelle ein Ablaßhahnen angebracht sein, nm die nn
Luftkessel etwa angesammclte F-lüssigkeit jederzeit enlfernen zn können.

v. Zwischen Bierfaß nnd Luftkessel ist zur Aufnahme des in die Lnftlcimng
znrückgedrückten Bieres ein lcicht im Fiinern zu reliiigender Zwischettapparat(Biersack)
einzuschalten, an dessen tiefster Stelle ein Ablaufhahnen anznbringen ist.

6. Zur Leitung des Biercs wie zur Leitung dcr Lnft von der Luftvnmpe bis zniil
Bierfaß dürsen nur Nöhren von rcinem Zinn verwendet werden. Nöyren von soge».
Komposition, von Blei oder von Kautschuck sind durchaus verboten.

o. Für die Nohrleitung soll überall der kürzeste Weg vom Bicrfaß zum Zapf-
hahncn eingehalten werden; auch soll die ganze Lcitung derart zn Tagc liegcn, daß sie
überall zur Besichtigung und Reinigung zugänglich ist.

k. Als Kühlapparate dürsen iu die Leitungen nnr solche des sog. Schlangensnstems
eingeschaltet werden. Diese Kühlapparate sind über die Winterszeit (wenigstcns von
November bis März) ans den Leitungen herauszunehmcn.

g. Werden am Bierfasse sogen. Stechhahnen verwendet, so müssen dieselben im
Znnern gut vcrzinnt sein und in diesem Zuftande stets auch erhalten iverden.

2. Sämtliche Leitungen niüssen stets rein gehalten wcrden und sollen so ein-
gerichtet scin, daß sie an die Wasserleitung angeschlossen werdcn können. Zur Neini-
gung darf Sodalösung nicht verwendet werden. Die Reinhaltung wird durch regcl-
mäßigc polizeiliche Nachschau unter Beizug eines Sachverständigen überwacht.
 
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