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18

Leichenhalle des akademischen illiankenhauscs gelten die besondcren vcreinbarlen Le-
stimmnngen.

ß 11. Die Uebersührung einer Leichc in das^eichenhans geschicht durch den t.'eichen-
wagen der betreffenden Klasse. — Die Anfsicht nnd Begleitung übernehmen bei tsr-
wachsencn 4, bei Kindern von «>—1ü Iahren 2 Leicheuträger. Lcichen von inindcrn
unter t> Iahreu werden nnr von einem 2eichenwärter bczw. eincr Iteichenwärterin bc-
gleitet. Leichen von >tindern unter 1 Jahr könncn auch, sofcrn uicht eine ansleckeiide
Krankhcit dcn Tod herbeigestthrt hat, vom Lcichenwürterpersonal in das Leichenham
gctragen werden.Aiisnahmsweise kaun von den Angehörigen dieBcgleitung des Leiche»-
ordners gegen Entrichtnng der hiefür vorgesehcncu-Gebühr verlaugt werde».

§ 12. Während dcr lleberführung darf der ^argdeckel nur lose aufliegen.

8 13. Die Anfnahme der Leichc in das Leichenhaus geschieht anf Borzcigeu mid
Abgabe des Erlanbnisscheincs an den Lcichcnhaiisanfseher. — Tie ObsorgeIiir dic
Leiche in dem Leichenhans ist für Alie ohne jegliche Ausnahme gleich und liegt aus-
schliefflich dem LeichcnhattSanfseher ob.

8 14. Für jede Lciche ist eiiie Zelle — für die an ansteckenden Krankheiteu Ge-
storbenen dic im östlichen Teil gclegenen — bestimwt. Jede Zelle mnff mit einer aus-
reichenden Bentilationsvorrichtung versehcu scin. (5ine ctwa ersorderliche Dcsinfettioii
wird der Leichenhausanfseher uach Anweisnng deS Groffh. Bczirksarztcs voriiehme».
Jn jeder Zelle mnh eine Leitnng zu dem im Wächterzimmer befindlichen elcktrischcn
Läutewerk angebracht scin, dercn Enden so an der Hand der Lciche zu befestigcn sind,
daß bei der geringsten Verändernng der Lage das Läntewerk in Bcwcgung gesefft wird.
Dcr Sarg blcibt bis cine Stnndc vor der Beerdignng off'cn, vorausgesctzh daff nicht
einc ansteckeude Krankheit dic TodeSursache war oder starke Spuren eintretendcr Zer-
setzung sich zeigen, in welchen F-ällcn der Sarg sosort nach der zweiten Leicheiiichan ge-
schlossen werden muff.

tz 15. Den Angehörigen der Bcrstorbenen ist der Zutritt zu den Zellen während
des Tages gestattct, mit Ansnahme der am Schluff des vorhergehcnden Paragraphcn
genannten Fälle, wo der Zntritt erst nach Schlnß dcs Sarges crlaubt werden kann. -
Andere Personen haben keinen Zntritt, ebenso wcnig darf der Leichnam der öffentlicheu
Besichtigung ausgesetzi wcrden.

ß 16. Den Angehörigen ist es gestattet, die Zelle nnd den Sarg mit Bliimen zn
schmücken.

8 17. Alle Beerdignngen müssen, dringende Fällc ausgenommen, morgens vor
10 Uhr, nachmittags im Winter uach 8 Uhr, im Sonimer nach 5 Uhr stattfinden.

8 18. Die Leichenbcgleitung versammelt sich in der Halle des Leichenhauses, wo dei
geöffneter Thür der betreffcnden Zelle die kirchlichen Feierlichkeiten und Ansprachen ge-
halten werden. — Von da wird dcr Sarg durch die Leichenträger zum Grab gebracht.
Aiisnahmsweise kann dies mit Genehmiguiig dcr Friedhofs-Kommission durch andere
Personen geschehen, jedoch ohne daff deswegcn von dem bezüglichen klassenmäffigeii
Kostenbeitrag ein Abzug eintrirr.

Z 19. Auf dem Wcg znm Grabe, sowie an diesem selbst kann Traucrmusik »nd
Trauergesang stattsinden, doch ist hierzu die Genehmigung der Friedhof-Kommissioii
cinzuholcri.

8 20. Aus besonders erheblichen Gründen und nur, wo die Wohnungsverhältnisse
eine vollständige Jsolierung derLeichc ermöglicheu, kann das Bezirksamt gcstatteii, daff
eine Leiche bis zur Beerdigung im Sterbehause verbleibt. — Die Erlaubnis ist jeden-
falls zu versagen, wenn der Tod in Folge eiuer austeckendeu Kraukheit eingetreten oder
wenn die sofortige Verbringnng der Leiche in die Leichenhalle im sanitätspolizeilichcn
Jntercsse geboten ist. — Die Borschriftcn der Paragraphen 6. 7 uno 8 sind jedoch auch
in diesen Ausnahmsfällen genau zu befolgen.

8 21. Die Ueberführung dicser Lcichen findct auf dem kürzesten Weg unter thnn-
lichster Vermeidung dcrHauptstraffc zu den im 8 17festgcsetzteuZeiten statt; die uähercn
Anordnungen erläfft die Friedhofs-Kommission.

8 22. Leichen, welche aus irgend einem Grnnde länger als 4 Tage in dem städtischcn
Leichenhaus aufbewahrt werden solle'n, müssen in einem luftdicht verschlosseueu eiserneir
Sarge beigesetzt werdeu.

III. Friedh of-Ord nu ug.

8 23. Der Friedhof ist die regelmäffige Begräbuisstättc aller in hiesigcr Gemeiiidc
Verstorbenen. — Den Jsraeliten ist es gestattet, Leichen von Angehörigen ihres Be-
 
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