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N. Besondere Borschristen.

Beznglich der Abmechslnng, Abfnbr, Lttllecrnng nnd Reiiiigung der

Abtritt-Tonnen.

8 4. Der Unternehmer. bezw. dessen Verrreter ist verbnnden, die Aiisivechslmig,
Abfuhr, Cntleernng nnd Neinignich der Tonnen stcts rcchtzeitig zn besorgen. Dic Zeit
der Abholuug der Tonnen wird siir jedcs Hans von vornhercin voin Stadtbananit
festgesetzt. Die in Frage stehende Festsctzung innss so getroffen werden, das; jede Tonne,
bevör sie vollständig gefüllt ist, znr Abholung gelangt. Eine im Gebranch benndtiche
tragbare Tonne darf nie länger ivie 8 Tage in einein Hause stehen bleiben. Wenn be-
sondere Grnnde vorliegen, welche es als erforderlich erschcinen lasscn, das; die Toniien
öster als zn den dnrch das istadtbauamt fcstgesevren Zeiten abgeholt iverden, wenii
z.B. in einem Hause eine ansteckende Krankheit äusgebrochen ist, sö ist der llnternehmer,
bezw. dessen Vertrcter auf Bcgehren des Tonnenbesitzers, sowie anch, falls die Polizci-
behörde dies verlangt, zur hänfigeren Abholung der Toniien verpflichtct.

8 5. An Sonntagcn, sowie an dcn dem Sonntag vcrordii»nginäs;ig gleich-
stehenden Fciertagen ist die Abholnng der Tonnen vorbehaltlich besondcren po-
lizeilichen Dispenses in dringenden Fällen — nnr bis morgens 9 llhr znlässig.

8 6. Die Reinigung der Tonnen mnß anfferhalb der Stadt gescheyen n»d d,c
gereinigte Tonne bei der nächstfolgenden Abholung dem Besitzcr ivieder zilriiägegebcii
iverden.

8 7- Jeder Tonnettbesiver, tvelcher nicht dic in 8 2 dieser Vorschrift vorgesehene
Erlaubnis erhalten hat, ist, bcvor er seine Tonileneinrichtnng in (tzcbrauch'nimint,
verpflichtet, zum Zweck der Abholnng dcr Tonncn dem Stadtbauamt schriftliche
Anzeige zu machen.

8 8. Diejenigen Tonncnbesitzer, welche die in 8 2 dieser Vorsctnifk vorgesehene
Erlaubnis erhalten haben, sind fnr dic rechtzeitige Auswechslnng ihrer Tonnen verant-
wortlich. Für die Frage dcr Nechtzeitigkeit sind die in 8 4 Abs. 2 dieser Vorschrift auf-
gestellten Grundsätze maffgebend. Auch haben die in Nede stehcnden Touilcilbesitzer den
8 6 dieser Vorschrift zu beobachten, jede Verunreinlgung der Straffe, welche bci
der Abholnng der Tonncn stattfindet, sofort wieder zu beseitigen, die Neinignng
der Tonnen außerhalb der Stadt vorzunehmen und etwaige besondere Weisungeii,
welche ihnen die Polizeibehördc aus Anlaß der Besorgnng des fraglichen Geschäfrs
erteilen wird, zu befolgen.

2. Bezüglich der Entleerung der Abtrittgrnben.

8 9. Die Entleerung der Abtrittgruben hat mittelst der Saugpumpe zu geschcheii.
Letztere muß stets in einem solchen Znstande sein, daff die Arbeit in gernchloser Weise
und ohne Verunreinigung der Ilmgegend vollzogen werdcn kann.

8 10. Die Hauseigentümer, bezw. deren Bevollmächtiqtc sind verpflichtet, die
Abtrittgruben entleeren zu lassen, sobald solche über zwei Drittel angefüUt sind. flu
diesem Zweck ist dem llnternehmer, beztv. dessen Vertreter bei einer der hierfür cin-
zurichtenden Meldestellen Anzeigc zu erstattcn, welche auf Verlangen zn bescheini-
gen ist, nnd es hat hieranf die Entleernng binnen 4 Tagen zu erfolgen.

8 11. Die Entleerung der Gruben darf in der Regel nnr an Werktagen mid
in der Zeit vom 1. Mai bis 1. Oktober in der Haupt-, Plöck- und Leopoldstraße
nur von 5 bis 9 Uhr morgens und von 7 bis 11 llhr abends vorgenoinmen iver-
den. Jn den übrigen Stadtteilen und allgcmeiil in der Zeit vom 1. Oktober bis
1. Mai kann die Entleerung von 5 Uhr morgens bis 11 Uhr abends stattfinden.

8 12. Den in den Gruben zuriickgebliebenen Bodensatz, sowie Scherben, Schntt
und ogl. hat dcr Unternehmer, bezw. dessen Vertreter alsbald nach der Vornahme
der Entleerung gegen besondere Vergiitung zu entfernen. Der Bodensatz ist vor
seiner Entfernung zu desinfizieren. Vorgefundene Mängel der Grube hat derjenigc,
welcher die Entleerung der Grube besorgt, der Baupolizeibehörde anzuzcigen.

8 13. Zur Abfuhr des Grubeninhalts dürfen nur vollständig wasserdichte und
luftdicht abgeschlosfene Fässer verwendet werden, welche samt den dazu gehörige»
Wagen mit Oelfarbe angestrichen und stets sanber gehalten sein müssen.

8 14. Diejenigen Hausbesitzer, welche die in 8 2 dieser Vorschrift vorgesehene
Erlaubnis erhalten haben, sind für die rechtzeitige Entleerung ihrer Gruben ver-
antwortlich. Dieselben haben ferner die ßß 17, 18, 18 u und 20der ortspolizeilichen
 
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