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F 16. Mit Ammhnle des tion den Installntenren des Wasserwerks in der 'jutei-
lnng anznbriiigenden Hanptabsperrhahiiens iin Inncrn der Ltegenschaft, darf in der
Leitnng keiil Hahnen angebracht werden, welcher einen Wasserswß in derselben herver-
rnfen könnte, bielittehr dtirfen nnr Nicderschranbhahiien, Niederschranbventile oder sün-
stige Abschliiß- oder Anslanf-Eiiirichtungen von gleicher Wirknng angewendet wcrden.
Der Dnrchmesser der Ailslanföffnnng, der Niederfchranbhähne nnd Bentilc soll jederzeit
klcincr als der lichte Durchincsser dcs Nohres sein, an welchem sie angkschranbl sind.
IhreVentilplattcn »üissen mit derSchranbenspindel so verbnnden sein, daß erstere beiin
Deffncn des Hahnens sich initheben inȧ.

8 17. Taittpfkessel, (slosets, Pissoirs x. dnrfen nnter keinen Uinstüliden direlt mii
der Wasserleitnng vcrbnnden werden. Hndranlischc Hebevorrichtnngen, Ladeeinriciv
tnngen, Motorc», Bentilatoren, Agnaricn, Hcizschlangen nnd alle sonstigen Einrich
tungcn, bei dencn ein Znrücktreten des Wasscrs in die Leitnng oder ein nnbeinerktes
Fortlanfen desselben nnter Uniständen möglich wäre, dnrfen nnr nach Maßgabe el-
waiger von der Direktion der städtischen Gas- nndWasserwerke gegebencn, vom Innal
latenr genan zn befolgendcn Vorbeugnngsinaßregcltt in jedein einzelnen F-alle direli
angeschlosfen werde».

§ 18. Ncservoire, Pissoirs.'e., welchc nlit.Lchwiinlnerhalineil versehen werdcn sollen,
müssen ein derartig anznlegendes Ucberaichrohr erhalten, daß das Ueberlanfcil des Ne
servoirs ec., also jede Undichtigkeit dcs Schwimmerhahncns, sofort bemerkt werden mns;.

Die Ailbriiigiing von Schwimmerhahnen ist dahcr nnr nach vorgängiger Verstän-
digling mit der Direktion der slädtischen Gas- nnd Wasserwcrke gestattet.

8 1t). Bei der Anlage von Springbrnnnen hat der Privat-Jttstallateur sich vor-
her mit der Direktion der städtischen Gas- nnd Wasfcrwerkc zu benehmen.

8 20. Nach Fertigslelluiig einer an der städtischen Wasserleitirng angeschlossenen
Privat-Wasserleitlittg hat dcr Privatinstallatenr hiervon der Tirektion der städtischen
Gas- nnd Wasserwerke schriftlich Anzeige zn erstaiten nnd die Prüfniig der Leitnng zn
beantragen. Der betreffende Kontrol-Beamte wird dicse Prüfnng in thnnlichster Kürze
vornehmen nnd den Prlvatinstallatenr von dcm Termine in Kettntnis setzen. Die Lei-
tnng mnß den vorlieaenden Bestiinmungcn entsprechen und sich, falls sie an die Wolfs-
brunnenleitnng angeschlossen werdcn soll, für eineii Drnck von lO Atmosphären, bei der
Nombachleitung aber, je nach Lage, für einen solchen bis zn 25 Atmosphären völlig
dicht erweisen. lVergl. K 22 der gemcinschaftlichen Bestlininiingen.)

6. G emei»s chasrli ch e Bc st i m m nngc n
für die an die städtischen Gas- und Wasserleitniigen angcschlosseiien Privatleitungeii.

8 21. Die Herstellung und Unterhaltiing der Gas- nnd Wasser-Zillcitllngen vom
Hauptrohr bis znm Gas- bezw. Wassermesser geschieht ansschließlich durch Installa-
teure der städtischen Werke. — Den Privat-Installateuren ist es nntersagt, irgend
welche Arbeiten an den Zuleitiiiigen oder den Gas- nnd Wassermesserii vorziillehmeri,
sie mit der Lcitnng zu verbiildcn, abzuschrailbcn, anfzufüllen, zu entleeren, die Straßen-
fchachte zu öffnen und die am Straßenrobr befindlichcn Hanptabsperrhahneir der Wasser-
znleitungen zn stellen, zu öffnen oder zu schließen. Letztercs ist ausnahmsweise nnr
dann tzestattet, wenn Gefahr im Verzuge ist, doch mnß in diesem Falle der Tirection
der städtischen Gas- und Wasserwerke unmittelbar darnach schriftliche Mittheilnng von
dem Vorgange gemacht werden.

tz 22. Nur die erstmalige Prüfung der Gas- und Wasserleitniigcn, welche in ihrer
ganzen Ausdehnung sichtbar sein müssen, erfolgt kostenfrei, für die zweite nnd jede wei-
ter notwendig werdende Probe ist der Bctrag von 1 Mk. 50 Pf. an die Kasse der städ-
tischen Gas- und Wasserwerke zn entrichten. Der die Probe abnehmende Beamte hat
nicht die Verpflichtung — falls ein Zurückgehen des Manometers einen Fehler markirt
—- diesen Fehler aufzusnchen, viclmchr genügt die einfache Thatsache, daß der Mano-
meter nicht nnverändert feinen Stand innehält, cine zweite und folgende Leitungsprobc
zu verlangen. Alle zur Abnahme der Probe ersorderlichen Apparate, Werkzeuge u.s.w.
wie Kompressionspnmpe, Manometer, Verbindungsschläuche u. s. w. hat der Privat-
Jnstallateur zn besorgen und alles zur Probe Nötige derart vorzubereiten, daß dieselbe
zur vorher vereinbarten Stunde ohne Weiteres erfolaen kann, widrigenfalls die Probe
als mißglückt angesehen und eine weitere mit 1 Nr» 50 Pf. zu vergütendc Prüfung
angeordnet werden muß. d
 
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